SFH-142890  Brief MR Mag. Reiniger an Dr. Lederbauer vom 15.9.2022

Besten Dank zunächst für Ihr erstes E-Mail vom 15. September 2022.
Auf Ihre Fragen 1) bis 6) möchte ich Folgendes antworten:


Anmerkung Dr. Lederbauer vom 16.9.2022

Die Hervorhebungen in fetter Schrift stammen von mir.

Herrn
Dr. Wolfgang Lederbauer
wolfgang.lederbauer@a1.net
A-1010 Wien, Hofburg, Ballhausplatz, +43-1-53422-0, justiz@hofburg.at
www.bundespraesident.at, www.facebook.com/alexandervanderbellen

Wien, 15. September 2022

GZ S700010/640-STR/2022

Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer!
Besten Dank zunächst für Ihr erstes E-Mail vom 15. September 2022.

Auf Ihre Fragen 1) bis 6) möchte ich Folgendes antworten:

Der für meinen Aktenvermerk an den Herrn Bundespräsidenten herangezogene und hier
von Ihnen angesprochene Aktenvermerk stammt aus jenem Konvolut an Beilagen, das Sie
im Jahr 2017 anlässlich Ihres Gnadengesuchs der Präsidentschaftskanzlei übermittelt
haben.

Im Gnadenverfahren holt die Präsidentschaftskanzlei niemals selbst Gerichtsakten oder
andere für die Beurteilung eines Gnadengesuches notwendige Unterlagen und Registerauskünfte ein.

Das einem Gnadenvorschlag oder der Ablehnung eines Gnadengesuchs vorangehende Ermittlungsverfahren wird ausschließlich im Bundesministerium für Justiz geführt.

Der Präsidentschaftskanzlei liegen daher im Gnadenverfahren immer nur jene Informationen vor, die ein Gesuchsteller selbst der
Präsidentschaftskanzlei vorlegt oder die dem Herrn Bundespräsidenten seitens des Bundesministeriums für Justiz erstattet werden.

Ich habe den von Ihnen angesprochenen Aktenvermerk in den Aktenvermerk an den Herrn
Bundespräsidenten aufgenommen, weil er mir, wie Sie schon Mitteilung erhalten haben, bemerkenswert erschien. Sein Inhalt ist nicht alltäglich.

Es ist nicht meine Aufgabe, und ich tue das auch nicht, Gnadenwerber zu beurteilen.

Meine Aufgabenstellung war, den Herrn Bundespräsidenten auf Basis der Aktenlage in der
Präsidentschaftskanzlei zeitgerecht, im Umfang möglichst knapp, aber dennoch umfassend
zu informieren.

Dem bin ich mit größtmöglicher Sorgfalt nachgekommen

Ich habe keine Privatmeinung festgehalten.

Auf Ihre Fragen 7) bis 9) darf ich antworten:

Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten ist in Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG umschrieben.
Sie können diese Bestimmung leicht mit

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045786/NOR40045786.ht
ml
im Rechtsinformationssystem aufrufen.

Wie Sie Art. 65 BVG und insbesondere der drin enthaltenen Wortfolge

„für EinzelfälleUnterstrichen: die
Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten"


entnehmen können, bezieht sich das Gnadenrecht nur auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen.

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregister-
bescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint;

dh. sowohl die getilgte
Verurteilung, als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden
automatisch aus dem Strafregister gelöscht.

Damit tritt ein Zustand ein, als hätte es diese Verurteilung nie gegeben.

Für ein Gnadengesuch ergibt sich daraus die Konsequenz, dass es abzulehnen ist, weil es für eine
etwaige Begnadigung keinen Anwendungsbereich mehr gibt.

Das an Sie zuletzt ergangene Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 12. September 2022 zur Geschäftszahl S700010/619-STR/2022 fußt auf der – Ihnen bereits vorliegenden – Information, die das Bundesministerium für Justiz dem Herrn Bundespräsidenten im
Jahr 2017 erstattet hat (Akt zur Geschäftszahl S700010/992-STR/2017).

Auf die Begründung des Bundesministeriums, wonach „die erwähnte Verurteilung, wie aus der
angeschlossenen Strafregisterauskunft ersichtlich ist, bereits getilgt ist, sodass darauf
bezogene Gnadenmaßnahmen nicht möglich sind und das Gnadengesuch sohin ins Leere geht", weise ich hin.

Dieses Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 12. September 2022 zur Geschäftszahl
S700010/619-STR/2022 wurde seitens der Präsidentschaftskanzlei nicht mit dem Justiz-
ministerium abgestimmt.

Alle dazu die Grundlage bildenden Unterlagen liegen Ihnen vollständig vor.

Damit sind die angeführten Fragen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes aus Sicht der
Präsidentschaftskanzlei hinreichend beantwortet.

Danke darüber hinaus für Ihr weiteres Mail ebenfalls vom 15. September 2022.



Auszug:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045786/NOR40045786.ht
ml

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

§/Artikel/Anlage

Art. 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Artikel 65.

(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:

a)

die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;

b)

die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;

c)

für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;

d)

die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.


Anmerkung Dr. Lederbauer vom 16.9.2022

Meine Fragen lauteten:

Frage 6: Woher stammt  Ihre Feststellung  im oa.  Dokument


" Mit der Tilgung einer Verurteilung tritt ein Zustand ein,
als hätte es diese Verurteilung nie gegeben; also ein Zustand wie vor der Verurteilung.
Damit war einer Begnadigung der Boden entzogen. "


Frage 7:  Gibt es eine diesbezügliche Rechtsprechung oder Fachmeinung? Wenn ja ersuche ich um Übersendung.

Frage 8: Haben Sie diese Frage bzgl der Tilgung und die Konsequenzen auf ein Gnadenverfahren mit dem Bundessministerium für Justiz abgestimmt ? Was war das Ergebnis ?

Frage 9: Gibt es dazu schriftliche Unterlagen ?


Die oa Antwort bestand allein im Hinweis auf den Text des Art 65 B-VG.

Die Frage 7  bleibt also unbeantwortet.

Es wird nun notwendig sein, diese rechtliche Frage abzuklären.


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