SFH-3624 Beschluß des VfGH A 12/10-5 vom 29.11.2010 betr. Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer
Der VfGH fasste einen bemerkenswerten Beschluß. Er vertritt die Auffassung, dass eine Staatshaftung nur bei Nichtumsetzung von EU Recht besteht. Hier irrt er. Quod erat demonstrandum.
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