SFH-0850
SFH-085 » MRB LEDERBAUER views - dissenting opinion - dt_Übersetzung - Endversion (PDF, 174 KB)
Kommentar Dr. Lederbauer
Menschenrechtsbeschwerde Lederbauer gegen Österreich, Views des UN Menschenrechtsausschusses, Abweichende Meinung mit Kommentar von Dr. Lederbauer
Kommentar Dr. Lederbauer:
Zunächst stelle ich voran, dass ich von der Arbeitsweise und den Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses sehr beeindruckt bin.
Bekanntlich hat der UN Menschenrechtsausschusses aufgrund meiner Beschwerde
» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006
folgendes beschlossen:
9. Der Ausschuss für Menschenrechte vertritt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls
die Auffassung, dass der ihm vorliegende Sachverhalt eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte offenbart.
10. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer
ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer
angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsstaat ist
auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.
Die abweichende Meinung des Mitglieds des UN Menschenrechtsausschusses Mrs. Wedgewood soll nicht unkommentiert bleiben.
Mrs Wedgewood schreibt:
Trotz seiner öffentlichen Verantwortlichkeit als Rechnungshofbeamter ging Herr Lederbauer so weit, bei einem Parlamentsklubchef zugunsten seines Produkts als alternativen Lärmschutz für Autobahnen zu intervenieren.
Meine Anmerkung:
Mein Geschäftsführer hat persönlich und ich telefonisch beim AbgzNr Wabl, dem damaligen Vorsitzenden des Rechnungshofausschusses darauf aufmerksam gemacht, dass viel öffentliches Geld für konventionelle Lärmschutzsysteme hinausgeschmissen wird und es elementare Probleme bei Innovationen gibt. Zehn Jahre später wurde das in eindrucksvoller Weise bestätigt. Tatsächlich wurden hunderte Millionen EURO in nicht effiziente, in nicht dauerhafte, in ästhetisch völlig unbefriedigende und viel zu teure Lärmschutzkonstruktionen bzw Verkehrsprojkete investiert.
Diese Aktion hatte sicher nicht den Zweck, für das von mir erfundene Projekt ECOWALL zu " intervenieren", sondern wie schon betont, auf ungeheure Fehlentwicklungen im Parlament und zwar bei jener Person, die für die Berichte des Rechnungshifs zuständig war, hinzuweisen. Die Annahme, bei einem Mitgied der Legislative für mein Produkt zu "intervenieren" ist völlig abwegig, da - wie allgemein bekannt - ein Mitglied einer legislativen Körperschaft überhaupt keine Kompetenzen für die Vergabe von Projekten hat.
Mrs Wedgewood schreibt:
Er tat dies trotz des definitiven Verbots von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes, demzufolge kein Mitglied des Rechnungshofes „an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen" darf.
Meine Anmerkung:
Es stellt sich zunächst die elementare Frage, ob ich als Beschwerdeführer von einem Mitgied des UN Menschenrechtsausschusses erwarten kann, dass es sich mit den Gesetzesmaterialienen zum Artikel 126 B-VG im Detail auseinandersetzt. Nachdem jeder Leser der Views des UN Menschenrechtsausschusses erkennen kann, mit welcher Präzision die Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses ausgearbeitet werden, tendiere ich zur Auffassung, dass dies sehr wohl geschehen sollte, wenn ein Mitglied des UN Menschenrechtsausschusses eine abweichende Stellungnahme abgibt. Frau Wedgewood hätte sich daher mit folgendem Thema auseindersetzen müssen:
Das zitierte Verbot laut Art 126 B-VG betrifft allerdings einen Spezialfall:
Man wollte mit dieser im Jahr 1948 novellierten Bestimmung des Bundesverfassungsgesetzes verhindern, dass Mitglieder des Rechnungshofs intern - also im Zuge von Prüfungen des Rechnungshofs erworbenenes Know How - vor allem in der damals (1948) österreichischen verstaatlichten Industrie in der Funktion "Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen" profitabel verwerten.
Keinesfalls war damit gemeint, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs verboten sei, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten. Ich habe mich streng an diese Bestimmungn des B-VG gehalten und als Eigentümer meiner Firma ECONTRACT einen Geschäftsführer bestellt. Näheres ist von mir in folgender Dokumentation ausgeführt worden:
» » SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Mrs Wedgewood schreibt:
1.9 Bei der Beurteilung dieses Zeitraums ist ein weiterer Punkt besonders beachtenswert. Trotz einer aktiven, geradezu „haudegenhaften" Prozessführung forderten Herr Lederbauer und sein Anwalt den Verwaltungsgerichtshof niemals auf, seine Entscheidung zu beschleunigen bzw. richteten sie auch keine diesbezügliche Anfrage an ihn.
Meine Anmerkung:
Ich habe immer wieder auf die zahrreichen zum Teil skandalösen Verfahrensfehler hingewiesen. Dies in verschiedenen Berufungen bzw Beschwerden als "haudegenhaft" zu bezeichnen ist doch ein starkes Stück. Ich nehme es aber mit Humor. Frau Wedgewood und relevanten Institutionen, wie der UN Menschenrechtsausschusses, der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der UN Generalversammlung der Vereinten Nationen werden von mir in der passenden Weise informiert werden.
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