Wien, 15.9.2022
Sehr bgeehrte Frau MR Mag, Reininger,
vielen Dank für die rasche Zusendung der Unterlagen.
Ich hab zu den Unterlagen meine Anmerkungen vom 12.9.2022 gemacht und bitte Sie um die Beantwortung folgender Fragen nach dem Auskunftspfichtgesetz.
Vgl.:
» SFH-8270 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Auskunftspflichtgesetz, Fassung vom 23.01.2013
Langtitel Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) StF: BGBl. Nr. 287/1987 (NR: GP XVII RV 41 AB 118 S. 18. BR: 3243 AB 3248 S. 488.)
» https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=6073&page=
Thema: Sie schreiben in Ihrer Notiz an den HBP ua:
Vgl:
» SFH-142884 Notiz an den Herrn BPR. vom 8.4.und 11.4.2019 mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Der HBP wurde von seiner für Gnadengesuche zuständigen Mitarbeiterin MR Mag. Reiniger am 8.4.2019 informiert, nachdem ich ihn am 3.4.2019 persönlich kurz zu meinem Gnadengesuch angesprochen hatte.
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943&page=
" In einem Schreiben aus 2014 findet sich ein recht bemerkenswerter Aktenvermerk einer Richterin aus einem nachfolgenden Straferfahren (ich denke, es handelt sich um dasWiederaufnahmeverfahren seines Strafverfahrens), das von etwa 2006 bis 2016 gedauert
haben dürfte. "
Dieser Aktenvermerk lautete;
AV vom 7.3.2014
Festgehalten wird, dass der Verteidiger des Angeklagten telefonisch angab dass der Angeklagte dauernd bei ihm in der Kanzlei steht u. ihn beschimpft u. bedroht. Er könne aufgrund der Anwaltsverschwiegenheit keine genaueren Angaben machen und ersucht mich auch dies nicht im Akt zu vermerken. Er sagt wörtlich dass er " Angst hat dass der Angeklagte ihn erschießt " wenn er seine sinnlosen Anträge nicht ausführt. Am 19.2. ruft der Verteidiger neuerlich an und erklärt im Zuge des Telefonats dass er fürchtet dass der Angeklagte uns alle umbringt. Er kann aber aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht keine näheren Angaben machen, eventuell wenn der SV an ihn herantreten würde.
Frage 1 Woher haben Sie diesen Aktenvermerk?
Frage 2: Warum haben Sie ausgerechnet diesen seltsamen Aktenvermerk als einziges Dokument, das ich als gefährlich darstellt, für Ihre so wichtige Notiz an den HBP ausgewählt?
Frage 3: Was wollten Sie damit bezwecken?
Frage 4. Wollten Sie bezwecken, dass ich unglaubürdig bin?
Frage 5: Warum haben Sie kein anderes Dokument von den hunderten vorliegenden Dokumenten für Ihre so wichtige Notiz an den HBP ausgewählt?
Frage 6: Woher stammt Ihre Feststellung imoa. Dokument
" Mit der Tilgung einer Verurteilung tritt ein Zustand ein,
als hätte es diese Verurteilung nie gegeben; also ein Zustand wie vor der Verurteilung.
Damit war einer Begnadigung der Boden entzogen. "
Frage 7: Gibt es eine diesbezügliche Rechtsprechung oder Fachmeinung? Wenn jaersuche ichum Übersendung.
Frage 8: Haben Sie diese Frage bzgl der Tilgung und die Konsequenzen auf ein Gnadenverfahren mit dem Bundessministerium für Justiz abgestimmt ? Was war das Ergebnis ?
Frage 9: Gibt es dazu schriftliche Unterlagen ?
Ich bitte Sie, diese Fragen bis 21.9.2022 zu beantworten.
Sollten Sie diese nicht tun, bitte ich um einen Bescheid, gegen den ich selbstverständlich ein Rechtsmittel erheben werde.
Mit feundlichen Grü0en
DI Dr. Wolfgang Lederbauer Wirtschaftsingenieur Bauwesen A 1010 Wien Dominikanerbastei 6 Tel: +43(1)512 16 84 Tel: 0664 954 52 54 e mail: » wolfgang.lederbauer@a1.net
On 12.09.22 15:20, Praesidentschaftskanzlei wrote:
Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. Dr. Lederbauer!
In der Beilage wird ein Schreiben der Präsidentschaftskanzlei übermittelt.
Dieses Anliegen wird unter der Zahl S700010/619-STR/2022 geführt.
Mit freundlichen Grüßen
Präsidentschaftskanzlei
Alexander Van der Bellen
Hofburg, Ballhausplatz. 1010 Wien
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