SFH-142883 Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 12.9.2022 mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022

Besten Dank für Ihre Anfrage vom 7. September 2022.
Der Herr Bundespräsident hat davon Information erhalten.
u....nd ein persönliches Zusammentreffen mit dem
Herrn Bundespräsidenten im April 2019 ersuchen Sie „um Akteneinsicht

A-1010 Wien, Hofburg, Ballhausplatz, +43-1-53422-0, justiz@hofburg.at
www.bundespraesident.at, www.facebook.com/alexandervanderbellen

Wien, 12. September 2022

GZ S700010/619-STR/2022

Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. Dr. Lederbauer,

Besten Dank für Ihre Anfrage vom 7. September 2022.
Der Herr Bundespräsident hat
davon Information erhalten.

Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich freue mich, zu hören,  dass der HBP von meinem Ansuchen  um eine Akteneinsicht vom 8.9.2022 Informationen erhalten hat.
Ich bitte Sie, ihn auch über meine Anmerkungen zur "  Notiz an den HB vom 8.4,2022 " zu informieren.
Vgl.:

» SFH-142884 Notiz an den Herrn BPR. vom 8.4.und 11.4.2019 mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Der HBP wurde von seiner für Gnadengesuche zuständigen Mitarbeiterin MR Mag. Reiniger am 8.4.2019 informiert, nachdem ich ihn am 3.4.2019 persönlich kurz zu meinem Gnadengesuch angesprochen hatte.

https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943&page=

 



Mit dem Hinweis auf näher genannte parlamentarische Anfragebeantwortungen zum
Gnadenrecht des Bundespräsidenten und ein persönliches Zusammentreffen mit dem
Herrn Bundespräsidenten im April 2019 ersuchen Sie „um Akteneinsicht in alle in der
Präsidentschaftskanzlei aufliegenden Dokumente im Zusammenhang mit (Ihren)
Gnadengesuchen".
Meine Nachsuche im elektronischen Aktenverwaltungs-System der Präsidentschaftskanzlei
hat dazu mehrere Akten ergeben:

Es sind dies – zeitlich geordnet und beginnend mit dem jüngsten – die Akten mit den
Geschäftszahlen:

S711000/50-STR/2019,
S700010/992-STR/2017,
S700010/960-STR/2017, und
S910030/775-STR/1997,
S910030/555-STR/1997,
S910030/513-STR/1997,
S910030/704-STR/1996,
S910030/366-STR/1996,
S910030/214-STR/1996.

Die Akten bis einschließlich in das Jahr 1997 sind leider nicht elektronisch erfasst.

Hinsichtlich der anderen angeführten – jüngeren – Akten aus den Jahren 2017 und 2019 war es mir umgehend möglich, vollumfängliche PDF-Dateien herzustellen. Sie finden diese
in der Beilage.

Herrn
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Lederbauer
wolfgang.lederbauer@a1.net



Sie können darin unter anderem ersehen, dass sich der Bundespräsident aus Anlass des
Zusammentreffens mit Ihnen im April 2019 mit Ihrer Angelegenheit befasst hat. Gleich im Anschluss an Ihr Gespräch hat er mich damals gebeten, ihm anhand der Aktenlage in der Präsidentschaftskanzlei Information über Ihr Gnadenverfahren zu erstatten.

Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich finde es bemerkenswert, dass sich der Herr HBP nach dem nur wenige Sekunden dauernden  Gespräch über mein Gnadengesuch der Angelegenheit angenommen hat und Sie beauftragt hat, ihm anhand der Aktenlage in der Präsidentschaftskanzlei Information über das Gnadenverfahren zu erstatten.

Meine Recherche, die versucht hat, Ihr Anliegen auf Basis Ihres Gnadengesuchs aus dem Jahr
2017 und der damals von Ihnen vorgelegten Unterlagen inhaltlich möglichst klar und
übersichtlich, jedoch knapp zusammen zu fassen, können Sie anhand des Bezug habenden
Aktes aus 2019 leicht nachvollziehen.

Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es war also Ihre Aufgabe, die von mir  vorgelegten Unterlagen inhaltlich möglichst klar und
übersichtlich, jedoch knapp zusammen zu fassen.
Das haben Sie in der  Notiz  an den Herrn BPR. vom 8.4.und 11.4.2019 getan.

Vgl.:
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943

Dieses Dokument habe ich mit mehreren " Anmerkungen " versehen, aus denen zu entnehmen ist, dass diese Information an den Herrn Bundespräsidenten zT. falsch, unvollständig und  vordergründig ist und von mir nachdrücklich abgelehnt wird.
Ich stelle nun Überlegungen an, mit welchen rechtlichen Mitteln ich die zT. absurden Inhalte dieser Notiz bekämpfen kann.

Im Jahr 2017 haben Sie nach Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium
für Justiz von uns die Mitteilung erhalten, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Tilgung
Ihrer Verurteilung seitens des Bundesministers für Justiz von einem Gnadenvorschlag
Abstand genommen worden sei.

Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich habe auch an das Bundesministerium für Justiz ein Ansuchen um Akteneinsicht gestellt.

Vgl.:

» SFH-142871 E Mail Dr. Lederbauer an die Bundesministerin für Justiz vom 7.9.2022, persönlich in der Einlauftelle am 8.9.22 abgegeben.
ich beziehe mich auf das Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 27.11.2017...Bei diesem Vorgang sind die gesetzlichen Bestimmungen bzgl der Behandlung von Gnadengesuchen nicht eingehalten worden....Ich ersuche um Akteneinsicht in alle im Bundesministerium für Justiz aufliegenden Dokumente im Zusammenhang mit meinen Gnadengesuchen. Sollten Sie eine Akteneinsicht ablehnen, ersuche ich, mir dies ein Form eines Bescheides mitzuteilen. Ich würde dann den Rechtsweg beschreiten. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn dies bis 14.9.2022 möglich wäre.
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10929&page=

Sie schreiben von der " Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz ".

Dabei wird festzustellen sein, wie die  " Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz " erfolgt ist. Es geht dabei um die Klärung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.

Vgl.:
29.11.2017 | 300 Das Neueste
SFH-140327 Anfrage an den Bundesminister für Justiz zum Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten (12063/J)( Zahl 12063/J-NR/2012 vom 21.6.2012 und die Anfragebeantwortung des BM für Justiz Dr. Beatrix Karl zur Zahl 12063/J-NR/2012, BMJ-Pr7000/0
[PDF]Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) - Österreichisches ... https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_11863/fname_266268.pdf 21.08.2012 - BM für Justiz. Anfragebeantwortung. BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012. REPUBLIK ÖSTERREICH. DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ. Museumstraße 7. 1070 Wien ... Zur Zahl 12063/J-NR/2012. Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und. Kollegen, haben an ...

https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=9313&page=

Das dem Bundespräsidenten in Art. 65 B-VG eingeräumte Gnadenrecht bezieht sich auf strafgerichtliche Verurteilungen. Mit der Tilgung einer Verurteilung tritt ein Zustand ein,
als hätte es diese Verurteilung nie gegeben; also ein Zustand wie vor der Verurteilung.
Damit war einer Begnadigung der Boden entzogen.

Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es ist völlig ungeklärt, warum einem  Gnadengesuch nicht stattgegeben werden soll, wenn eine Verurteilung  getilgt ist.

Entsprechend hat damals daher das
Bundesministerium für Justiz keinen Gnadenvorschlag erstattet.


Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es wird zu klären sein, wie die  Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz vonstatten ging 

Es geht dabei um die Klärung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Rahmen des Gnadenrechtes niemals der
Schuldspruch eines Urteiles beseitigt werden kann. Dies ist nur im gerichtlichen
Rechtsmittelverfahren sowie im Rahmen einer gerichtlichen Wiederaufnahme eines
Verfahrens möglich.

Das Gnadenverfahren dient – wie Sie auch der parlamentarischen
Anfragebeantwortung entnehmen können – allein der Abmilderung von Härten, die mit strafrechtlichen Verurteilungen einhergehen und die nicht vom Gesetzgeber intendiert
sind.


Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Das Gnadenverfahren dient also
allein der Abmilderung von Härten, die mit strafrechtlichen Verurteilungen einhergehen und die nicht vom Gesetzgeber intendiert
sind.
Genau darum geht es ja in meinem Fall.
Meine ( skandalöse ) Verurteilung wegen Fahrlässiger Krida war Anlaß dazu, meine Entlassung zu fordern bzw durchzuführen, weil fälschlicherweise behauptet wurde, ich hätte die Bundesverfasssung ( Art 126 ) gebrochen.

Es war vom Gesetzgeber sicher nicht intendiert, dass ein Erfinder. der aufgrund der Vorgangsweise des Rechnungshofs

  • willkürliche vorläufige bzw endgültige Suspendierung mit Gehaltsreduzierung ,
  • Verhöre  von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen,
  • offensichtliche Einflußnahme auf einen Stop der Vergabe eines Lärmschutzprojekts der ÖBB, bei der meine Firma ECONTRACT Best- und Billigstbieter war etc. 


  • finanziell stark geschwächt wurde unter offensichtlicher Fehlinterprätation des Bundesverfassungsgesetzes  wie einen Verbecher  entlassen wird,

In diesem Zusammenhang gebe ich einige interessante Informationen über meine Erfindung bekannt;

Vgl.:


Vgl.:

» SFH-141811 Sammlung kritischer Anmerkungen von Dr. Lederbauer zum Thema " Lärmschutz in Österreich " Stand 18.11.2021
Von Ein Panoptikum über " konventionelle " Lärmschutzkonstruktionen. über Abbruch von Lärmschutzkonstruktionen aus geflochtenden Holzlatten 31.10.2005 bis ASFINAG, Gemeinde und Transitforum Tirol gemeinsam für mehr Lärmschutz bei Ampass (A 12 Inntalautobahn), 15. März 2021,
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=378&aid=10584&page=


Um den Sachverhalt und meine Argumentation zu verstehen, ist die genaue Kenntnisnahme aller Schriftstücke und die Bereitschaft, diese sinnerfassend in ein Gesamtbild  zusammenzufassen, dringend notwendig.

Ich hoffe, damit Ihre Anfrage einigermaßen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich gestehe Ihnen zu, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, alle Aktenstücke übersichtlich aufzulisten und verständlich darzustellen.
Mit dem Inhalt der sehr wichtigen
" Notiz an den HBP vom 8.4.und 11.4. 2019 " bin ich aber keinesfalls einverstanden,

Vgl.:
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943


MinR Mag. Barbara Reininger eh.
Justiz- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten
Leiterin der Abteilung
elektronisch gefertigt

Beilage:
DF-Datei der Akte S700010/960-STR/2017
PDF-Datei der Akte S700010/992-STR/2017 und
PDF-Datei der Akte S711000/50-STR/2019
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