SFH-0953 Devolutionsantrag Dr. Lederbauer an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21.10.2008.

Dr. Lederbauer stellt an die Disziplinarkommsssion beim Bundeskanzleramt einen  Devolutionsantrag :  Behandlung des bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof eingebrachten aber nicht erledigten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.09.2007 durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt.

An die

Disziplinaroberkommission

beim Bundeskanzleramt

Ballhauplatz 1

1014 Wien

Vorab per email: » alois.schittengruber@bka.gv.at

GZ 96/13-DOK/07

In der Einlaufstelle persönlich übergeben

Devolutionsantrag , Behandlung des bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof eingebrachten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.09.2007 durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt

                                                                                                                      Wien, 21.10.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhielt am 22.7.2008 das Schreiben der Disziplinarkommission beim Rechnungshof GZ 96-Dis/08 vom 21.08.2008 ( Anlage 1 ) mit dem mir der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt GZ 96/21-DOK/07 vom 9.07.2008 übersandt wurde.

Wie Sie wissen hat die Disziplinarkommission beim Rechnungshof nicht selbst entschieden. Diese Vorgangsweise ist mir unverständlich, da nur diese berufen ist, Ermittlungen anzustellen. Solche Ermittlungen sind nicht erfolgt.

 Es wurde daher mein Recht auf den gesetzlichen Richter entzogen.

Demgegenüber stellen Sie in Ihrem Bescheid lediglich folgendes fest:

  1. Der Antrag wird, soweit er auf die Sachentscheidung des UN Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen ( Views des UNMRA) vom 13.07.2007 gestützt wird, als unbegründet abgewiesen.
  2. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

In meinem Antrag auf Wiederaufnahme  des Disziplinarverfahrens habe ich einige wichtige Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens angeführt, auf die Sie unverständlicherweise mit keinem Wort eingegangen sind.

Zu den einzelnen Punkten gebe ich folgende Stellungnahme ab:

Zur Seite 2 Ihres Bescheids:

Bemerkenswert an Ihrem oa Bescheid ist, dass Sie wortreich die disziplinären Vorwürfe wiederholen, welche die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, erhellen sollen.

Ich halte dazu zum wiederholten Male grundsätzlich fest, dass die finanziellen Probleme meiner Firma ECONTRACT nur wegen der gesetzwidrigen und strafrechtlich relevanten Vorgangsweise des Rechnungshofs entstanden sind. Aus den vorliegenden Akten geht dies eindeutig hervor.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf folgende Fakten:

Die untragbare Haltung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler

Die wesentlichen ( genau beweisbaren ) Vorwürfe gegen Dr. Fiedler lauten:

  • Dr. Fiedler war über meine gesetzeskonform gemeldete und ausgeführte Nebenbeschäftigung informiert, hat mich aber dennoch am 30.8.1994 vorläufig suspendiert.

  • Offensichtlicher Hintergrund für diese inakzeptable Aktion waren Jahre zurückliegende Vorgänge bei einer sehr schwierigen Prüfung mit einem riesigen Ausgabenvolumen:

-         Ich verwehrte mich gegen zahlreiche massive  Prüfungsbehinderungen, die durch Dr. Fiedler gedeckt wurden.

-         Ich verwehrte mich dagegen, dass mit Zustimmung bzw. Deckung von Dr. Fiedler Berichte verfasst wurden, die den tatsächlichen Ablauf der Prüfung nicht widerspiegelten.

-         Ich verwehrte mich dagegen, dass mit Zustimmung bzw. Deckung von Dr. Fiedler Berichte verfasst wurden, bei der gravierende Fehlleistungen in der geprüften Stelle entweder überhaupt nicht oder nur als Randbemerkung beschrieben wurden.

  • Unter der Verantwortung von Dr. Fiedler wurden vom Rechnungshof als Dienststelle gegenüber der Disziplinarkommission wichtige Akten vorsätzlich unterdrückt, aus

denen  hervorging, dass der Rechnungshof jahrelang über meine Nebenbeschäftigung informiert war.

  • Dr. Fiedler hat es ganz bewusst unterlassen, dass bzgl. des von ihm am 1.9.1994 erlassenen Verbots der Nebenbeschäftigung ein Dienstrechtsverfahren durchgeführt wird. Bei einem derartigen Verfahren wäre hervorgekommen, dass der Rechnungshof jahrelang über meine Nebenbeschäftigung informiert war und ich meine Nebenbeschäftigung gesetzeskonform ausgeübt habe.

Die Handlungen bzw Unterlassungen werden nun Anlass für mich sein, im Lichte des gesamten Geschehens an die Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige wegen des Verdachts wegen Missbrauch der Amtsgewalt zu richten bzw bereits eingebrachte Strafanzeigen zu ergänzen und weitere rechtliche Schritte zu setzen.

Zur Seite 3 Ihres Bescheids:

Bekanntlich habe ich persönlich Haftungen für die an meine  Firma ECONTRACT gewährte Darlehen übernommen, da ich nicht wollte, dass nur ein einziger Gläubiger zu Schaden kommt.

Das erwähnte Strafverfahren verlief ungeheuer skandalös. Ich zweifle nicht daran, dass der Rechnungshof im Hintergrund seine Fäden zog. Aus diesem Grund werde ich alles daran setzen, dass es zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens kommt.

Eine der grössten und  aus meiner Sicht strafrechtlich relevanten  Fehlleistungen der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, der Disziplinaroberkommission  beim Bundeskanzleramt und des Verwaltungsgerichtshofs sehe ich darin, dass die ( wie beschrieben skandalöse ) Verurteilung wegen fahrlässiger Krida  mit der Verletzung des Art 126 des B-VG gleichgesetzt wurde.

Ich verweise auf folgende Darlegungen:

» SFH-0237 / Weitere Strafanzeige vom 19.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua -
Gesetzwidrige Weisung des Dr. Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel - Verdacht auf Amtsmißbrauch

» SFH-0236 / Weitere Strafanzeige vom 20.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua. - dringender Verdacht auf Amtsmißbrauch
Dr. Lederbauer wendet sich nach seiner Strafanzeige LEDRH539 vom 19.05.2005 wieder an die Staatsanwaltschaft, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber den letzten Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung. Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.

» SFH-0235 / Strafanzeigen vom 01.08.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnunghof wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch, unvollständige Beweisaufnahme, keine Ladung von Zeugen, bewußte Fehlinterpretation des Art 126 des Bundesverf
Dr. Lederbauer richtet eine weitere Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch an die Staatsanwaltschaft Wien. Diesmal richtet sich diese gegen alle Mitglieder der Disziplinarkomission im Rechnungshof.

» SFH-0234 / Weitere Strafanzeige vom 02.08.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler - Verdacht auf Mißbrauch der Amtsgewalt, Unterlassung von Erhebungen im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsmandat betr. Unzulässigkeit d
Dr. Lederbauer richtet an die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen Dr. Fiedler, da dieser ab dem Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 ( einen Tag " nach " der vorläufigen Suspendierung von Dr. Lederbauer durch Dr. Fiedler am 30.8.1994 ) bis zu dessen Entlassung vom Rechnungshof Anfang Juli 2000 bewußt auf die notwendigen Erhebungen des Rechnungshofs als Dienstbehörde verzichtet hat.

….

Ich führe im folgenden die wichtigsten Argumente an:

Die DK im RH und die  Disziplinaroberkommission interpretierten den Art 126 B-VG bewußt völlig falsch.  

Ein Blick in die Gesetzesmaterialien zeigt ganz klar:

1. In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

3. Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

4. Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

5. Beachten Sie bitte auch folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.

Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflußten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

6. Wie ich schon ausgeführt habe, hatte ich mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

7. Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass ich einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.


8. Meine ( gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte )  Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

gleichgesetzt werden.

9. Sie sehen also, dass die Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof betr. meiner Entlassung vom Rechnungshof eindeutig gesetzwidrig war.

Eine gesetzwidrige Entscheidung  stellt aber eindeutig Amtsmissbrauch dar.

Wie oa  halte ich es ebenfalls für einen Missbrauch der Amtsgewalt, wenn Sie in Ihrem Erkenntnis vom 13.06.2000, 9/11-DOK/00 davon ausgehen, dass die ( wie beschrieben skandalöse ) Verurteilung wegen fahrlässiger Krida  mit der Verletzung des Art 126 des B-VG gleichgesetzt wurde.

Zur Seite 2 Ihres Bescheids

Sie schreiben:

„ Inhaltlich stimmt dieser Antrag mit dem unrichtigerweise bei der Berufungsbehörde direkt eingebrachten WA-Antrag vom 7.9.2007 wörtlich überein, sodass er – ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung – zugunsten des Antragstellers – der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt."

Dazu ist folgendes zu sagen:

Ich habe meine ( inhaltlich gleich lautenden ) Anträge um Wiederaufnahme der Verfahren bei der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, bei der Disziplinaroberkommission  beim Bundeskanzleramt und beim  Verwaltungsgerichtshof deshalb gleichzeitig eingebracht, um die involvierten Behören gleichzeitig zu informieren und damit eine raschere Entscheidung zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des UN MRA vom 17.07.2008:

» SFH-0823 / Bericht an die Vereinten Nationen: Österreich bricht internationale Verträe und missachtet Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
Autoren: Dr. Paul Perterer und Dr. Wolfgang Lederbauer

In den VIEWS des UN-Menschenrechts-ausschusses vom 13.07.2007 wurde festgestellt:

Selbst unter der Annahme, dass die sorgfältige Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2002 die Komplexität des Falles zeigt, ist der Ausschuss nicht der Ansicht, dass dieser Umstand eine Verfahrensdauer von über siebeneinhalb Jahren rechtfertigt, während der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 31. Jänner 2001 einer Gehaltskürzung und der Rechtsunsicherheit über seine berufliche Situation unterworfen war. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass die Dauer des Verfahrens über die Suspendierung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen war und Art. 14 Abs. 1 des Paktes verletzt."

10. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.  Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.

Der entscheidende Beschwerdepunkt: „Überlange Verfahrensdauer"

Genau hier liegt nun der entscheidende Punkt, der allerdings im Zusammenhang mit allen anderen Fakten gesehen werden muss:

Zur überlangen Verfahrensdauer:

Endgültige Suspendierung:                                        13.10.1994

Beschwerde gegen die Suspendierung an den VwGH :     06.02.1995

Entlassung:                                                            07.07.2000

Erkenntnis des VwGH über die Suspendierung:              29.11.2002

Der Rechnungshof, die Disziplinarkommission im Rechnungshof, die Disziplinaroberkommission und der VwGH wussten durch meine Ansuchen bzgl. der Aufhebung der Suspendierung und Auszahlung des vollen Gehalts genau über meine damalige finanzielle Lage Bescheid.  Es war genau  bekannt, wie sehr mich  die Kosten der Finanzierung   meiner Innovation finanziell belasteten. Dazu kam, dass meine Firma  ECONTRACT, obwohl wir bei einem Projekt der ÖBB ( Österreichischen Bundesbahnen ) in Salzburg Aignerstrasse bei weitem Best- und Billigstbieter waren, keine weiteren Aufträge mehr erhielten, weil sich der Rechnungshof durch Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen in die Vermarktung des Projekts ECOWALL einmischte.

Im Jahre 1994 fanden auch Gespräche über eine Kooperation mit den ÖBB statt, die durch die Vorgangsweise des Rechnungshofs nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten.

Der VwGH hat also zwischen der Beschwerde gegen die Suspendierung und dem Erkenntnis über die Suspendierung  unverständlicherweise  7,5 (siebeneinhalb) Jahre !!! verstreichen lassen.

Zum nicht behandelten Dienstrechtsmandat (Verbot der Nebenbeschäftigung)

Dienstrechtsmandat von Dr. Fiedler

01.09.1994

Meine Vorstellung gegen Dienstrechts-mandat:

20.09.1994

Entlassung vom Rechnungshof

07.07.2000

Bescheid des Rechnungshofs: Verbot der Nebenbeschäftigung  

18.09.2000

Beschwerde beim VwGH:

18.10.2000

Frage des VwGH an mich, ob noch Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde besteht:

30.06.2005

Meine Bestätigung des Interesses an einem

Erkenntnis des VwGH

14.07.2005

Aufhebung des Bescheids  durch den VwGH:

27.09.2005

Diese Aufstellung zeigt den dramatischen Ablauf der Ereignisse, aus der klar hervorgeht, dass

  • der Rechnungshof als Dienstbehörde es ganz bewusst unterlassen hat, ab meiner Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat am 20.09.1994 bis zu meiner Entlassung am 07.07.2000 einj Ermittlungsverfahren durchzuführen.

  • Erst am 18.09.2000, also mehr als zwei Monate nach meiner Ent-lassung,   rang sich der Rechnungs-hof durch, ein Verbot der Nebenbeschäftigung – übrigens ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens -  zu erlassen.

  • Hätte der Rechnungshof ab meiner Vorstellung gegen das  Dienstrechtsmandat am 20.09.1994  ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sehr rasch hervorgekommen, dass

-          der Rechnungshof  bewusst Akten unterdrückt hatte, 

-          die maßgeblichen Personen im Rechnungshof  über meine Nebenbeschäftigung bescheid wussten und

-           die Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen durch den Rechnungshof die  Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten meiner Firma ECONTRACT waren.

  • Hätte der Rechnungshof – nach zügiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – einen Bescheid über ein Verbot der Nebenbeschäftigung erlassen, hätte ich sofort eine Beschwerde beim VwGH machen können.

  • Tatsächlich hat der Rechnungshof erst rund zwei Monate nach meiner Entlassung einen Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung erlassen, was völlig unsinnig erscheint, weil ich ja nach der Entlassung nicht mehr öffentlich Bediensteter war.

  • Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof  viereinhalb Jahre nach meiner Beschwerde die Frage an mich richtete, ob ich noch an einem Beschluss des VwGH interessiert sei.

  • Der VwGH hob den Bescheid des Rechnungshof am 27.09.2005, also 11 (elf)  Jahre !!!  nach Ausstellung des Dienstrechtsmandats auf.

Aus dieser Darstellung wird verständlich, dass ich durch die gleichzeitige Versendung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren verhindern wollte, dass es wieder zu diesen untragbaren Verzögerungen kommt.

Ihre Anmerkung, wonach dieser Antrag „ zugunsten des Antragstellers „ der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird,  klingt für mich wie blanker Hohn.

Sie wissen ganz genau, dass es Aufgabe der  Disziplinarkommission beim Rechnungshof und nicht  der Disziplinaroberkommission  beim Bundeskanzleramt ist, gesetzeskonform Sachverhalte festzustellen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die von der Disziplinaroberkommission  beim Bundesministerium für öffentliche Leistungen und Sport mit Bescheiden abgelehnt wurde. Darin wurde eindeutig festgestellt, dass nur die Disziplinarkommission beim Rechnungshof berechtigt  und verpflichtet ist, Sachverhalte zu ermitteln. Eine Ermittlung von Sachverhalten durch die Disziplinaroberkommission wurde ganz kalr abgelehnt,.

Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof hat sich eindeutig ihrer Verpflichtung entledigt, im Zuge meines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Sachverhalt gesetzeskonform zu ermitteln und  einen Bescheid zu erlassen. Offensichtlich glaubte die Disziplinarkommission beim Rechnungshof sich dieser Verpflichtung zu entziehen, da sie erkannte, welch schwerwiegende Gründe ich für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorbrachte.

Zur Seite 5 Ihres Bescheids

Sie schreiben, dass der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission  beim Bundeskanzleramt den Antrag, den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag abzuweisen, gestellt hat, weil materielle Gründe für die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens insgesamt fehlten.

Diese Auffassung ist vollkommen falsch:

In meinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden wesentliche Gründe vorgebracht, die dem Rechnungshof bzw der Disziplinarkommission beim Rechnungshof offensichtlich äusserst unangenehm waren.

Ich verweise auf generell auf meine Feststellungen  in meinem Antrag auf Wiederaufnahme des  Disziplinarverfahrens  vom 6.9.2007. und zwar insbesondere auf den

Punkt 9. Aktuelle Grundlagen für den Antrag auf Wiederaufnahme …

Auf diese Gründe in meinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gehen Sie in keinem Punkt ein.

Meine Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und  die Ladung und Einvernahme zahlreicher im Einzelnen angeführter Zeugen sind Sie nicht nachgekommen.

Diese Vorgangsweise stellt eine weitere gravierende  Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.

Ich verweise auf folgende  Dokumente:

Der VfGH hat eine grundlegende Entscheidung gefasst, wonach bei einem Dienstrechtsstreit ein faires Verfahren angewandt werden muss.

» SFH-0181 / Dienstrecht-Streit muß fairem Verfahren folgen
Der Verfassungsgerichtshof erweitert die Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Die Presse vom 12.12.2005)

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung festgelegt, dass auch öffentlich Bedienstete das Recht auf ein  faires Verfahren haben.

» SFH-0572 / Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 05.07.2005 im Fall STOJAKIVIC gegen ÖSTERREICH
Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf beamtendienstrechtliche Streitigkeiten

Auch der UN Menschenrechtsausschusses hat in seinen Views festgestellt, dass die gesetzlichen Regeln hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen österreichische öffentlich Bedienstete geändert werden muss.

05.06.2006 | » UNO Ausschuß für Menschenrechte
» SFH-0143 / Views of the Human Rights Committee 20 July 2004
Paul Perterer vs Austria

Zur Seite 8 Ihres Bescheids

Sie schreiben:

„Bei der Frage der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof im Suspendierungsverfahren handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage, die somit keine neue Tatsachen in bezug auf das dem Antragsteller rechtskräftig zur Laste gelegte Disziplinarverfahren darstellen kann."

Diese Betrachtung geht an den Tatsachen vollkommen vorbei. Der VwGH hat meine Beschwerden ganz offensichtlich deshalb nicht entschieden, um mich weiterhin finanziell zu schwächen. Aus zahlreichen Dokumenten geht eindeutig hervor, wie sehr mich die Erfindertätigkeit finanziell belastete. Diese Tatsache war allen Beteiligten bekannt.  Dies und andere Fakten werden nun Anlass für mich sein, auch gegen Mitglieder des VwGH Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch zu richten.

Zur Seite 9 Ihres Bescheids:

Sie schreiben:

„ Weder in seinem Antrag vom 6.9.2007 noch in seiner im Rahmen des ihm gemäss § 116 Ans 1 BDG eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 31.3.2008 weist der Antragsteller das Vorliegen eines konkreten und tauglichen Wiederaufnahmegrundes der in § 69 Abs 1 AVG taxativ geregelten Wiederaufnahmegründe nach.

Diese Feststellungen sind unrichtig.

Ich habe in meinem Antrag auf Wiederaufnahme des  Disziplinarverfahrens  vom 6.9.2007. im  Punkt 9. Aktuelle Grundlagen für den Antrag auf Wiederaufnahme …eindeutig die Zeitpunkte genau genannt, an welchen ich von den konkreten Wiederaufnahmegründen  Kenntnis erhielt.

Ihre gegenständliche Entscheidung fügt sich in das Gesamtbild  dieser ungeheuren Causa ein.

Sie negieren ganz bewusst die von mir nachvollziehbar  und eindeutig vorgebrachten Gründe für meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Ihre Entscheidung ist für mich nunmehr eine weitere Facette eines ungeheuren Staatsskandals, den ich im folgenden ( allerdings noch nicht vollständig ) darstelle:

Veritabler „ Staatsskandal" ?

Ich bedaure es sehr, dass die Dinge nun in einer unglaublichen Weise eskalieren. Eine solche Situation hätte nicht eintreten müssen, wenn die beteiligten Institutionen bzw. Personen gesetzeskonform und korrekt gehandelt hätten.

Die Haltung der beteiligten Personen und  Institutionen ist bekannt ist. Ich sehe nun die Notwendigkeit, die Frage nach einem  Staatsskandal in der Öffentlichkeit aufzuwerfen und die geeigneten rechtlichen Schritte zu setzen.

Vor allem hätte  der Adressat der Views des UN-Menschenrechtsausschusses seinen  Aufgaben entsprechend dafür sorgen müssen, dass die Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses sofort umgesetzt werden müssen.

Ich führe nun einige Aspekte an.  Eine umfassende Dokumentation wird derzeit ausgearbeitet.

Es scheint so zu sein, dass  die vorliegende Causa die Bezeichnung  „ Staatsskandal" verdient, weil alle Bereiche des demokratischen Geschehens, die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung involviert sind. Besonders erschreckend ist die Haltung  der  höchsten staatlichen Organe.

Eliminierung eines unbequemen Prüfers aus dem Rechnungshof

Es besteht für mich kein Zweifel, dass meine gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte Nebenbeschäftigung als Innovator Anlass dafür, mich als unbequemen und unbeugsamen Prüfer vom  Rechnungshof zu entfernen.

Näheres ist folgenden Dokumenten zu entnehmen

» SFH-0427: Abstruser Megaskadal: Dr. Lederbauer - Rechnungshof
Mit der vorliegenden Dokumentation soll aufgezeigt werden, in welch perfider Weise es gelungen ist, ein engagiertes und kompetentes Mitglied des Rechnungshofs zu entfernen. Von der aufgezeigten Thematik sind im Prinzip alle Bürger, jedenfalls alle Öffentlich Bediensteten mittel- oder unmittelbar betroffen.

» SFH-0228 / Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovation von Beamten
Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovationen von Beamten Suspendierung und Entlassung eines Rechnungshofbeamten, der neben seiner Tätigkeit auch Umweltfragen in einer ökonomisch und ökologisch optimalen Form zu lösen versuchte.

» SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Wurde der Art 126 Bundesverfassungsgesetz bewußt falsch interpretiert ? Als Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof wurde eine Verletzung des Art 126 B-VG ( Bundesverfassungsgesetz ) behauptet.

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Die untragbare Haltung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler

Ich wiederhole:

Die wesentlichen ( genau beweisbaren ) Vorwürfe gegen Dr. Fiedler lauten:

  • Dr. Fiedler war über meine gesetzeskonform gemeldete und ausgeführte Nebenbeschäftigung informiert, hat mich aber dennoch am 30.8.1994 vorläufig suspendiert.

  • Offensichtlicher Hintergrund für diese inakzeptable Aktion waren Jahre zurückliegende Vorgänge bei einer sehr schwierigen Prüfung mit einem riesigen Ausgabenvolumen:

-         Ich verwehrte mich gegen zahlreiche massive  Prüfungsbehinderungen, die durch Dr. Fiedler gedeckt wurden.

-         Ich verwehrte mich dagegen, dass mit Zustimmung bzw. Deckung von Dr. Fiedler Berichte verfasst wurden, die den tatsächlichen Ablauf der Prüfung nicht widerspiegelten.

-         Ich verwehrte mich dagegen, dass mit Zustimmung bzw. Deckung von Dr. Fiedler Berichte verfasst wurden, bei der gravierende Fehlleistungen in der geprüften Stelle entweder überhaupt nicht oder nur als Randbemerkung beschrieben wurden.

  • Unter der Verantwortung von Dr. Fiedler wurden vom Rechnungshof als Dienststelle gegenüber der Disziplinarkommission wichtige Akten vorsätzlich unterdrückt, aus

denen  hervorging, dass der Rechnungshof jahrelang über meine Nebenbeschäftigung informiert war.

  • Dr. Fiedler hat es ganz bewusst unterlassen, dass bzgl. des von ihm am 1.9.1994 erlassenen Verbots der Nebenbeschäftigung ein Dienstrechtsverfahren durchgeführt wird. Bei einem derartigen Verfahren wäre hervorgekommen, dass der Rechnungshof jahrelang über meine Nebenbeschäftigung informiert war und ich meine Nebenbeschäftigung gesetzeskonform ausgeübt habe.

  • Mitarbeiter des Rechnungshofs verhörten zahlreiche Entscheidungsträger für die Vergabe von Lärmschutzwänden, weshalb ECONTRACT in der Folge keine weiteren Aufträge bekam.

Die untragbare  aktuelle Haltung im Rechnungshofs.

Die beschriebene  reaktionäre Haltung scheint im Rechnungshof weiter zu bestehen.

So habe ich dem derzeitigen Präsidenten des Rechnungshof Dr. Moser im Zuge  meiner Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss Ansuchen um Akteneinsicht und um Beantwortung von Fragen aufgrund des Auskunftspflichtsgesetzes gestellt:

» SFH-0643 -05 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer richtete dieses Ansuchen am 17.7.2007 per email. Da diesem Ansuchen bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht entsprochen worden ist, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Akteneinsicht nicht kurzfristig möglich sein, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

» SFH-0643 -04 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss mehrere Anfragen laut Auskunftsplichtgesetz.
Dr. Lederbauer richtete diese Anfragen am 18.7.2007 per email. Da die Auskünfte bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht erteilt worden sind, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Auskünfte nicht kurzfristig erteilt werden, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

.

Der Rechnungshof verweigerte - wohl aus gutem Grund - eine Akteneinsicht durch mich und die Beantwortung von Fragen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes an mich. Dies war für mich Anlass für eine Beschwerde beim VwGH.

26.09.2008 | » Dokumente
» SFH-0930 / Gegenschrift Rechnungshof an den VwGH vom 24.07.2008 zur Beschwerde Dr. Lederbauer gegen den Bescheid des RH vom 03.01.2008 mit welchem das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde
Der Präsident des Rechnungshofes stellt den Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen

Regierungsprogramm „ Pacta sunt servanda"

» SFH-0652 / Pacta sunt servanda - Die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich steht außer Streit - oder doch ?
Auszug aus der Präambel des Regierungsübereinkommens zwischen SPÖ und ÖVP für die XXIII. Gesetzgebungsperiode

Auszug aus der Präambel des Regierungsübereinkommens zwischen SPÖ und ÖVP für die XXIII. Gesetzgebungsperiode:

pacta sunt servanda

Die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich steht außer Streit. Daher werden internationale Abkommen, europapolitische Zusagen, Bewerbungen und Verträge – ob hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - außer Streit gestellt.

In der Regierungserklärung der von Ihnen als Bundeskanzler geführten Bundesregierung wurde also  mit nicht zu überbietender Deutlichkeit festgestellt,

  • dass die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich ausser Streit steht.

Bemerkenswerterweise wurde klargestellt, dass

  • daher internationale Abkommen … ausser Streit gestellt werden.

Zu diesen internationalen Abkommen gehören zweifellos

der Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (CCPR)

» SFH-0741 / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
BGBl. Nr. 591/1978

und

das Fakultativprotokoll zum CCPR

» SFH-0785 / Fakultativprotokoll zum CCPR
BGBl. 105/1988

Bemerkenswerterweise  lehnt aber die unter Ihrer Leitung stehende österreichische Bundesregierung die Umsetzung der Views des UN Menschenrechtsausschusses ab.

Zur Regierungserklärung und  zum Thema Umsetzung der Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses gibt eine umfangreiche Korrespondenz, die ich auszugsweise anführe.

» SFH-0559 / Schreiben Dr. Perterer vom 19.01.2007 an Justizministerin Dr. Maria Berger
Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte werden auf nationaler Ebene entweder gar nicht, oder nur sehr schleppend umgesetzt

» SFH-0557 / Email Dr. Lederbauer vom 15.01.2007 an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer
In der Regierungserklärung möge auf "Faires Verfahren für alle Staatsbürger" und "Anerkennung von VIEWS des Menschenrechtsausschusses" eingegangen werden.

» SFH-0556 / Schreiben Dr. Perterer vom 12.01.2007 an alle Mitglieder der neuen Bundesregierung
Haben Sie gewusst, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) nach 28 Jahren seit seiner Ratifizierung durch das Parlament noch immer nicht Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung geworden ist, weil es vom Nationalrat unterlassen wurde, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, um den CCPR in das österreichische Rechtssystem so zu übernehmen, wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Besonders irritierend ist aber die Haltung des Staatssekretärs Dr. Winkler, dem führenden Mitarbeiter der Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, einem wichtigen Mitglied der von Ihnen geführten Bundesregierung.

Entnehmen Sie bitte Näheres den folgenden Dokumenten:

» SFH-0795 / Schreiben Dr. Lederbauer vom 16.01.2008 an Staatssekretär Dr. Winkler
... ist die österreichische Bundesregierung bereit die VIEWS des MRA umzusetzen?

» SFH-0796 / Schreiben Staatssekretär Winkler vom 06.02.2008 an Dr. Lederbauer
... selbstverständlich ist Österreich als Vertragsstaat des CCPR verpflichtet, die aus dem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen ...

Staatssekretär Dr. Winkler wurde die klare Frage gestellt, ob die österreichische Bundesregierung bereit ist, die Views des UN Menschenrechstausschusses umzusetzen.

Staatssekretär Dr. Winkler vermied es ganz bewusst, diese klar formulierte Frage zu beantworten und stellte fest, dass Österreich als Vertragsstaat des CCPR selbstverständlich ist verpflichtet ist, die aus dem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen. Er vermied es also ganz bewusst, klarzustellen, dass auch die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen sind.

Es ist absolut untragbar, dass  der für die  österreichische Bundesregierung tätige Staatssekretär Dr. Winkler offiziell lauthals verkündet, dass die Verträge

» SFH-0741 / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
BGBl. Nr. 591/1978

» SFH-0785 / Fakultativprotokoll zum CCPR
BGBl. 105/1988

wohl einzuhalten sind, aber ganz bewusst verschweigt, dass sich die österreichische Bundesregierung weigert, die Entscheidungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses auch umzusetzen. Eine solche Vorgangsweise muss als bewusste Irreführung der österreichischen Bürger bezeichnet werden.

Dr. Perterer wie ich ein erfolgreicher Beschwerdeführer beim UN Menschenrechtsausschuss ) und ich werden nun dafür sorgen, dass diese Problematik  nach den Wahlen österreichweit – vor allem beim allen Vertretern der zum österreichischen Parlament gewählten Parteien -  bekannt wird und diesmal eindeutige und unmissverständliche Festlegungen im auszuverhandelnden Regierungsprogramm  getroffen werden.

Eine erste Initiative wurde bereits gesetzt:

12.09.2008 | » Nationalratswahl 2008
» SFH-0911 / Entschließungsantrag zur Durchsetzung von Menschenrechten
Vorschlag Dr. Perterer und Dr. Lederbauer vom 12.09.2008

Haltung des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH zurück,  obwohl in einem umfangreichen Schriftsatz zahlreiche Gründe für eine Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens angeführt wurden.

Gegen die Mitglieder des Senats werden von mir nun die notwendigen rechtlichen Schritte gesetzt.

» » SFH-0855 / Antrag Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wird zurückgewiesen
Beschluss Verwaltungsgerichtshof vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0193-9

» » SFH-0783 Dr. Lederbauer: Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichsthofverfahrens vom 6.9.2007 ( in Ausschnitten )
Dr. Lederbauer bringt mehrere heikle Gründe für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens vor.

Haltung der Disziplinarkommission im Rechnungshof

Die Disziplinarkommission im Rechnungshof erledigte nach dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses den Antrag von Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht,  und übersandte Dr. Lederbauer lediglich eine Entscheidung der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt.

Der Verfassungsgerichtshof

Frau Vizepräsidentin Dr. Bierlein verfasste im Alleingang  einen Beschluss, der gesetzlich nicht gedeckt ist. Nun behauptet der VfGH, dass dies ständige Entscheidungspraxis des VfGH ist. Diese Entscheidung des VfGH ist aber offensichtlich gesetzwidrig.

» SFH-0951 Brief Dr. Lederbauer an VfGH zH Frau Dr. Reinhild Huppman vom 20.10.2008 zum Versuch, die Vorgangsweise der Vizepräsidentin bei Erlassung des Beschlusses vom 28.8.2008, A 13/08-2, zu rechtfertigen.

» SFH-0948 Schreiben des Präsidiums des Verfassungsgerichtshof an Dr. Lederbauer vom 15.10.2008 betreffend ständiger Entscheidungspraxis des VfGH

» » SFH-0908 / Schreiben Dr. Lederbauer vom 06.09.2008 an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
... die Mitteilung von Vizepräsidentin Dr. Bierlein ist keine amtliche Erledigung einer Eingabe ...

» » SFH-0912 / Antrag Dr. Lederbauer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage vom 25.08.2008 wird abgewiesen.

» » SFH-0916 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 24.08.2008

Auf die jahrelange Ignorierung meiner Warnungen vor der Verschleuderung öffentlicher Mittel bei der Ausschreibung und Vergabe von Lärmschutzanlagen  und die jüngste  skandalöse Prüfung von Lärmschutzanlagen durch den Rechnungshof werde ich noch gesondert eingehen.

Ich stelle daher folgenden  Devolutionsantrag an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt:

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt möge meinen an die der Disziplinarkommission im Rechnungshof gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anstelle der Disziplinarkommission im Rechnungshof  behandeln.

Zum besseren Verständnis weise ich auf die Verpflichtungen zur Ermittlung des Sachverhalts hin.

Zusammenfassung

Für mich besteht kein Zweifel, dass sich die beteiligten Institutionen von Anfang an gegenseitig abstützen bzw. abdeckten. Eine solche Situation ist absolut untragbar.

Ich werde daher gegen die in diesen  Institutionen die nötigen rechtlichen Schritte setzen und alle Fakten veröffentlichen.

Abschliessend verweise ich noch auf mein Schreiben mein Schreiben an BK Dr. Gusenbauer vom 19.10.2008

» SFH-0950 Offener Brief Dr. Lederbauer an Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer vom 19.10.2008 zur parlamentarische Anfrage vom 12.09.2008

Daraus können Sie die Dimension und die Auswirkungen dieses veritablen Staatskandals erkennen.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Wolfgang Lederbauer

PS: Alle in diesem Schreiben angeführten Dokumente wurden auf der website  » http://so-for-humanity.com2000.at veröffentlicht. Sie können durch einfaches Anklicken geöffnet werden. 

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