SFH-142891  Gnadensache DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER,, Schreiben BMJ an Präsidentschaftskanzlei  vom  14.11.2017

Der Einschreiter bekämpft seit Jahren die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Entlassungals Beamter des Rechnungshofes...


BMJ-4020671/0001-IV 7/2017
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I n f o r m a t i o n

Gnadensache DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER,
geboren am 3. Dezember 1945
Gnadengesuch vom 7. November 2017
Zahl S700010/960-STR/2017


Auf die in Kopie angeschlossene (leere) Strafregisterauskunft darf verwiesen werden.

Der Einschreiter bekämpft seit Jahren die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Entlassung als Beamter des Rechnungshofes. Wie aus zahlreichen Eingaben des im Bundesministerium
für Justiz amtsbekannten Einschreiters bekannt ist, ließ er sich zur Vermarktung seines Patentes „Begrüntes Lärmschutzsystem ECOWALL" vom Dienst karenzieren. In weiterer
Folge war er entgegen dem Verbot des Art 126 zweiter Satz B-VG und bezughabender dienstrechtlicher Bestimmungen als faktischer Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
tätig. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien
zu AZ 11b E Vr 9299/98 Hv 5751/98 wegen fahrlässiger Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und
2, 161 Abs 1 StGB (aF) wurde rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der
Einschreiter bekämpfte diese mit (durchwegs erfolglosen) Beschwerden beim VwGH, VfGH
und dem EGMR. In weiterer Folge erstattete er Strafanzeigen gegen den ehemaligen Präsidenten des RH, Dr. Franz FIEDLER und weitere Personen, die mit dem Disziplinarverfahren zu tun hatten, durchwegs wegen §§ 229, 295 und 302 StGB. Dabei behauptete er, die Angezeigten hätten wesentliche Urkunden und Beweismittel im
Disziplinarverfahren unterdrückt und ihm ein faires Verfahren verweigert.

Sämtliche Vorwürfe wurden soweit sie strafrechtlicher Natur waren seinerzeit umfassend geprüft und gaben zu
keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen des Bundesministeriums für Justiz.

Zudem fand auch die über Beschwerde gegen die Zurücklegungen der Anzeigen
eingeschaltete Volksanwaltschaft keinen Grund zur Beanstandung des Vorgehens der Anklagebehörden.


Nunmehr übermittelt der Gnadenwerber ein umfangreiches Gnadengesuch samt
„Umfassender Gesamtdarstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15. Oktober 2017".
DI Dr. LEDERBAUER bekämpft darin neuerlich die Verurteilung durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 11b E Vr 9299/98 Hv 5751/98 und die dadurch ausgelöste Entlassung als Beamter des Rechnungshofes im Disziplinarverfahren.


Dazu ist auszuführen, dass die erwähnte Verurteilung, wie aus der angeschlossenen Strafregisterauskunft ersichtlich ist, bereits getilgt ist, sodass darauf bezogene Gnadenmaßnahmen nicht möglich sind und das Gnadengesuch sohin ins Leere geht.

Soweit DI Dr. LEDERBAUER seine im Disziplinarverfahren erfolgte Entlassung als Beamter des Rechnungshofes bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen von der
Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten erfassten Rechtsbereich handelt.


Wien, 13. November 2017

Für den Bundesminister:
Mag. Monika Rohrböck-Grünewald


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