Sachverhaltsdarstellung
über die
Aktenunterdrückung
durch den Rechnungshof
im Falle meiner Nebenbeschäftigung
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Wien, 25.01.1999
LEDRH051
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Einleitung
Die vorliegende Dokumentation zeigt schlüssig auf, daß der Rechnungshof als Dienstbehörde nicht alle maßgeblichen Akten an die Disziplinarkommission im Rechnungshof weitergeleitet hat.
Obwohl der Rechnungshof von Dr.Lederbauer mehrmals darauf hingewiesen wurde, daß Akten vom Rechnungshof unterdrückt wurden, blieb der Rechnungshof bei seiner eingeschlagenen Vorgangsweise und verheimlichte auch bei der Korrespondenz mit dem Präsidenten des Parlaments, mit der Präsidentschaftskanzlei und der Volksanwaltschaft die Tatsache, daß Dr. Lederbauer Form und Inhalt seiner Nebenbeschäftigung mehrmals schriftlich gemeldet hat. Der Rechnungshof hat sich jahrelang mit diesem Thema beschäftigt , verschweigt dies aber gegenüber den oa Behörden.
Es ist nun zu prüfen, welche strafrechtlich relevanten Fakten vorliegen und welche Schadenersatzansprüche von Dr. Lederbauer zu stellen sind.
Die folgende Dokumentation ist in einer Weise aufgebaut, daß es Außenstehenden erleichtert wird, den Ablauf und die Fehlleistungen des Rechnungshofs zu erkennen.
1. Dokument des Rechnungshofs Zl 02154/091-Pr/89
Nebenbeschäftigung vom 19.10.1989
( Anlage 1 )
In diesem Schriftstück wird der Verdacht der Ausübung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung erhoben. Dieses Dokument wurde am 28.11.1989 vom damaligen Leiter der Personalabteilung MR. Dr. Weber und vom Präsidialvorstand SChef DDr. Schwab unterschrieben.
Es wurde der Vermerk „ Cessat „ angebracht.
Anmerkung:
Schon kurz nach der ersten Meldung von Dr. Lederbauer im Oktober 1989 über die Übernahme der Firma ECONTRACT und der Patente wurde an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission ein Schreiben wegen des Verdachts der Ausübung einer unerlaubten Nebenbeschäftigung gerichtet.
Bis heute ist nicht bekannt, wer den Vermerk „ Cessat „ angebracht hat und ob dieses wichtige Schriftstück der Disziplinarkommission vorgelegt worden ist.
2. Vorläufige Suspendierung durch den Präsidenten des Rechnungshofs am 30.8.1994
( Anlage 2 )
Mit Schreiben vom 30.8.1994 sprach Dr. Fiedler die vorläufige Suspendierung von Dr. Lederbauer aus.
Die Begründung begann mit folgenden Worten:
„ Sie meldeten mehrmals, daß Ihre Nebenbeschäftigung die Entwicklung und Verwertung Ihres Patents „ ECOWALL Begrüntes Lärmschutz- und Verkehrssicherheitssystem „ umfaßt und Sie Eigentümer ( Alleingesellschafter ) der Firma ECONTRACT GmbH sind. „
Anmerkung :
Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, daß der Verfasser dieser Zeilen unzweifelhaft den genauen Inhalt meiner Nebenbeschäftigungsmeldung kenne mußte, da der genaue Wortlaut meiner Meldung vom 15.7.1993 verwendet wurde.
Es ist nach wie vor fraglich, ob dieses wichtige Aktenstück der Disziplinarkommission vor der Entscheidung über die Suspendierung am 12.10. und 13.10.194 vorgelegt worden.ist. Es ist durchaus wahrscheinlich, daß dieses Schriftstück erst später an die Disziplinaroberkommssion weitergeleitet worden ist.
3. Schreiben des Rechnungshofs vom 28.9.1994 Zahl 02154/150PR/94
Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
( Anlage 3 )
Der RH schrieb:
„ Aufgrund Ihrer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 1.9.1994 RHZL 02154/138-Pr/94 wird hiemit das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen das Ergebnis der amtlichen Beweisaufnahme nachfolgend zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 14.10.1994 eingeräumt. „
Dieser Aufforderung ist Dr. Lederbauer mit Schreiben vom 14.10.1994 in detaillierter Form nachgekommen ( Anlage 4 )
4. Akt der Disziplinarkommission im Rechnungshof 61/4-Dis / 94
( Anlage 5 )
Die Disziplinarkommission beschloß am 4.10.1998, daß weitere Entscheidungshilfen erforderlich sind, die vom Präsidium des RH anzufordern wären. Im einzelnen sollen folgende Unterlagen angefordert werden:
„ Gesamter Personalakt Lederbauer bzw. allfällige sonstige Schriftstücke., Dienstzettel, usw, welche sich auf das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Bediensteten beziehen."
Anmerkung:
Wie im Punkt 15 beschrieben, wurde der Disziplinarkommission nicht das Dokument über die beabsichtigte Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 19.8.1993 vorgelegt.
Es liegt nunmehr auf der Hand, daß der Disziplinarkommission wichtige Aktenstücke nicht erhielt !
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aktenübersicht des Disziplinaraktes 61 /Dis :
Auf der ersten Seite sind die Ordnungsnummern 1 bis 6 aufgeführt.
( Anlage 6 )
Unter Ordnungszahl 5 11.10.1994 ist vermerkt:
„ Übermittlung von Unterlagen durch Präsidium der RH „
Statt einer genauen Durchnummerierung aller Seiten, wie dies sonst genau durchgeführt wurde, steht unter dieser Rubrik
„Konvolut eigene Seitennummern"
Es ist eindeutig erwiesen, daß das Präsidium des RH am 11.10.1994 in einer wichtigen Phase des Verfahrens - knapp vor der Suspendierung - nicht alle relevanten Akten der Disziplinarkommission vorgelegt hat, obwohl sie diese bei der Sitzung vom 4.10.1994 Unterlagen angefordert hatte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dieselbe Disziplinarkommission laut Aktenübersicht / 5 bzgl des Verhandlungsbeschlusses und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung diesmal die Seiten 1121 bis 1247 genau angeführt hat. ( Anlage 7 )
Es stellt sich daher die Frage, warum der RH der Disziplinarkommission Anfang Oktober 94 nicht alle Akten vorgelegt hat.
Es handelt sich wieder um einen klaren Verfahrensmangel mit schwerwiegenden Auswirkungen!
5. Bescheid der Disziplinarkommission über die endgültige Suspendierung vom 13.10.1994
( Anlage 8 )
Die Disziplinarkommission unter der Leitung von Dr. Finz hatte am 12. und 13.10.1994
den Beschluß gefaßt, MR. Dr. Lederbauer vom Dienst zu suspendieren.
Anmerkung:
Hätte die Disziplinarkommission alle Dokumente vom Rechnungshof rechtzeitig erhalten, wäre es undenkbar gewesen, daß aufgrund der Aktenlage eine Suspendierung ausgesprochen werden kann.
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6. Schreiben MR. Lederbauer an den Rechnungshof vom 14.10.1994 / 101942 /
( Anlage 4 )
In diesem Schreiben ging vom 14.10.1994, das am 14.10.1994 an den Rechnungshof per Einschreiben abgesandt wurde, ging Dr. Lederbauer auf 12 Seiten im Detail auf das Schreiben des RH vom 28.9.94über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Detail ein.
Insbesondere betonte Dr. Lederbauer
„ Ich vertrete die Auffassung, daß das vorliegende Aktenstück keinesfalls als „ Ergebnis der amtlichen Beweisaufnahme „ zu bewerten ist.
Um den gesamten Problembereich in seiner ganzen Tragweite zu überblicken, sind meiner Ansicht nach weitere umfangreiche amtliche Beweisaufnahmen notwendig. Die folgenden beiden Niederschriften reichen keinesfalls zur Beurteilung der Sachlage aus. „
Anmerkung:
Es ist bemerkenswert, daß die Disziplinarkommission nicht das Schreiben von Dr. Lederbauer vom 14.10.1994 abgewartet hatte, das sicher am 15.10.1994 im Rechnungshof einlangte, sondern wenige Tage vorher ( am 12.10 und 13.10. 1994 ) noch schnell die Entscheidung über die endgültige Suspendierung aussprach. Es stellt sich die Frage, warum damals ein solcher Termindruck herrschte.
Es muß auch in diesem Zusammenhang nochmals betont werden, daß die Disziplinarkommission gegenüber der Dienstbehörde die Auffassung vertrat, daß die damals vorliegenden Schriftstücke für eine endgültige Entscheidung nicht ausreichte ( Anlage 5 )
Es wäre die klare Verpflichtung des RH gewesen, der Disziplinarkommission„ alle „ damals vorhandenen Schriftstücke vorzulegen. Dazu hätten auch die Unterlagen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gehört. Der RH hätte darauf hinweisen müssen, daß Dr. Lederbauer eine Frist zur Stellungnahme bis 14.10.1994 gesetzt worden war. Hätte die Dienstbehörde ihr Schreiben vom 28.9.1994 bzgl der Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
( Anlage 3 ) rechtzeitig an die Disziplinarkommission weitergeleitet, hätte die Disziplinarkommission erkennen können, daß von Dr.Lederbauer bis 14.10.1994 eine Stellungnahme zu erwarten war.
7. Brief Dr. Lederbauer an Rechnungshof 101942 vom 14.10.1994 (mit handschriftlichen Anmerkungen des RH nach dem 14.10.1994 )
( Anlage 9 )
In diesem (insgesamt 12 Seiten umfassenden Papier) machte Dr. Lederbauer eine umfangreiche Stellungnahme zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
In einem vom Rechnungshof als „Arbeitsexemplar" bezeichneten Dokument hat der Bearbeiter des Rechnungshofs umfangreiche Randbemerkungen gemacht und die Feststellungen von Dr. Lederbauer sehr oft als irrelevant" bezeichnet. Das Schreiben von Dr. Lederbauer an den Rechnungshof vom 14.10.94 ist aber in engem Zusammenhang mit dem Schreiben von Dr. Lederbauer vom 15.07.93 zu sehen.
Anmerkung:
Hätte der Rechnungshof dieses Schreiben vom 15.07.93 nicht mißachtet, sondern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewürdigt, hätte er erkennen müssen, daß die tatsächlichen Aktivitäten von Dr. Lederbauer genau mit seiner am 15.07.93 gemeldeten Nebenbeschäftigung übereinstimmen.
Die handschriftlichen Anmerkungen des Rechnungshofs in diesem „Arbeitsexemplar" zeigen die Denkweise des Rechnungshofs, die sich offenbar weit weg von der wirtschaftlichen Realität bewegt.
Im Rechnungshof wußte man in allen relevanten Hierarchiestufen bis zum derzeitigen Präsidenten des Rechnungshofs laufend, also von 1989 bis August 1994 genau über Form, Inhalt und Umfang der Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer Bescheid.
8. Berufung an die Disziplinarkommission vom 27.10.1994
( Anlage 10 )
In dieser Berufung wird ua. angeführt:
„Nähere Angaben sind dem Aktenvermerk vom 1.12.1989 zu Zl. 02154/091 – Pr/89, sowie meiner Nebenbeschäftigungsmeldung vom 2.6.1992 zu entnehmen.
Letztere Meldung führte zu einem Verfahren über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung. Unter Durchführung diverser Erhebungen zog sich das Verfahren ca. 2 Jahre lang hin, ohne daß ein dringender Handlungsbedarf gesehen wurde. Insbesondere ist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden.... „
Anmerkung:
Auch in seiner Berufung vom 27.10.1994 ist auf die Meldung von Dr. Lederbauer vom 2.6.1992 und auf die ca zwei Jahre lang dauernden Erhebungen hingewiesen worden. Dr. Lederbauer konnte damals nicht erkennen, daß vom Rechnungshof Akten unterdrückt worden waren. ( Insbesondere der Entwurf über die Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 19.8.1993 ( Anlage 13 ) vgl. Punkt 15.
8. Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt Zl GZ 116/5-
DOK/94 vom 19.12.1994
( Anlage 11 )
In diesem Bescheid wird auf Seite 13 folgendes festgestellt:
„ In einer an das Präsidium des Rechnungshofs gerichteten Stellungnahme des Berufungswerbers vom 15.7.1993 RH Zl 02154/125-Pr/93 findet sich als Antwort auf bestimmte, seine Nebenbeschäftigung betreffenden Fragen ua. auch die Erklärung:
„ Wie beschrieben, erfolgt die Leitung des Unternehmens durch die Geschäftsführung und durch den Prokuristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen „
Daraus ist ersichtlich, daß der Berufungswerber gegenüber dem Rechnungshof bisher stets ganz bewußt den Eindruck erweckte, außerhalb desjenigen Tätigkeitsrahmens zu bleiben. Der für das ihn betreffende Verbot des Art 126 B-VG maßgeblich ist „
Anmerkung:
In diesem Bescheid versucht die Disziplinaroberkommission den Eindruck zu erwecken, Dr. Lederbauer hätte mit der Feststellung, daß die Leitung des Unternehmens durch die Geschäftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt , etwas verschleiern wollen.
Es ist das Gegenteil richtig: Dr. Lederbauer hat in seiner Stellungnahme vom 15.7.1993
( Anlage 12 ) auf 12 Seiten genau beschrieben, wie sehr und warum er persönlich sich für die Patentverwertung ( Projektentwicklung, Produktentwicklung und Vermarktung ) einsetzte. Davon unabhängig war – selbstverständlich – eine von ihm als Alleingesellschafter eingesetzter Geschäftsführer seiner Firma tätig.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie die Disziplinarkommission im Rechnungshof die Meldung über die Nebenbeschäftigung vom 15.7.1993 ( Anlage ) würdigen konnte, ohne alle relevanten Unterlagen vom RH zur Verfügung gestellt bekommen zu haben..
10. Disziplinarkommission beim Rechnungshof Senat III
Verhandlungsprotokoll vom 16.12.1998 Zl. 61/111- Dis/97
( Anlage 12 )
In diesem Verhandlungsprotokoll mit Beilage sind die wichtigsten Dokumente über den Inhalt der Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer, den Wissensstand der Behörde, die Überprüfungen und seine umfangreichen Stellungnahmen festgehalten.
Anmerkung:
Der wesentliche Unterschied zur Meldung von Dr. Lederbauer vom Herbst 1989 bzgl. der Übernahme seiner Patentrechte und der Firma ECONTRACT von seiner damaligen Frau Marion wurde vom Rechnungshof wissentlich verschwiegen.
Dr. Lederbauer hat in mehreren Meldungen nach 1989 sehr wohl klar und deutlich auf den geänderten Umfang seiner Tätigkeit hingewiesen. In der Meldung vom 15. Juli 1993 meldete er, daß er die „Produktentwicklung, Projektentwicklung und Vermarktung persönlich durchführe und begründete dies in einer umfangreichen Dokumentation.
Es ist höchst bedenklich, wenn der im Rechnungshof verantwortliche Mitarbeiter in der Personalabteilung (MR Mag. Leder) genau dieses Dokument, das offiziell am 16.07.1993 im Präsidium des Rechnungshofs eingelangt ist, mißachtet und folgende z.T. unleserlichen Vermerke macht:
„Diese Unterlage ist im Hinblick auf das (....Wort wurde gestrichen) neue Verfahren gegenstandslos. Sie reichte zum damaligen Zeitpunkt mangels entsprechender zusätzlicher Beweise nicht für eine (...Wort wurde gestrichen) Enderledigung aus.
Das Verfahren war daher weiter zu führen. Le"
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Es ergeben sich zusammenfassend folgende Fragen bzw. Anmerkungen insbesondere zu meiner Meldung vom 15.7.1993:
1. Was hat der Präsident des Rechnungshofs, der dieses Schriftstück unter der Rubrik -Verzicht auf Einsichtsvorlagen vor Hinterlegung mit „Nein, Fiedler" abgezeichnet hat, in der Folge getan ?
2. Wurde es vor Hinterlegung wieder den Präsidenten des Rechnungshofs vorgelegt ?
3. Wenn ja, wann ?
4. Wenn ja, von wem ?
5. Wie war die Reaktion des Rechnungshofs auf dieses Dokument, das eindeutig die engagierten Aktivitäten der „Produktentwicklung, Projektentwicklung und Vermarktung" von Dr. Lederbauer beschrieb ?
6. Warum soll dieses eindeutige Dokument im Hinblick auf das „neue" Verfahren gegenstandslos sein ?
7. War es für ein „altes" Verfahren auch gegenstandslos oder etwa nicht ?
8. Was hat den Rechnungshof daran gehindert, damals sofort „zusätzliche Beweise" einzuholen. In diesem Zusammenhang stellte Dr. Lederbauer zum wiederholten Male klar, daß zahlreiche maßgebende Mitglieder des Rechnungshofs inklusive dem derzeitigen Präsidenten des Rechnungshofs lange vor meiner neuerlichen Meldung vom 15.07.1993 über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung Bescheid wußten.
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