Disziplinarverfahren unterdrückt und ihm ein faires Verfahren verweigert.
Sämtliche Vorwürfe wurden – soweit sie strafrechtlicher Natur waren – seinerzeit umfassend geprüft und gaben zu
keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen des Bundesministeriums für Justiz.
Zudem fand auch die über Beschwerde gegen die Zurücklegungen der Anzeigen
eingeschaltete Volksanwaltschaft keinen Grund zur Beanstandung des Vorgehens der Anklagebehörden.
Nunmehr übermittelt der Gnadenwerber ein umfangreiches Gnadengesuch samt
„Umfassender Gesamtdarstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15. Oktober 2017".
DI Dr. LEDERBAUER bekämpft darin neuerlich die Verurteilung durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 11b E Vr 9299/98 Hv 5751/98 und die dadurch ausgelöste Entlassung als Beamter des Rechnungshofes im Disziplinarverfahren.
Dazu ist auszuführen, dass die erwähnte Verurteilung, wie aus der angeschlossenen Strafregisterauskunft ersichtlich ist, bereits getilgt ist, sodass darauf bezogene Gnadenmaßnahmen nicht möglich sind und das Gnadengesuch sohin ins Leere geht.
Soweit DI Dr. LEDERBAUER seine im Disziplinarverfahren erfolgte Entlassung als Beamter des Rechnungshofes bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen von der
Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten erfassten Rechtsbereich handelt.
Wien, 13. November 2017
Für den Bundesminister:
Mag. Monika Rohrböck-Grünewald