SFH-0643-01 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf:  Sachverhaltsdarstellung  über die Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof im Falle meiner Nebenbeschäftigung ( 25.01.1999 LEDRH051 )

Aufgrund vieler Indizien zeichnet sich ab, warum und in welcher Weise alles versucht wurde, Dr. Lederbauer vom Rechnungshof zu entlassen. Dr. Lederbauer hat sich entschlossen, unter Ausnützung aller rechtlichen Mittel, alle Verfahren neu aufzurollen.

 

 

 

    Sachverhaltsdarstellung 

über die

 

Aktenunterdrückung

durch den Rechnungshof

 

im Falle meiner Nebenbeschäftigung

 

. 

Wien, 25.01.1999

LEDRH051

 .

Einleitung

 

Die vorliegende Dokumentation zeigt schlüssig auf, daß der Rechnungshof als Dienstbehörde nicht alle maßgeblichen Akten an die Disziplinarkommission im Rechnungshof weitergeleitet hat.

Obwohl der Rechnungshof von Dr.Lederbauer mehrmals darauf hingewiesen wurde, daß Akten vom Rechnungshof unterdrückt wurden, blieb der Rechnungshof bei seiner eingeschlagenen Vorgangsweise und  verheimlichte auch bei der Korrespondenz mit dem Präsidenten des Parlaments, mit der Präsidentschaftskanzlei  und der Volksanwaltschaft  die Tatsache, daß Dr. Lederbauer Form und Inhalt seiner Nebenbeschäftigung mehrmals schriftlich gemeldet hat. Der Rechnungshof hat sich jahrelang mit diesem Thema beschäftigt , verschweigt dies aber gegenüber den oa Behörden.

 

Es ist nun zu prüfen, welche strafrechtlich relevanten Fakten vorliegen und welche Schadenersatzansprüche von Dr. Lederbauer zu stellen sind.

 

Die folgende Dokumentation ist in einer Weise aufgebaut, daß es Außenstehenden erleichtert wird, den Ablauf und die Fehlleistungen des  Rechnungshofs zu erkennen.

 

 

1.      Dokument des Rechnungshofs Zl 02154/091-Pr/89

      Nebenbeschäftigung vom 19.10.1989

      ( Anlage   1 )

 

In diesem Schriftstück wird der Verdacht der Ausübung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung erhoben. Dieses Dokument wurde am 28.11.1989 vom damaligen Leiter der Personalabteilung MR. Dr. Weber  und vom Präsidialvorstand SChef DDr. Schwab unterschrieben.

Es wurde der Vermerk „ Cessat „ angebracht.

 

Anmerkung:

Schon kurz nach der ersten Meldung von Dr. Lederbauer im Oktober 1989 über die Übernahme der Firma ECONTRACT und der Patente wurde an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission ein Schreiben wegen des Verdachts der Ausübung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung gerichtet.

Bis heute ist nicht bekannt, wer den Vermerk „ Cessat „ angebracht hat und ob dieses wichtige Schriftstück der Disziplinarkommission vorgelegt worden ist.

 

2. Vorläufige Suspendierung durch den Präsidenten des Rechnungshofs am 30.8.1994

( Anlage  2 )

 

Mit Schreiben vom  30.8.1994 sprach Dr. Fiedler die vorläufige Suspendierung von Dr. Lederbauer aus.

Die Begründung begann mit folgenden Worten:

 

„ Sie meldeten mehrmals, daß Ihre Nebenbeschäftigung die Entwicklung und Verwertung Ihres Patents „ ECOWALL Begrüntes Lärmschutz- und Verkehrssicherheitssystem „ umfaßt und Sie Eigentümer ( Alleingesellschafter ) der Firma ECONTRACT GmbH sind. „

 

Anmerkung :

Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, daß der Verfasser dieser Zeilen unzweifelhaft den genauen Inhalt meiner Nebenbeschäftigungsmeldung kenne mußte, da der genaue Wortlaut meiner Meldung vom  15.7.1993 verwendet wurde.

Es ist nach wie vor fraglich, ob dieses wichtige Aktenstück der Disziplinarkommission vor der Entscheidung über die Suspendierung am 12.10. und 13.10.194  vorgelegt worden.ist. Es ist durchaus wahrscheinlich, daß dieses Schriftstück erst später an die Disziplinaroberkommssion weitergeleitet worden ist.

 

 

3.      Schreiben des Rechnungshofs vom 28.9.1994  Zahl 02154/150PR/94

      Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

      ( Anlage 3   )

 

Der RH schrieb:

„ Aufgrund Ihrer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 RHZL 02154/138-Pr/94 wird hiemit das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen das Ergebnis der amtlichen Beweisaufnahme nachfolgend zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 14.10.1994 eingeräumt. „

 

 

Dieser Aufforderung ist Dr. Lederbauer mit Schreiben vom 14.10.1994 in detaillierter Form nachgekommen ( Anlage 4 )

 

 

4. Akt der Disziplinarkommission im Rechnungshof 61/4-Dis / 94

( Anlage 5 )

 

Die Disziplinarkommission beschloß am 4.10.1998, daß weitere Entscheidungshilfen erforderlich sind, die vom Präsidium des RH anzufordern wären. Im einzelnen sollen folgende Unterlagen angefordert werden:

 

„ Gesamter Personalakt Lederbauer bzw. allfällige sonstige Schriftstücke., Dienstzettel, usw, welche sich auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Bediensteten beziehen."

 

 

Anmerkung:

Wie im Punkt 15 beschrieben, wurde der Disziplinarkommission nicht das Dokument über die beabsichtigte Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 19.8.1993 vorgelegt.

Es liegt nunmehr auf der Hand, daß der Disziplinarkommission wichtige Aktenstücke nicht erhielt !

 

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aktenübersicht des Disziplinaraktes 61 /Dis :

Auf der ersten Seite sind die Ordnungsnummern 1 bis 6 aufgeführt.

( Anlage   6 )

 

Unter Ordnungszahl 5  11.10.1994 ist vermerkt:

 

„ Übermittlung von Unterlagen durch Präsidium der RH „

Statt einer genauen Durchnummerierung aller Seiten, wie dies sonst genau durchgeführt wurde, steht unter dieser Rubrik

 

                                            „Konvolut eigene Seitennummern"

 

Es ist eindeutig erwiesen, daß das Präsidium des RH  am 11.10.1994 in einer wichtigen Phase des Verfahrens - knapp vor der Suspendierung - nicht alle relevanten Akten der Disziplinarkommission vorgelegt hat, obwohl sie diese bei der Sitzung vom 4.10.1994 Unterlagen angefordert hatte.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dieselbe Disziplinarkommission laut Aktenübersicht / 5  bzgl des  Verhandlungsbeschlusses und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung diesmal die Seiten 1121 bis 1247 genau angeführt hat. ( Anlage 7 )

Es stellt sich daher die Frage, warum der RH der Disziplinarkommission Anfang Oktober 94 nicht alle Akten vorgelegt hat.

Es handelt sich wieder um einen klaren Verfahrensmangel mit schwerwiegenden Auswirkungen!

 

5. Bescheid  der Disziplinarkommission über die endgültige Suspendierung vom 13.10.1994

    ( Anlage  8 )

 

Die Disziplinarkommission unter der Leitung von Dr. Finz hatte am 12. und 13.10.1994

den Beschluß gefaßt, MR. Dr. Lederbauer vom Dienst zu suspendieren.

 

Anmerkung:

 

Hätte die Disziplinarkommission alle Dokumente vom Rechnungshof rechtzeitig erhalten, wäre es undenkbar gewesen, daß aufgrund der Aktenlage eine Suspendierung ausgesprochen werden kann.

 .

6. Schreiben MR. Lederbauer an den Rechnungshof vom 14.10.1994 / 101942 /

( Anlage 4 )

 

In diesem Schreiben ging vom 14.10.1994, das am 14.10.1994 an den Rechnungshof per Einschreiben abgesandt wurde, ging Dr. Lederbauer auf 12 Seiten im Detail auf  das Schreiben des RH  vom 28.9.94über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Detail ein.

 

Insbesondere betonte Dr. Lederbauer

„ Ich vertrete die Auffassung, daß das vorliegende Aktenstück keinesfalls als „ Ergebnis der amtlichen Beweisaufnahme „ zu bewerten ist.

Um den gesamten Problembereich in seiner ganzen Tragweite zu überblicken, sind meiner Ansicht nach weitere umfangreiche amtliche Beweisaufnahmen notwendig. Die folgenden beiden Niederschriften reichen keinesfalls zur Beurteilung der Sachlage aus. „

 

Anmerkung:

Es ist bemerkenswert, daß die  Disziplinarkommission nicht das Schreiben von Dr. Lederbauer vom 14.10.1994 abgewartet hatte, das sicher am 15.10.1994 im Rechnungshof einlangte, sondern wenige Tage vorher  ( am 12.10 und 13.10. 1994 ) noch schnell die Entscheidung über die endgültige Suspendierung aussprach. Es stellt sich die Frage, warum damals ein solcher Termindruck herrschte.

Es muß auch in diesem Zusammenhang nochmals betont werden, daß die Disziplinarkommission gegenüber der Dienstbehörde die Auffassung vertrat, daß die damals vorliegenden Schriftstücke für eine endgültige Entscheidung nicht ausreichte ( Anlage 5 )

 

Es wäre die klare Verpflichtung des RH gewesen, der Disziplinarkommission„ alle „ damals vorhandenen Schriftstücke vorzulegen. Dazu hätten auch die Unterlagen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gehört. Der RH hätte darauf hinweisen müssen, daß  Dr. Lederbauer eine Frist zur Stellungnahme bis 14.10.1994 gesetzt worden war. Hätte die Dienstbehörde ihr Schreiben vom  28.9.1994 bzgl der Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

( Anlage 3 ) rechtzeitig an die Disziplinarkommission weitergeleitet, hätte die Disziplinarkommission erkennen können, daß von Dr.Lederbauer bis 14.10.1994 eine Stellungnahme zu erwarten war.

 

 

7.      Brief Dr. Lederbauer an Rechnungshof 101942 vom 14.10.1994 (mit handschriftlichen Anmerkungen des RH nach dem 14.10.1994 )

      ( Anlage 9 )

 

In diesem (insgesamt 12 Seiten umfassenden Papier) machte  Dr. Lederbauer eine umfangreiche Stellungnahme zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens.

In einem vom Rechnungshof als „Arbeitsexemplar" bezeichneten Dokument hat der Bearbeiter des Rechnungshofs umfangreiche Randbemerkungen gemacht und die Feststellungen von Dr. Lederbauer sehr oft als irrelevant" bezeichnet. Das  Schreiben von Dr. Lederbauer  an den Rechnungshof vom 14.10.94 ist aber in engem Zusammenhang mit dem Schreiben von Dr. Lederbauer vom 15.07.93 zu sehen.

 

 

Anmerkung:

 

Hätte der Rechnungshof dieses Schreiben vom 15.07.93 nicht mißachtet, sondern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewürdigt, hätte er erkennen müssen, daß die tatsächlichen  Aktivitäten von Dr. Lederbauer genau mit seiner am 15.07.93 gemeldeten Nebenbeschäftigung übereinstimmen.

 

Die handschriftlichen Anmerkungen des Rechnungshofs in diesem „Arbeitsexemplar" zeigen die Denkweise des Rechnungshofs, die sich offenbar weit weg von der wirtschaftlichen  Realität  bewegt.

Im Rechnungshof wußte man in allen relevanten Hierarchiestufen bis zum derzeitigen Präsidenten des Rechnungshofs laufend, also von 1989 bis August 1994 genau über Form, Inhalt und Umfang der Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer Bescheid.

 

 

8. Berufung an die Disziplinarkommission  vom 27.10.1994

    ( Anlage 10  )

 

In dieser Berufung wird ua. angeführt:

„Nähere Angaben sind dem Aktenvermerk vom 1.12.1989 zu Zl. 02154/091 – Pr/89, sowie meiner Nebenbeschäftigungsmeldung vom 2.6.1992 zu entnehmen.

 

Letztere Meldung führte zu einem Verfahren über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung. Unter Durchführung diverser Erhebungen zog sich das Verfahren ca. 2 Jahre lang hin, ohne daß ein dringender Handlungsbedarf gesehen wurde. Insbesondere ist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden.... „

 

Anmerkung:

 

Auch in seiner Berufung vom 27.10.1994 ist auf die Meldung von Dr. Lederbauer vom 2.6.1992 und auf die  ca zwei Jahre lang dauernden Erhebungen hingewiesen worden. Dr. Lederbauer konnte damals nicht erkennen, daß vom Rechnungshof Akten unterdrückt worden waren. ( Insbesondere der Entwurf  über die Untersagung der Nebenbeschäftigung  vom 19.8.1993  (   Anlage 13  )  vgl. Punkt 15.

 

 

8.      Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt Zl  GZ 116/5-

       DOK/94 vom 19.12.1994

       ( Anlage 11  )

 

In diesem Bescheid  wird auf Seite 13 folgendes festgestellt:

 

„ In einer an das Präsidium des Rechnungshofs gerichteten Stellungnahme des Berufungswerbers  vom 15.7.1993 RH Zl  02154/125-Pr/93 findet sich als Antwort auf bestimmte, seine Nebenbeschäftigung betreffenden Fragen ua. auch die Erklärung:

 

 

 

„ Wie beschrieben, erfolgt die Leitung des Unternehmens durch die Geschäftsführung und durch den Prokuristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen „

 

Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber gegenüber dem Rechnungshof bisher stets ganz bewußt den Eindruck erweckte, außerhalb desjenigen Tätigkeitsrahmens zu bleiben. Der für das ihn betreffende Verbot des Art 126 B-VG maßgeblich ist „

 

 

Anmerkung:

 

In diesem Bescheid versucht die Disziplinaroberkommission den Eindruck zu erwecken, Dr. Lederbauer hätte mit der Feststellung, daß die Leitung des Unternehmens durch die Geschäftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt , etwas verschleiern wollen.

 

Es ist das Gegenteil richtig: Dr. Lederbauer hat in seiner Stellungnahme vom 15.7.1993

( Anlage  12 ) auf  12  Seiten genau beschrieben, wie sehr und warum er persönlich sich für  die Patentverwertung  ( Projektentwicklung, Produktentwicklung und Vermarktung ) einsetzte. Davon unabhängig war – selbstverständlich – eine von ihm als Alleingesellschafter eingesetzter Geschäftsführer seiner Firma tätig.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie die Disziplinarkommission im Rechnungshof die Meldung über die Nebenbeschäftigung vom 15.7.1993 ( Anlage  ) würdigen konnte, ohne alle relevanten Unterlagen vom RH zur Verfügung gestellt bekommen zu haben..

 

 

10.   Disziplinarkommission beim Rechnungshof Senat III

Verhandlungsprotokoll vom 16.12.1998  Zl. 61/111- Dis/97

      ( Anlage  12 )

 

In diesem Verhandlungsprotokoll mit Beilage sind die wichtigsten Dokumente über den Inhalt der  Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer, den Wissensstand der Behörde, die Überprüfungen und seine umfangreichen Stellungnahmen festgehalten.

 

Anmerkung:

Der wesentliche Unterschied zur Meldung von Dr. Lederbauer vom Herbst 1989 bzgl. der Übernahme seiner Patentrechte und  der Firma ECONTRACT von seiner damaligen Frau Marion wurde vom Rechnungshof wissentlich verschwiegen.

Dr. Lederbauer hat  in mehreren Meldungen nach 1989 sehr wohl klar und deutlich auf den geänderten Umfang seiner Tätigkeit hingewiesen. In der Meldung vom 15. Juli 1993 meldete er, daß er die „Produktentwicklung, Projektentwicklung und Vermarktung persönlich durchführe und begründete dies in einer umfangreichen Dokumentation.

Es ist höchst bedenklich, wenn der im Rechnungshof verantwortliche Mitarbeiter in der Personalabteilung (MR Mag. Leder) genau dieses Dokument, das offiziell am 16.07.1993 im Präsidium des Rechnungshofs eingelangt ist, mißachtet und  folgende z.T. unleserlichen Vermerke macht:

 

 

„Diese Unterlage ist im Hinblick auf das (....Wort wurde gestrichen) neue Verfahren gegenstandslos. Sie reichte zum damaligen Zeitpunkt mangels entsprechender zusätzlicher Beweise nicht für eine (...Wort wurde gestrichen) Enderledigung aus.

Das Verfahren war daher weiter zu führen.   Le"

 

Im folgenden werden die wichtigsten Beilagen zum Verhandlungprotokoll vom 16.12. 1998 kommentiert:

 

 

11. Aktenvermerk vom 18.02.1993

 Zu Zl. 02154/109-Pr/96              Zahl der Beilage: 20/2

      ( Anlage 12 )

In diesem Aktenvermerk wurde einleitend eindeutig folgendes bemerkt:

 

„Über diese Fragen hinausgehende Erläuterungen sind zulässig, soferne sie im Rahmen des Verfahrens bleiben.

 

Dr. Lederbauer hat  schon damals (also im Feber 1993) die Fotos seiner Erfindung in den verschiedenen Phasen der Erprobung (Projekt in Völkermarkt und Salzburg) dem RH gezeigt.

Der Rechnungshof war also voll informiert, daß Testprojekte von der öffentlichen Hand (Kärntner Landesregierung und Salzburger Landesregierung) an seine Firma ECONTRACT beauftragt worden waren. Weiters wurde klar und eindeutig festgestellt, daß das Produkt ECOWALL von einem Lizenznehmer erzeugt wurde.

Wer nun über ein Mindestmaß an Erfahrung und Vorstellungsvermögen über das Wirtschaftsleben verfügt (der Rechnungshof sollte über ein Höchstmaß verfügen) wird erkennen, daß die Erzeugung eines patentierten Produkts nicht ohne intensiven Informationsaustausch über Projekte, das Produkt und den Markt möglich ist.

 

Dr. Lederbauer hat im Feber 93 und Juli 93 nicht nur nichts verschwiegen sondern ist der Einladung des Rechnungshofs gerne gefolgt „...über diese Fragen hinausgehende Erläuterungen" abzugeben.

Weiters wurde eindeutig klargestellt, daß er Lizenzverhandlungen selbst führt.

Schon damals war also dem Rechnungshof klar, daß Dr. Lederbauer sich nicht nur auf die reine Eigentümerfunktion beschränkte und nur auf mögliche Ausschüttungen aus seiner Firma ECONTRACT  wartete, sondern in der beschriebenen Weise aktiv am Projekt ECOWALL beteiligt war:

 

Der damals angekündigte Bericht über die Fehlinvestitionen im Bereich der Errichtung von Lärmschutzwänden an Dr. Fiedler ist in der Folge tatsächlich von Dr. Lederbauer geschrieben worden. Der Präsident des Rechnungshofs wußte also über die Beurteilung der konventionellen Wände, über die Haltung und die  Aktivitäten von Dr. Lederbauer genau Bescheid.

 .

12.  Schreiben des Rechnungshofs an MR. Dr. Lederbauer vom 11.06.1993

( Anlage 12  )               Zahl der Beilage 20/6

 

In diesem Schreiben wird im letzten Absatz klargestellt, daß die bis damals vorliegenden Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen und dem „Bescheid" zugrundegelegt werden. Als letzter Termin für die Beantwortung wurde mir der   15.07.1993   gesetzt.

 

Es ist darauf hinzuweisen, daß im Juni 1993 beabsichtigt war, Dr. Lederbauer einen Bescheid  bzgl seiner Nebenbeschäftigung zuzustellen.

 

 

Bis August 1994 wurde Dr. Lederbauer aber weder ein positiver noch ein negativer Bescheid vom Rechnungshof zugestellt.

Der Rechnungshof nahm also Form und Inhalt der gemeldeten und tatsächlichen Nebenbeschäftigung ohne weitere Reaktion zur Kenntnis.

 

 

13.Ansuchen um Karenzierung vom 23.07.1992

( Anlage 12  )            Zahl der Beilage 20/8

 

In diesem Schreiben führt Dr. Lederbauer deutlich an, daß er persönlich die „Verbesserung und Verwertung seines Patentes vorantreibe". Er betonte noch, daß es sich „vor allem um Verkaufsverhandlungen im Ausland" handle

.

Anmerkung:

 

Für aufmerksame Leser seiner Zeilen mußte völlig klar sein, daß Dr. Lederbauer diese Verhandlungen führen und  Dr. Lederbauer die beschriebenen Aktivitäten entfalten werde.

 

 

14. Niederschrift vom 14.08.1992

Rechnungshof Zl. 02154/112/Pr.92

       ( Anlage 12  )       Zahl der Beilage 20/11

 

In diesem Dokument habe Dr. Lederbauer auf seine Verpflichtungen als Erfinder lt. Patentgesetz (§ 36 Pat. Ges.) hingewiesen.

In dutzenden Entscheidungen sind die Verpflichtungen eines Erfinders definiert worden. Auf dieses Faktum wurde der Rechnungshof (Personalabteilung) von Dr.Lederbauer mit besonderer Deutlichkeit hingewiesen.

 

Anmerkung:

 

Es konnte damals für den Rechnungshof kein Zweifel bestehen, mit welchem Engagement Dr. Lederbauer sein Patent - in seiner Freizeit - zu verwerten trachtete.

 .

 Dies kann unschwer aus seiner damaligen Drohung entnommen werden, einen Schaden in 2 – 3 stelliger Millionenhöhe geltend zu machen.

Im übrigen ist diese Schadenssumme durch die Vorgangsweise des Rechnungshofs und dadurch verspätete Markteinführung in Europa und in den USA bereits erreicht worden.

 

Weiters erinnerte Dr. Lederbauer im August 92 den Rechnungshof, daß er schon rd. ein Jahr vorher (im Jahre 1991) die zuständigen Leiter der Abteilungen im RH über die Fehlinvestitionen im Lärmschutzbereich informierte. Diesen Kollegen war und ist bekannt, mit welchem Nachdruck Dr. Lederbauer die Produktentwicklung, Projektentwicklung und Vermarktung seiner Erfindung ECOWALL - außerhalb der Dienstzeit - betrieb.

 

 

15. Dokumentenvorlage während der Disziplinarverhandlung vom 20.1.1999

      Untersagung der Nebenbeschäftigung  Zl 02154/109-Pr/92

      Entwurf der Sachbearbeiterin  der Personalabteilung vom 19.8.1993

      ( Anlage 13  )

 

Bei der Disziplinarverhandlung am  20.1.1999 stellte sich heraus, daß dieses Schriftstück nicht im Personalakt war.

Allerdings fand sich dieses wichtige Dokument im Akt, der im VwGH  auflag.

 

Darin wurde folgendes festgestellt:

„ Der RH stellt fest, daß die von ihnen am 19.10.1989 gemeldete Übernahme der Firma ECONTRACT  Bauprojektentwicklungs GesmbH gem Art B-VG nicht zulässig ist. „

 

Anmerkung:

 

In diesem Fall ist eindeutig bewiesen, daß der RH gegenüber der Disziplinarkommission  Akten unterdrückt. Es handelt sich dabei um einen besonders krassen Verfahrensmangel

 .

 

16. Zusammenfassung:

Es ergeben sich zusammenfassend  folgende Fragen bzw. Anmerkungen insbesondere zu meiner Meldung vom 15.7.1993:

 

1.         Was hat der Präsident des Rechnungshofs, der dieses Schriftstück unter der Rubrik  -Verzicht auf Einsichtsvorlagen vor Hinterlegung           mit „Nein, Fiedler"       abgezeichnet hat, in der Folge getan ?

2.                  Wurde es vor Hinterlegung wieder den Präsidenten des Rechnungshofs vorgelegt ?

3.                  Wenn ja, wann ?

4.                  Wenn ja, von wem ?

5.                  Wie war die Reaktion des Rechnungshofs auf dieses Dokument, das eindeutig die engagierten Aktivitäten der „Produktentwicklung, Projektentwicklung und Vermarktung" von Dr. Lederbauer beschrieb ?

6.                  Warum soll dieses eindeutige Dokument im Hinblick auf das „neue" Verfahren gegenstandslos sein ?

7.                  War es für ein „altes" Verfahren auch gegenstandslos oder etwa nicht ?

8.                  Was hat den Rechnungshof daran gehindert, damals sofort „zusätzliche Beweise" einzuholen. In diesem Zusammenhang stellte Dr. Lederbauer zum wiederholten Male klar, daß zahlreiche maßgebende Mitglieder des Rechnungshofs inklusive dem derzeitigen Präsidenten des Rechnungshofs lange vor meiner neuerlichen Meldung vom 15.07.1993 über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung Bescheid wußten.

9.                  Warum ist die Nebenbeschäftigung nicht schon 1989 untersagt worden?

10.              Es ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Rechnungshof (offensichtlich ab 16.07.93) das Verfahren "daher" weitergeführt hat.

Zwischen meiner Meldung vom Juli 1993 und meiner vorläufigen Suspendierung vom August 1994 liegen in meinem Personalakt keine Unterlagen vor.

11.              Unabhängig vom Ergebnis der „Weiterführung des Verfahrens ab 16.07.93" stellt sich  die dramatische Frage, ob der Rechnungshof als Dienstbehörde dieses wichtige Dokument vom 15.07.93 an die  Disziplinarkommission weitergeleitet hat. Im Falle der Nichtweiterleitung konnte bei der Disziplinarkommission der Eindruck entstehen, daß der Umfang der Nebenbeschäftigung nur in den Meldungen vom Herbst 1989 definiert war.   

12.              In gleicher Weise wurden vom Rechnungshof in der Korrespondenz mit dem VWGH, der Präsidentschaftskanzlei und mit der Volksanwaltschaft der Sachverhalt falsch dargestellt..

13.              Es handelt sich hier um einen eindeutigen Fall von Aktenunterdrückung. Diese Vorgangsweise der Dienstbehörde hatte zum Ziel, der Disziplinarkommission vorzugaukeln, ich hätte den tatsächlichen Umfang meiner Nebenbeschäftigung nicht gemeldet.

14.              Bemerkenswerterweise verwies der (von mir persönlich als Kollege geschätzte), gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofs weisungsgebundene, Disziplinaranwalt    Dr. Ginzl im Disziplinarverfahren zuletzt vor ca. einem Jahr im Dezember 1997 nur auf

      meine Meldung vom Herbst 1989 verwies und verschwieg die Meldung     vom     15.07.93   immer  wieder.

  15      Warum wurde das Dokument über das geplante Verbot der Nebenbeschäftigung von

            Dr. Lederbauer wohl dem VwGH, aber nicht der Disziplinarkommission vorgelegt?

 .

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