SFH-0716 / Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer Nr.1454/2006 - Frist 17.04.2006
Dr. Lederbauer hat nach Vorliegen der Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll und politische Rechte ( Mitteilung Nr.1454/2006 eine - interne - Stellungnahme erarbeitet, die nun in Ausschnitten veröffentlicht wird.
» Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll . zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Mitteilung Nr.1454/2006) - Frist 17.4.2006
( Zur Veröffentlichung auf SFH )
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I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer behält sich ebenfalls vor, im Rahmen seiner Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit noch im Detail Stellung zu nehmen.
Dies betrifft insbesondere folgende Sachverhalte:
· Es gab in den Jahren 1989 und 1990 zwischen dem damaligen Vizepräsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler und dem Beschwerdeführer massive Auffassungsunterschiede bei einer bedeutenden Prüfung. Der Beschwerdeführer verwehrte sich gegen die Vorgangsweise des damaligen Prüfungsleiters Dr. Franz Fiedler, der versucht hatte, massive Prüfungsbehinderungen durch die geprüfte Stelle zu vertuschen. Das ist offensichtlich der Hauptgrund für die spätere Vorgangsweise von Dr. Fiedler im Zuge der vorläufigen Suspendierung, der offensichtlichen Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof als Dienstbehörde gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof, dessen Präsident ab dem Jahre 1992 Dr. Fiedler war. Offensichtlich wurde alles unternommen, den Beschwerdeführer als besonders kritischen Prüfer vom Rechnungshof zu entfernen.
· Besonders zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahre 1994 Rechnungshof intern und im August 1994 auf parlamentarischer Ebene auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzwände und auf gravierende Probleme bei Innovationen hingewiesen hatte. Nun, Im Jahre 2006 stellt sich in der Öffentlichkeit immer klarer heraus, dass diese Hinweise des Beschwerdeführers völlig richtig waren. Dazu kommt noch, dass öffentliche Auftraggeber bestimmte Lösungen präferieren, Alternativangebote nicht zulassen und damit Konkurrenz unterbinden.
· Schon im Jahre 1994 wurde bei Ausschreibungen deutlich, dass die vom Beschwerdeführer entwickelte Innovation (Begrüntes Lärmschutzsystem ECOOO-WALL) ein ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt am Markt von Lärmschutzsystemen darstellte. Durch die in der Beschwerde beschriebene Vorgangsweise des Rechnungshofs und der anderen Institutionen kann es zu schweren Verzögerungen bei der Produkt- und Projektentwicklung des Projekts ECOOO-WALL. Trotzdem entwickelte der Beschwerdeführer das Projekt weiter. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass das Projekt ECOOO-WALL im Vergleich zu konventionellen Lösungen wesentlich besser und billiger ist.
· Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass der Rechnungshof mach wie vor große Verkehrsprojekte nicht rechtzeitig – als noch vor der Ausführung – prüft, obwohl dies der nunmehrige Präsident des Rechnungshof Dr. Moser im Oktober 2005 in einer Fernsehsendung angekündigt hatte.
· Der Beschwerdeführer behält sich vor, aktuelle diesbezügliche Unterlagen zu übersenden.
Seite 1 und 2:
II. Zur Zulässigkeit der Mitteilung
Der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die ihn zustehenden Rechtsmittel wegen der überlangen Verfahrensdauer nicht ausgeschöpft wird nachdrücklich unter Anführung folgender Fakten entgegengetreten.
- Es war dem Rechnungshof als Dienstbehörde bzw. der Disziplinarkommission im Rechnungshof offensichtlich von Anfang an klar, dass das gegen den Beschwerdeführer angestrengte Disziplinarverfahren keinesfalls zulasten des Beschwerdeführers ausgehen konnte.
- Es wurde vom Rechnungshof als Dienstbehörde vielmehr alles unternommen, den Wissenstand des Rechnungshofs als Dienstbehörde gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof zu verbergen. Dies geht eindeutig aus den späteren Protokollen der Disziplinarverhandlung hervor.
- Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde der Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission im Rechnungshof erst im Jahre 1997 gefasst, nachdem sich der Beschwerdeführer an das Parlament gewandt hatte.
- Offensichtlich rechnete der Rechnungshof damit, dass der Beschwerdeführer seien Innovationstätigkeit jedenfalls fortsetzen werde und ggf. aus dem Rechnungshof aus eigenem Antrieb ausscheiden würde.
- Es wäre durch die Befassung der Oberbehörde (Disziplinaroberkommission ) wie der weitere Verlauf zeigt, keinesfalls zu einer Verkürzung des Verfahrens gekommen. Zwischen der ersten Verhandlung und der fünfundzwanzigsten Verhandlung am sind mehr als zwei Jahre vergangen, wobei anzumerken ist, dass in diesen fünfundzwanzig Verhandlungen noch nicht einmal der gesamte Sachverhalt aufgenommen worden war. Bis zum Ende der fünfundzwanzigsten Verhandlung war weder ein einziger Zeuge noch der Beschwerdeführer vernommen worden.
- Der Hinweis, wonach auf schriftlichen Antrag des Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht (Devolutionsantrag) geht vollkommen ins Leere. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Oberbehörde ( Disziplinaroberkommission) in mehrere Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens die gravierenden Fehler im Disziplinarverfahren gerügt. Die Disziplinaroberkommission hat in mehreren Bescheiden gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Klärung des Sachverhalts ausschließlich Aufgabe der Disziplinarkommission im Rechnungshof sei.
- Der Beschwerdeführer hat also alles unternommen, um zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts zu kommen. Alle diese Vorstöße des Beschwerdeführers blieben bei der Disziplinaroberkommission unbeachtet. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, dass das Disziplinarverfahren rasch und unter Beachtung aller Fakten vorangeht und zügig abgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist zum wiederholten Male anzumerken, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde Akten gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof unterdrückt hat. Auch auf diese Fakten wurde in verschiedenen Berufungen hingewiesen.
- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat, wie aus den Akten ersichtlich ist, sehr wohl Rechtsmittel ergriffen, um eine Verkürzung des Verfahrens zu erreichen.
- Im Zusammenhang mit der überlangen Verfahrensdauer ist noch anzumerken, dass der Leiter der Disziplinarkommission im Rechnungshof in besonderem Maße auf die Prüfungstermine der Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof Rücksicht genommen hat. Auch aus diesem Grund kam es zu umfangreichen Verzögerungen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte.
- Der Auffassung der Bundesregierung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rüge nach der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und demnach die Mitteilung aus diesem Grund zurückzuweisen sei, wird vom Beschwerdeführer mit besonderem Nachdruck mit folgenden Feststellungen entgegengetreten.
Bei einer gesamthaften Betrachtung der Ereignisse über einen längeren Zeitraum wird deutlich, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde unter der Leitung des damaligen Präsidenten Dr. Fiedler allein durch die vorläufige Suspendierung am 30.8.1994 alles unternommen hat, um den Beschwerdeführer finanziell zu schwächen.
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2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae
Der Fall Pellegrin gegen Frankreich kann als Vergleich zum Fall des Beschwerdeführers mE keinesfalls herangezogen werden.
Ich zitiere am besten wohl meine Ausführungen auf » http://so-for-humanity.com2000.at wie folgt.
» SFH-0185 / Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den EGHMR Der EGMR lehnt die Behandlung von Beschwerden von Beamten betr. Disziplinarverfahren ab und verweist auf seine " ständige Rechtsprechung ".
Darin führe ich aus, dass der Fall Pellegrin nicht mit meinem Fall vergleichbar ist.
Seite 3:
2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae
Ich darf auf folgende Dokumentation hinweisen:
Stellungnahme zum Erkenntnis des VwGH Zl. 2000/09/01/0144-8
im Zusammenhang mit dem darin zitierten Fall
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