SFH-0717/ Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer  Nr.1454/2006 - Frist  16.08.2006

Dr. Lederbauer hat nach Vorliegen der Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll und politische Rechte ( Mitteilung Nr.1454/2006  eine - interne - Stellungnahme erarbeitet, die nun in Ausschnitten veröffentlicht wird.

» Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll . zum Internationalen Pakt über bürgerliche  und politische  Rechte (Mitteilung Nr.1454/2006) - Frist 16.8.2006

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Ad I Sachverhalt

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass der Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei seiner an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs gerichteten Weisung, bei der DK im Rechnungshof  die  Entlassung des Beschwerdeführers zu fordern, in besonders krasser Form die Bestimmung des Art 126 B-VG missachtete.

Der Beschwerdeführer legt die folgenden  Dokumentation, in der  Problematik des Art 126 B-VG behandelt wird,  vor:

Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer:
Verletzung des Art 126 B-VG  ( Bundesverfassungsgesetz )


Der Artikel 126 B-VG lautet:

„ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen teilnehmen."

Das Österreichische Bundesverfassungsrecht
Manzscher Kurzkommentar

3. Auflage
2002

Art 126
Seite 366:

„ Die Mitglieder des Rechnungshofs unterliegen verfassungsrechtlich strengeren Beschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit als sonstige öffentliche Funktionäre ( Art 19 Abs 2 B-VG )

Satz 1 soll einer Befangenheit der Kontrollorgane vorbeugen.

Satz 2 soll verhindern, dass ein Mitglied des Rechungshofs amtlich erlangtes Wissen einer wirtschaftlichen Verwertung zuführt.

Zum Bergriff „ Leitung und Verwaltung „ VwGH  31.1.2001  Zl 2000/09/0144

Kommentar Dr. Lederbauer:

Aus dem Gesetzestext und dem Kommentar von Univ. Prof. Mayer ( Experte für Verfassungsrecht ) ist eindeutig abzulesen, dass Dr. Lederbauer im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten im Rechnungshof  und seiner Nebenbeschäftigung als Erfinder von „ Begrünten Schutzsystemen „ keinesfalls die Verfassungsbestimmung Art 126 verletzt hat.

Diese Bestimmung war selbstverständlich jedem Mitglied des Rechnungshofs bekannt.

Dr. Lederbauer hat sich streng an diese Bestimmung gehalten. Dennoch wurde im Laufe des Disziplinarverfahrens diese Verfassungsbestimmung völlig falsch interpretiert und
von der Disziplinarkommission die Entlassung ausgesprochen.
Auch der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler hat diese Verfassungsbestimmung offensichtlich wider besseren Wissens ( immerhin war Dr. Fiedler Vorsitzender des österreichischen Verfassungskonvents ) ebenso falsch interpretiert und die - offensichtlich - gesetzwidrige Weisung an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel gegeben, die Entlassung von Dr. Lederbauer zu fordern.

Von besonderer Aussagkraft sind folgende  Strafanzeigen des Beschwerdeführers:

bei der Staatsanwaltschaft Wien.

» SFH-0234 / Weitere Strafanzeige vom 02.08.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler - Verdacht auf Mißbrauch der Amtsgewalt, Unterlassung von Erhebungen im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsmandat betr. Unzulässigkeit d
Dr. Lederbauer richtet an die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen Dr. Fiedler, da dieser ab dem Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 ( einen Tag " nach " der vorläufigen Suspendierung von Dr. Lederbauer durch Dr. Fiedler am 30.8.1994 ) bis zu dessen Entlassung vom Rechnungshof Anfang Juli 2000 bewußt auf die notwendigen Erhebungen des Rechnungshofs als Dienstbehörde verzichtet hat.

» SFH-0235 / Strafanzeigen vom 01.08.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnunghof wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch, unvollständige Beweisaufnahme, keine Ladung von Zeugen, bewußte Fehlinterpretation des Art 126 des Bundesverf
Dr. Lederbauer richtet eine weitere Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch an die Staatsanwaltschaft Wien. Diesmal richtet sich diese gegen alle Mitglieder der Disziplinarkomission im Rechnungshof.

» SFH-0236 / Weitere Strafanzeige vom 20.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua. - dringender Verdacht auf Amtsmißbrauch
Dr. Lederbauer wendet sich nach seiner Strafanzeige LEDRH539 vom 19.05.2005 wieder an die Staatsanwaltschaft, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber den letzten Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung. Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.

» SFH-0237 / Weitere Strafanzeige vom 19.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua -
Gesetzwidrige Weisung des Dr. Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel - Verdacht auf Amtsmißbrauch

Zusammenfassung

Aus den oa Unterlagen ist eindeutig zu erkennen, dass der Rechnungshof selbst der Verursacher der finanziellen Probleme des Beschwerdeführers war. Trotz dieser völlig unakzeptablen Vorgangsweise des Rechnungshofs hat der Beschwerdeführer nicht aufgegeben und seine Innovationen weiter betrieben. Damit die Gläubiger seiner Firma ECONTRACT keine Schäden erleiden sollten, hat der Beschwerdeführer persönliche Haftungen übernommen.

Im übrigen stellt sich nun im Jahre 2006, also vierzehn Jahre nach der Suspendierung heraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an den konventionellen Lärmschutzkonstruktion völlig recht hatte:

  • Heute müssen konventionelle und  ineffiziente Lärmschutzanlagen abgebrochen und erneuert bzw erhöht werden.
  • Die neu errichteten Lärmschutzkonstruktionen werden von der Bevölkerung nachdrücklich abgelehnt.
  • Es kam seit dem Begin  der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers zu einer Verschleuderung von öffentlichen Mittel bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzanlagen in der Größenordnung mehrerer hundert Millionen EURO.
  • Der volkswirtschaftliche Schaden beträgt ein Vielfaches dieser Summe.

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Ad I Sachverhalt

Wie schon erwähnt, ist die Feststellung eines Gerichts, der Beschwerdeführer wäre de- facto Geschäftsführer gewesen, nicht mit der Bestimmung im Art 126 B-VG gleichzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat selbstverständlich bei der Produkt- und Projektentwicklung seiner eigenen Erfindung ( ECOWALL) mitgewirkt. Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, dass ein Erfinder bei der weiteren Entwicklung und Verbesserung mitwirkt. Da dem Beschwerdeführer selbstverständlich bekannt war, dass er bei seiner Nebenbeschäftigung auf die Bestimmungen des Art 126 B-VG zu achten hatte, war von vorneherein immer ein  Geschäftführer, der aktiv Mitwirkte eingesetzt.

Der Vorwurf des Strafgerichts,  der Beschwerdeführer hätte immer über die finanzielle Lage bescheid gewusst und Verhandlungen mit Banken geführt, geht vollkommen ins Leere. Der Beschwerdeführer hat vielmehr – nachweislich – alles versucht, Schaden von den Gläubigern abzuwenden, in dem er die persönliche Haftung für Darlehen an seine Firma übernommen hatte. Solche Verhandlungen konnte  „ nach den Regeln der  menschlichen Denkgesetze" 

( Zitat aus einem Erkenntnis des VwGH ) natürlich nur der Beschwerdeführer selbst führen.

Die   mündliche Verhandlung entfiel  aufgrund der völlig falschen Interpretation des BDG, wonach die Disziplinarkommission  an den im Strafverfahren festgestellten Tatbestand gebunden sei.

Selbst wenn man die in den Strafverfahren  getroffene Tatsachenfeststellung ( trotz de beschriebenen fehlerhaften Verfahren ) zugrunde legt, wonach der Beschwerdeführer de-facto Geschäftsführer gewesen sei, hätte die Disziplinarkommission im Rechnungshof keinesfalls darüber befinden dürfen, dass damit gleichzeitig ein Bruch des Art 126 des B-VG vorliegen würde.

Der Beschwerdeführer führt im folgenden dazu jene Argumentation an, die bereist Grundlage einer Strafanzeige vom 1.8.2005  gegen den früheren Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler war:

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstr. 11
1082 Wien


Persönlich übergeben


Wien,  1.8.2005


Betrifft: Strafanzeige gegen Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt, Bewusste Fehlinterpretation des Art 126 B-VG


Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Beilage übermittle ich Ihnen als Anlage 1 ein Konvolut an Kopien, beinhaltend wesentliche Teile des seinerzeitigen Verhandlungsprotokolls betreffend Aktenunterdrückung, und zwar Seiten des Verhandlungsprotokolls 4-8, 847-849, 868-872, 874-878, 904, 908, 911, 914, 920, 928, 929, 932, 934- 937, 939, 940, 944, 952, 959, 964, 965, 967-969, 975, 976, 981, 983, 987, 992, 1001-1004, 1020-1024, 1035-1046.
sowie
923/ 1 bis 3, 923/9 bis 14, 923/34 bis 38, 949/5, 949/10 bis 11, 949/15 bis 18, 949/24 bis 28, 949/40, 1050/17-20
Die relevanten Passagen sind rot unterstrichen.
Aus diesen auszugsweisen Protokollen geht eindeutig hervor, dass die DK im RH vom Rechnungshof als Dienstbehörde nicht alle Akten erhalten hatte, die weitere Beweisaufnahme die Einvernahme von Zeugen wider besseren Wissens unterließ und trotzdem die Entlassung aussprach.

Ich stelle gleichzeitig, den Antrag, die Staatsanwaltschaft möge den gesamten Akt der DK im RH anfordern.
Die Strafanzeige richtet sich gegen folgende Personen, die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof ( DK im RH )waren:
                                                                                                
MR Dr. A., MR Mag. B, MR Mag. E

Ich sehe in folgenden Fakten den Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt:
Die DK im RH hat die Entscheidung über meine Entlassung gefällt, obwohl ihr bekannt war, dass wesentliche Akten zunächst der Disziplinarkommission nicht übergeben wurden. Dies wird in den Protokollen deutlich. Aus den verspätet übergeben Akten ist aber eindeutig ablesbar, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde ( insbesondere der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler ) über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung informiert waren.
Die DK im RH hätte diese Fakten aber bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen und alle Zeugen einvernehmen müssen. Auch diesbezügliche Hinweise sind den oa Verhandlungsprotokollen zu entnehmen,

Die DK im RH interpretierte weiters den Art 126 bewußt völlig falsch. ( Vgl Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft LEDRH544 vom 1.6.2005 )

Ich darf Ihnen dazu folgende Ausführungen machen und weise darauf hin, dass ich Ihnen die erwähnten Anlagen bereits mit meinem Schreiben LEDRH539 vom 19.5.2005  übersandt habe.

Beachten Sie bitte die von mit gekennzeichneten Textstellen. Ich gebe dazu folgende Kommentare ab:

1. In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

3. Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

4. Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

5. Beachten Sie bitte auch folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.

Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflußten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

6. Wie ich schon ausgeführt habe, hatte ich mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

7. Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass ich einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.
8. Meine ( gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte )  Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

gleichgesetzt werden.

9. Sie sehen also, dass die Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof betr. meiner Entlassung vom Rechnungshof eindeutig gesetzwidrig war.

Eine gesetzwidrige Entscheidung  stellt aber eindeutig Amtsmissbrauch dar.
Hinzu kommen gravierende  Verdachtsmomente gegen Dr. Fiedler , dass er größtes Interesse daran hatte, mich endlich vom Rechnungshof entfernen zu können, weil ich anlässlich einer sehr umfangreichen und schwierigen Prüfung mit seiner Amtsführung und seinem Amtsverständnis nicht einverstanden war. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die bereits eingereichte Strafanzeige gegen Dr. Fiedler.

Ich halte nochmals mit der gebührenden Deutlichkeit fest, dass die Mitglieder der DK im RH über die Tatsache, dass vom RH als Dienstbehörde Akten unterdrückt wurden vollständig bescheid wusste, dennoch die weitere Beweisaufnahme wider besseren Wissens stoppte, die Disziplinarverhandlung abbrach, auch keinen einzigen Zeugen befragte, den Artikel 126 B-VG wider besseren Wissens falsch interpretierte und schließlich meine Entlassung aussprach.
Gerade die juristisch gebildeten Mitglieder der DK im RH hätten wissen müssen, dass eine Forderung nach meiner Entlassung rechtlich nicht haltbar ist.

Ich bin mir bewusst, dass die Beurteilung dieser Causa auch für die Staatsanwaltschaft nicht einfach ist. Dazu kommt, dass diese Causa auch politisch höchst sensibel ist.

Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und eine Beschwerde beim UN Ausschuß für Menschenrechte einreichen werde.
Da ich die Vorgangsweise der involvierten Institutionen

Disziplinarkommission im Rechnungshof,
Disziplinaroberkommission,
Verwaltungsgerichtshof,
Verfassungsgerichtshof und
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

nunmehr gut kenne, habe ich mich entschlossen, die gesamte Thematik auf einer eigenen Homer Page

so-for-humanity.com2000.at

zu veröffentlichen.

Ich ersuche Sie daher gegen die Mitglieder der DK im RH  entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer

Durch die  Unterlassung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

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Ad I Sachverhalt

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Erkenntnis des VwGH auf Seite eins ein schwerer Fehler festzustellen ist.

Der VwGH stellte fast, dass der Beschwerdeführer in einer Prüfungsabteilung des Rechnungshofs tätig gewesen sei, die für die Prüfung der Verwaltung der Bahn – und Straßenverwaltung zuständig war.

Tatsächlich war der Beschwerdeführerin einer Prüfungsabteilung, die  für die Prüfung von Krankenhäusern zuständig war, tätig.

Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass seine Nebenbeschäftigung bei der Entwicklung seiner eigenen Innovationen für  Lärmschutzprojekte tatsächlich problematisch gewesen wäre, wenn er gleichzeitig in einer Prüfungsabteilung des Rechnungshofs tätig gewesen wäre,  die gleichzeitig für die Prüfung der der Bahn – und Straßenverwaltung zuständig ist. Dem war aber nicht so, wie allgemein bekannt war.

Das Erkenntnis des VwGH war also schon auf der Seite eins mit einem schweren Fehler behaftet.

Der Beschwerdeführer betont noch einmal, dass das Verfahren wegen des Dienstrechtsmandats vom Rechnungshof ganz bewusst während des gesamten Disziplinarverfahrens nicht durchgeführt wurde, weil der Rechnungshof als Dienstbehörde offensichtlich verhindern wollte, dass die genauen und durch zahlreiche Fakten untermauerten Umstände über den Wissensstand des Rechnungshofs nicht hervorkommen sollte.

Erst viele Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers, zu einem Zeitpunkte an dem der Beschwerdeführer gar nicht mehr öffentlich Bediensteter war, bequemte sich der Rechnungshof, einen Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung zu erlassen.

Der Beschwerdeführer unterstreicht nochmals, dass er durch Anträge auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alles versucht hatte, um die Tatsachen hervorkommen zu lassen. Allein auch diese Anträge wurden vom VwGH abgewiesen.

Der Beschwerdeführer unterstreicht nochmals seine Bemängelung, dass es weder in der Disziplinaroberkommission noch beim VwGH eine mündliche Verhandlung ergeben hat. Bei solchen mündlichen Verhandlungen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, alle Argumente und Beweise  über die Aktenunterdrückung des Rechnungshofs, die Verhöre von Entscheidungsträgern im Zusammenhang mit seiner  Nebenbeschäftigung, welche in der Folge  Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers waren, vorzubringen.

Der Beschwerdeführer wiederholt nochmals seine Kritik an den Verfahren , wonach alle Disziplinarverhandlungen nicht öffentlich waren und damit den relevanten Regelungen über faire Verfahren.

Aus der Mitteilung ist keinesfalls zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich nur formale Mängel bekämpft. In der Mitteilung wurde vielmehr besonderer Wert auf die Darstellung der zahllosen und massiven Verfahrensmängel gelegt, um deutlich zu machen, dass aufgrund derer eine Entlassung keinesfalls gerechtfertigt war.

Seite 3

Ad I Sachverhalt 2.1.

Der Beschwerdeführer hat die „ gesetzlich vorgeschriebene" Zusammensetzung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission deshalb nicht bekämpft, weil diese gesetzlichen Festlegungen nun einmal bestanden. Beschwerden gegen die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission wurden von den Höchstgerichten ( VwGH und VfGH ) immer wider abgewiesen.

Da laut Gesetz nur der Vorsitzende der DK im RH abgelehnt werden kann, hat der Beschwerdeführer eben dies getan.

Im Zusammenhang mit der  Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vom 6.3.1995  durch den VfGH, die damit begründet wurde, dass zur Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen keine spezifische verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind, weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Bestimmungen hinsichtlich der Disziplinarverfahren offensichtlich verfassungswidrig sind, da kein faires Verfahren möglich ist.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor:

Öffentlich Bedienstete haben in Österreich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und VfGH  kein Recht auf ein faires Verfahren.

Der Beschwerdeführer beschwert sich über folgende Punkte:

Bei Disziplinarverfahren gegen öffentlich Bedienstete

  • sind Kläger und Richter die gleichen Personen,
  • die Verfahren sind nicht öffentlich,
  • die Mitglieder einer Disziplinarkommission kommen aus der gleichen Institution wie der Beschuldigte.

Es gibt natürlich Beschwerdemöglichkeiten:

Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs  kann eine Beschwerde beim

  • Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

      bzw beim

  • UN Menschenrechtsausschuss

erhoben werden.

Die Rechtsprechung zeigt deutliche Unterschiede:

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in seinen Urteilen fest, dass öffentlich Bedienstete kein Recht auf ein faires Verfahren (!) haben.
  • Der UN Menschenrechtsausschuss stellt in seinen Views fest, dass öffentlich Bedienstete ein Recht auf ein faires Verfahren haben.

Hinsichtlich der Rangordnung im österreichischen Rechtssystem gibt es gravierende Unterschiede:

  • Die Europäische Menschenrechtskonvention, die Basis für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist, steht im Verfassungsrang.
  • Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) ist nicht einmal einfachgesetzlich als verbindlich erklärt worden.

Die Urteile bzw Views zeigen gravierende Unterschiede:

  • Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesteht einem Beschwerdeführer zB für ein Jahr zu langer Verfahrensdauer eine Entschädigung von 800 (1) EURO zu.
  • Der UN Menschenrechtsausschuss stellt fest, dass dem Beschwerdeführer volle Entschädigung zusteht.

Genau diese Übersicht zeigt den tieferen Sinn der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers.

Zum Hinweis in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer hätte sein Beschwerden nur an den VwGH gerichtet ist festzuhalten, dass er schon frühzeitig die Verletzung des Parteiengehörs gerügt hat. Bekanntlich kam es in der Folge nicht einmal zu einer einzigen Zeugenaussage, weshalb alle  Verfahren den fundamentalen Menschenrechtsprinzipien, insbesondere dem Recht auf ein  faires Verfahren widersprachen.

Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Standpunkt, wonach eine Anrufung des VfGH keinen Sinn gehabt hätte, weil ihm die ständige Rechtsprechung des VfGH bekannt war.

Seite 5

Ad I Sachverhalt 2.1.

Aus der Stellungnahme der Bundesregierung ist klar zu ersehen, dass der Beschwerdeführer alle nur denkmöglichen Beschwerdemöglichkeiten ergriffen hatte und immer wieder das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügte.  Mehr konnte der Beschwerdeführer im innerstaatlichen Bereich nicht tun.

Seite 5 und 6

Ad I Sachverhalt 2.2.

Zu dem in der Stellungnahme zitierten Ausführungen ist folgendes  klarzustellen: Hier wurden vom Verfasser der VwGH und VfGH Beschwerde, einem renommierten Universitätsprofessor und Rechtsanwalt lediglich die  relevanten gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Keinesfalls kann daraus  geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der mangelnden Öffentlichkeit einverstanden war. 

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde an den UN Menschenrechtsausschusses wird auch die mangelnde Öffentlichkeit nachdrücklich gerügt.

Seite 6

Ad I Sachverhalt 2.3.

Wie schon anderer Stelle ausgeführt,  war gerade der lange Zeitraum zwischen der Suspendierung am 13.10.1994 und dem Tag der ersten Verhandlung am.. , sowie die lange Dauer der insgesamt 26 Verhandlungen, sowie die Tatsache, dass der RH bei Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen Verhöre betr. die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers durchführte, die Hauptursache für die finanziellen Schwierigkeiten und die sich sodann ergebenden Folgen.

In der Stellungnahme wird wohl erwähnt, dass es ein Protokoll über 12000 DIN A4 Seiten gab, aber verschwiegen, dass darin noch nicht einmal der gesamte Sachverhalt geklärt, geschweige ein einziger Zeuge geladen  worden war.

Richtig ist, dass das erste Verfahren als eingestellt gilt, was einem Freispruch gleichzusetzen ist.

Genau von  einem  solchen Freispruch war der Beschwerdeführer aufgrund n der Faktenlage immer überzeugt. Alle Zeugen hätten auch die Unschuld des Beschwerdeführers bezeugen können.

Seite 6 und 7

Ad I Sachverhalt 2.4.

Der Beschwerdeführer unterstreicht die Feststellung in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer im innerstaatlichen Verfahren die Teilnahme des Dr. S am  Einleitungsbeschluss des zweiten Disziplinarverfahren mit der Behauptung der Befangenheit vehement bekämpft hatte. Selbstverständlich gilt dies auch für die vorliegende Mitteilung an den UN Menschenrechtsausschuss 

Der Beschwerdeführer betont noch einmal, dass er schwerste Bedenken gegen die Zusammensetzung der Disziplinarkommission aus Beamten des Rechnungshofs hegt und hegt. Wenn auch Kollegen des Beschwerdeführers während des Disziplinarverfahrens weisungsfrei gestellt werden, so hängt doch deren zukünftige Karriere von „Wohlverhalten"  bei seinen Entscheidungen als Mitglied der Disziplinarkommission ab.

Im konkreten Fall, hat der Rechnungshof mit allen Mitteln und aus Gründen, die an anderer Stelle beschreiben wurden,  versucht, den Beschwerführer vom Rechnungshof zu entfernen.

Seite 8

Ad I Sachverhalt 2.8.

Der Beschwerdeführer stellt klar, dass – wie aus der Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung zu entnehmen ist – der Art 6 EMRK und der Art 14 – inhaltlich identisch sind. Warum die Anführung allein des Art 6 EMRK durch den Beschwerdeführer in den innerstattlichen Verfahren in der Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung nun bemängelt wird, ist nicht erkennbar.

Seite 8

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung

Der Beschwerdeführer stellt klar, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6.7.1999 sehr wohl durch eine Beschwerde beim EGHMR bekämpft hat.

Allerdings wurde diese Beschwerde vom EGHMR abgelehnt. Der Beschwerdeführer wird nun, nachdem umfangreiche Indizien über die tatsächlichen Motive der Vorgangsweise der beteiligten Institutionen  gegen den Beschwerdeführer aufgetaucht sind,  mehrere Anträge auf Wiederaufnahme von Verfahren stellen.

Seite 8

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung, 1.

Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen Beschwerden bei den Höchstgerichten den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft.

Seite 9

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung, 1.2.

Die Feststellung, wonach der VfGH eine mit entsprechenden Bedenken ( hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Behörden) herangetragene Beschwerde nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen hätte,  stellt ein reine Hypothese dar.

Bekanntlich hat der Beschwerdeführer mehrere Beschwerden an den VfGH herangetragen, die alle abgewiesen wurden. Eine Beschwerde  hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Behörden hätte aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH keine  Chance auf Erfolg gehabt.

Selbstverständlich hatte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Zusammensetzung der Disziplinarkommission als Ganzes. Die eindeutige Rechtslage ließ aber nur zu, nur gegen den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Bedenken zu äußern, was auch tatsächlich geschehen ist.

Im Rahmen der vorliegenden Mitteilung werden diese Bedenken wie folgt nochmals substantiiert:

….

Seite 10

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung, 1.3.

Der Beschwerdeführer hat, wie in der Stellungnahme richtig beschrieben wird, in zwei Verfahren einen  Antrag auf einen mündliche Verhandlung gestellt.

Wie bekannt wurde das Disziplinarverfahren unterbrochen und die Entlassung ohne eine die Beendigung einer mündlichen Verhandlung – vor allem ohne Ladung von Zeugen - ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte also ( nach der Entlassung ) gar keine Gelegenheit, eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu beantragen. Sehr wohl ist dies, wie beschreiben, vom VwGH verlangt worden.

Seite 10

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung, 1.4.

Der Beschwerdeführer hat die Unbedenklichkeit der Regelung über die Öffentlichkeit nie „ außer Streit gestellt", sondern die gültigen Regeln zitiert. Jedenfalls wird in der gegenständlichen Mitteilung die mangelnde Öffentlichkeit nachdrücklich bemängelt.

Seite 10

Ad II Zur Zulässigkeit der Mitteilung, 2

Der Beschwerdeführer verweist nochmals auf die oa Ausführungen hinsichtlich des

späten Beginns der Disziplinarverhandlung, der extrem langen Verfahrensdauer und der damit verbundene Auswirkungen. Dadurch kam es nicht zu einem raschen Freispruch, der zur Aufhebung der Suspendierung, zur Auszahlung des vollen Gehalts und zur Rückzahlung des über rund sechs Jahre einbehaltenen Gehaltsdrittels geführt hätte. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer nachdrücklich fest, dass durch die Vorgangsweise des Rechnungshofs 

(Suspendierung,  Verhöre von Entscheidungsträgern für Lärmschutzanlegen etc)  die Reputation des Beschwerdeführers in ganz Österreich schwer beeinträchtigt wurde. Wegen der finanziellen Engpässe wurde auch die Weiterentwicklung der Erfindung des Beschwerdeführers (Projekt ECOWALL) schwerstens gestört. Die Auswirkungen werden erst jetzt in ihrer ganzen Dramatik deutlich, was anhand folgenden Beispiels erläutert wird:

Die ASFINAG schrieb im Jahre 2004  im Zuge der Erweiterung der A22 im Bereich Korneuburg eine „Gekrümmte Betonschale „ in einer Länge von 1.000 m aus. Es handelte sich um ein klare Bevorzugung eines Bieters. Alterantivangebote wurden nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer  bot trotzdem eine A förmige ECOOO-WALL SLOPE Lösung, einen begrünten Steilwall  in einer Länge von rd 3.500 m (also auf beiden Seiten und im Mittelstreifen) an.

Die Kosten des Amtsprojekts

( 1.000 m Gekrümmte Betonschale ) betrugen                         rd 4,7 Mill EURO

Die Kosten der Alternative ECOOO-WALL

( 3.500 m  Begrünter Steilwall ) betrugen                                            rd 4,5 Mill EURO

Das Angebot des Beschwerdeführers wurde ausgeschieden.

Nach der Errichtung dieses Projektes stellt sich nun heraus, dass nach Aussagen der betroffenen Bevölkerung die  Lärmbelästigung größer als vor der Errichtung der Lärmschutzanlage ist !!! Die vorhandenen Messergebnisse werden von der ASFINAG geheim gehalten.

Dieses vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel soll zeigen, dass das von ihm entwickelte Projekt ( nunmehr ECOOO-WALL) absolut konkurrenzfähig war und ist. 

Von besonderer Dramatik ist die Tatsache, dass der Rechnungshof nach wie vor nicht in kompetenter Weise und vor allem rechtzeitig die Lärmschutzanlagen prüft.

Wäre das erste Disziplinarverfahren rasch und korrekt abgelaufen, hätte die Disziplinarkommission umgehend einen Freispruch aussprechen müssen. Da der Rechnungshof an einer weiteren Mitarbeit des Beschwerdeführers offensichtlich kein Interesse hatte und den Beschwerdeführer schon im September 1995 in Pension schicken wollte,  hätten die notwendigen Entwicklungsarbeiten viel rascher vorangetrieben werden können.

Der Beschwerdeführer stellt nachdrücklich fest, dass gerade das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung im Dienstrechtsverfahren dazu geführt hat, dass die Tatsachen nicht hervorgekommen sind. Es ist ganz eindeutig zu erkennen, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde jede mündliche Verhandlung im Dienstrechtsverfahren vermieden  hatte, um zu verhindern, dass

  • der Wissenstand des Rechnungshofs über die vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung
  • die Tatsachen der mehrfachen Aktenunterdrückung
  • die vom RH durchgeführten Verhöre von Entscheidungsträgern etc

 bekannt wird.

Der Beschwerdeführer wird nunmehr durch weitere Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz, durch Strafanzeigen gegen verschiedene Personen versuchen, dass wenigstens jetzt die Wahrheit hervorkommt.

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Ad 3 Zur Anwendbarkeit des Art 14 CCPR

Der Beschwerdeführer stellt zum wiederholte Mal klar, dass er bei seiner Tätigkeit als Prüfer  im Rechnungshof nie als Beauftragter der öffentlichen Gewalt auftrat.

Seite 13

Ad 4.

Es ist offensichtlich, dass der EGHMR den Fall nicht geprüft hat, sondern die Annahme der Beschwerde durch ein Gremium von drei Richtern des EGMR unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EGHMR abgelehnt hat. Daher ist eine Beschwerde an den UN Menschenrechtsausschusses  ohne Zweifel zulässig.

Seite 13

Ad III Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung 1.

Der Beschwerdeführer hat mehrmals ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß und  vollständig erhoben wurde und vor allem keine Zeugen gehört worden waren. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit , die wichtigsten Tatsachen im Verfahren zu erörtern. Genau deshalb wurden vor dem VwGH auch Tatsachen erstmals geltend gemacht.

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Ad III Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung 2.

Der Beschwerdeführer hatte von vorneherein schwere Bedenken betr. die Unabhängigkeit der Mitglieder der Disziplinarkommission, die in der gleiche Dienststelle wie er tätig waren. Dies trifft vor allem beim  Vorsitzenden der DK im RH Dr. ……..zu, da der Beschwerdeführer ihn als zuständiger Abteilungsleiter für die Prüfung der Bahnverwaltung ( und damit für den Lärmschutz entlang der Bahnlinien ). Jetzt – mehr als zehn Jahre nach der Suspendierung – stellt sich heraus, dass die Warnungen des Beschwerdeführers vor der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim  Bau konventioneller Lärmschutzanlagen richtig waren. Die Lärmschutzwände werden von der Bevölkerung abgelehnt, die Effektivität ist zt vollkommen unzureichend.

Der Beschwerdeführer kritisierte auch die Vorgangsweise bei der Vergabe von Mittel aus der Forschungsförderung. Wie sich herausstellte war ein Mitglied der Disziplinarkommission im Prüfungsbereich Wissenschaft und Forschung tätig. Auch aus diesem Grund kann abgeleitet werden, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission infolge der Nähe Ihres Prüfungsbereichs zur Innovationstätigkeit des Beschwerdeführers nicht wirklich unabhängig und unparteiisch sein konnten und auch nicht waren.

Die Teilnahme von drei Personen als Vertrauenspersonen war gesetzlich möglich. Diese drei Personen nahmen aber nur an der ersten  bzw ersten Verhandlungen teil. Eine Teilnahme an allen 26 Verhandlungen wäre aus beruflichen Gründen unmöglich gewesen.

Eine Teilnehme von Vertrauenspersonen macht eine Disziplinarverhandlung selbstverständlich nicht öffentlich, das das BDG ausdrücklich vorsieht, dass der Inhalt der Disziplinarverhandlungen  vertraulich ist. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit trifft natürlich auch die bei gezogenen Vertrauenspersonen.

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Ad III Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung 4.

Der Beschwerdeführer verweist zunächst nochmals auf die Ungereimtheiten bei den Verfahren vor den Strafgerichten.

Der Beschwerdeführer nimmt zur Kenntnis, dass  laut Gesetz  die Feststellung  eines Gerichts, der Beschwerdeführer sei ein de-facto Geschäftsführer gewesen als Tatsachenfeststellung zu übernehmen gewesen ist.

Der gravierende Fehler der Disziplinarkommission lag aber darin, dass der Artikel 126 eine völlig anderen Hintergrund hat. Dies lässt sich aus den Materialien zur Novelle des B-VG eindeutig erkennen.

Wegen der Wichtigkeit wiederholt der Beschwerdeführer nochmals seine entsprechenden Ausführungen:

Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die DK im RH den Art 126 bewußt völlig falsch interpretierte und gibt dazu   folgende Kommentare ab:

In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflusste Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozess zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

Der Beschwerdeführer verweist  auch auf  folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.

Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflussten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

Wie der Beschwerdeführer  schon ausgeführt hat, hatte er mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass er einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.
Die vom Beschwerdeführer gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte   Erfindertätigkeit und seine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

gleichgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer weist also nochmals darauf dahin, dass die Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof betr. seiner Entlassung vom Rechnungshof eindeutig gesetzwidrig war.

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Ad III.3. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung

Es kann keine Zweifel darüber geben, dass die „ subjektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des ursprüngliche Vorsitzenden des DK im RH Dr. S. schon bei der Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses gegeben war. Dr. S war bekanntlich Leiter der Abteilung für die Prüfung der Bahnverwaltung im Rechnungshof und wurde mehrmals mit der Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der ineffizienten Lärmschutzanlagen entlang der Bahnlinien und auf die dringende Notwendigkeit einer kompetenten Prüfung durch den RH angesprochen. Von  dieser – berechtigten – Kritik war natürlich auch der Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung betroffen, da es dieser offensichtlich unterliess, die Lärmschutzanlagen der ÖBB rechtzeitig zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Lärmschutzanlage in Warnbad Villach – Fürnitz in Kärnten, wo im Jahre 1991- 1992   ua „ Begrünte"  Steilwälle aus Stahlbeton errichtet worden waren. Auf diesen „ Begrünten"  Steilwällen wächst nicht einmal das Unkraut, weil die Sonne und der warme Wind die Erde sofort austrocknen. Der Beschwerdeführer wies gegenüber Dr. S und seinen Mitarbeitern mehrmals darauf hin, dass im Gegensatz dazu „ Begrünte „ Steilwälle nach dem vom Beschwerdeführer entwickelten System ECOWALL erstklassig und dauerhaft begrünt werden können. Daraus entstand ohne Zweifel vonseiten des Dr. S gegenüber dem Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Abneigung. Auf der anderen Seite konnte der Beschwerdeführer von Dr. S nicht erwarten, dass er das nötige Maß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer zeigen würde. Dies lässt sich am besten durch die ungeheuerlichen Vorwürfe im von Dr. S formulierten  Einleitungsbeschluss erkennen.

Die grundsätzlichen  Zweifel des Beschwerdeführers an der „ subjektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden der DK im RH blieben selbstverständlich auch beim späteren Vorsitzenden Dr. A bestehen.

Es ist richtig, dass die DK im RH nicht dazu berufen war, die Erfindung des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte. Dies wurde selbstverständlich während des gesamten Verfahrens vom Beschwerdeführer nie gefordert. Allerdings vertrat der Beschwerdeführer vor und während des Disziplinarverfahrens die Auffassung, dass der Leiter der für die Prüfung der Bahnverwaltung zuständige Abteilungsleiter über viele Jahre und trotz eindeutiger Hinweise des Beschwerdeführers die Lärmschutzmaßnahmen der ÖBB nie ordnungsgemäß geprüft hat. Dies gilt im übrigen auch für den Leiter der für die Prüfung der Straßenverwaltung zuständigen Abteilungsleiters Dr. …….., der auch Disziplinaranwalt des Rechnungshofs in der Disziplinaroberkommission war. Die schon Mitte der 90 er Jahre geäußerte Kritik des Beschwerdeführers an den konventionellen Lärmschutzanlagen wird nun – also rd fünfzehn Jahre später - durch Medienberichte eindrucksvoll bestätigt.

Dem Beschwerdeführer war von allem Anfang klar, dass die Bestimmungen des Art 126 B-VG strikt einzuhalten sind. Aus diesem Grund war von Anfang ein Geschäftsführer seiner Firma ECONTRACT eingesetzt, eine Tatsache, die dem RH als Dienstbehörde seit der ersten schriftlichen Meldung über die Übernahme der Firma ECONTRACT  im Jahre 1989 zweifelsfrei bekannt war.

Die Bestimmungen des Art 126 B-VG wurden im übrigen in einem eigenen  Hausrundschreiben des RH allen Mitarbeitern bekannt gemacht. Dieses Dokument war – wie viele andere Dokumente – allerdings vom RH als Dienstbehörde gegenüber der DK im RH unterdrückt worden.

Seite 16

Ad III.4. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung

Der Beschwerdeführer betont zum wiederholten Mal, dass im ersten Disziplinarverfahren kein einziger Zeuge einvernommen worden war. Die zahlreichen Zeugen hätten darüber Auskunft geben können, dass der RH als Dienstbehörde über Form und Inhalt der Nebenbeschäftigung voll informiert war und der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Art 126  B-VG mit besonderer Sorgfalt eingehalten hat.

Gerade in zweiten Disziplinarverfahren wäre die Ladung von Zeigen dringend erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dabei die Gelegenheit gehabt, das besonders kritikwürdige Strafverfahren in den beiden Instanzen zu erläutern. Vor allem hätte der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der  vollkommen unterschiedlichen Beurteilung des Vorwurfs, ein de-facto Geschäftsführer gewesen zu sein bzw den Art 126 B-VG gebrochen zu haben eingehen können.  

Durch den Wegfall einer mündlichen Verhandlung im zweiten Disziplinarverfahren wurden wieder die Prinzipien eines fairen Verfahrens verletzt. Die Entscheidung über die Entlassung ohne eine mündliche Verhandlung stellt nach Ansicht des Beschwerdeführers eine krasse Missachtung des Prinzips eines fairen Verfahrens dar.

Die DK im RH war keinesfalls an das vorliegende Urteil des Strafgerichts gebunden. Wie vom Beschwerdeführer schon ausgeführt, wurde der Art 126 B-VG  im Rahmen einer Novelle des B-VG im Jahre 1948 novelliert, um zu verhindern, dass Know How, das Prüfer des RH  bei der Prüfung der verstaatlichten Industrie erhalten von ihnen unternehmerisch verwertet werden.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei eignes Know How im Rahmen seiner Erfindertätigkeit verwertet. Genau dies hätte bei einer mündlichen Verhandlung klar gestellt werden können.

Seite 17 bis 19

Ad III.5. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung

Der Beschwerdeführer stimmt der Stellungnahme zu, wonach die Verfahren sehr komplex und ineinander verschachtelt sind. Es ist klar, dass die beiden Disziplinarverfahren in ihrem Zusammenhang zu sehen sind. Durch die überlange Dauer des ersten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer finanziell stark geschwächt, hat aber bekanntlich trotzdem nicht aufgegeben. Dem RH als Dienstbehörde war diese Problematik offensichtlich vollkommen bewusst. Deshalb versuchte der RH im Jahre 1996 durch einen „ Deal" doch eine Lösung zu finden, bei der der RH sein Gesicht wahren konnte. Bekanntlich wollte der RH den Beschwerdeführer in Pension schicken, nachdem die Suspendierung aufgehoben worden war. Der Beschwerdeführer ging bekanntlich auf diesen Deal ein und unterzeichnete eine Erklärung, dass er die Nebenbeschäftigung aufgeben würde. Selbstverständlich wurde diese Erklärung vom Beschwerdeführer nur unter der ( nicht schriftlich festgelegten ) Bedingung abgegeben, dass die Suspendierung auch tatsächlich aufgehoben werden und er danach auch tatsächlich das Pensionsdekret erhalten würde.

Gerade das Verhalten des RH als Dienstbehörde und die langwierigen und immer wieder von der DK im RH hinausgeschobenen Verhandlungen waren  die Hauptursache  für die überlange Verfahrensdauer. Darauf hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss.

Es kann dem Beschwerdeführer nicht wirklich vorgeworfen werden, dass er „ unzählige „ Beschwerden an den VwGH erhoben hat. Aus diesen Schritten ist vielmehr zu erkennen, dass der Beschwerdeführer alles Erdenkliche unternommen hat, dass die Wahrheit hervorkommt und das Disziplinarverfahren  rasch zu einem Freispruch führen würde.

Der Beschwerdeführer weist zum wiederholten Male darauf hin, dass die Verfahren in ihrer Gesamtheit zu sehen sind. Der RH als Dienstbehörde hat wie mehrmals vom Beschwerdeführer festgestellt, wichtigste Akten unterdrückt, um zu vertuschen, dass der RH als Dienstbehörde vollkommen über Form und Inhalt der Nebenbeschäftigung informiert war.

Die Stellungnahme, wonach „ für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Entlassung aus dem Bundesdienst eine nicht unwesentliche Besserstellung in Bezug auf seine pensionsrechtliche Stellung " ergeben hat, muss als purer Sarkasmus zurückgewiesen werden.

Es dürfte den Verfassern der Stellungnahme entgangen sein, dass der Beschwerdeführer durch die Entlassung sämtliche Pensionsansprüche verloren hat.

Seite 20

Ad III.6. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung

Der Ausschluss der Öffentlichkeit war in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer keinesfalls gerechtfertigt. Es ging bei diesen Verfahren im wesentlichen nur um seine Nebenbeschäftigung und nicht um Inhalte von Prüfungen des Rechnungshofs. Problematisch wäre für den Rechnungshof allerdings geworden, wenn in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, dass Akten gegenüber der DK im RH unterdrückt worden waren und dass der Beschwerdeführer am RH  Kritik über die  nicht durchgeführten Prüfungen  von Lärmschutzmaßnahmen geäußert hatte.

Der Beschwerdeführer stellt klar, dass die Beiziehung von drei vom Beschuldigten benannten Beamten keinesfalls die erforderliche Öffentlichkeit ersetzen kann, da diese Beamten auch zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind. Im übrigen waren nur zwei vom Beschwerdeführen genannte Beamte seines Vertrauens bei zwei von insgesamt 26 Verhandlungen anwesend. Es war aus beruflichen Gründen völlig undenkbar, dass diese Vertrauenspersonen bei den zahlreichen Verhandlungen teilnehmen.

Seite 21

Ad III.7. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er alle Beschwerdepunkte angeführt hat. In der vorliegenden Dokumentation werden die Beschwerdeausführungen weiter untermauert.

Die Beschwerdepunkte sind klar substantiiert.

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