SFH-0716 / Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer  Nr.1454/2006 - Frist  17.04.2006

Dr. Lederbauer hat nach Vorliegen der Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll und politische Rechte ( Mitteilung Nr.1454/2006  eine - interne - Stellungnahme erarbeitet, die nun in Ausschnitten veröffentlicht wird.

» Kommentar Dr. Lederbauer zur Stellungnahme der Republik Österreich zur Mitteilung des Dr. Wolfgang Lederbauer gemäß dem Fakultativprotokoll . zum Internationalen Pakt über bürgerliche  und politische  Rechte (Mitteilung Nr.1454/2006) - Frist 17.4.2006

( Zur Veröffentlichung auf SFH )

Seite 1:

I.                   Sachverhalt

Der Beschwerdeführer behält sich ebenfalls vor, im Rahmen seiner Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit noch im Detail Stellung zu nehmen.

Dies betrifft insbesondere folgende Sachverhalte:

·        Es gab in den Jahren 1989 und 1990 zwischen dem damaligen Vizepräsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler und dem Beschwerdeführer massive Auffassungsunterschiede bei einer bedeutenden Prüfung. Der Beschwerdeführer verwehrte sich gegen die Vorgangsweise des damaligen Prüfungsleiters Dr. Franz Fiedler, der versucht hatte, massive Prüfungsbehinderungen durch die geprüfte Stelle zu vertuschen. Das ist offensichtlich der Hauptgrund für die spätere Vorgangsweise von Dr. Fiedler im Zuge der vorläufigen Suspendierung, der offensichtlichen Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof als Dienstbehörde gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof, dessen Präsident  ab  dem Jahre 1992 Dr. Fiedler war. Offensichtlich wurde alles unternommen, den Beschwerdeführer als besonders kritischen Prüfer vom Rechnungshof zu entfernen.

·        Besonders zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahre 1994 Rechnungshof intern  und im August 1994 auf parlamentarischer Ebene auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzwände und auf gravierende Probleme bei Innovationen  hingewiesen hatte. Nun, Im Jahre 2006 stellt sich in der Öffentlichkeit immer klarer heraus, dass diese Hinweise des Beschwerdeführers völlig richtig waren. Dazu kommt noch, dass öffentliche Auftraggeber bestimmte Lösungen präferieren, Alternativangebote nicht zulassen und damit  Konkurrenz unterbinden.

·        Schon im Jahre 1994 wurde bei  Ausschreibungen deutlich, dass die vom Beschwerdeführer entwickelte Innovation (Begrüntes Lärmschutzsystem ECOOO-WALL) ein ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt am Markt von Lärmschutzsystemen darstellte. Durch die in der Beschwerde beschriebene Vorgangsweise des Rechnungshofs und der anderen Institutionen kann es zu schweren Verzögerungen bei der Produkt- und Projektentwicklung des Projekts ECOOO-WALL. Trotzdem entwickelte der Beschwerdeführer das Projekt weiter. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass  das Projekt ECOOO-WALL im Vergleich zu konventionellen Lösungen wesentlich besser und billiger ist.

·        Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass der Rechnungshof mach wie vor große Verkehrsprojekte nicht rechtzeitig – als noch vor der Ausführung – prüft, obwohl dies der nunmehrige Präsident des Rechnungshof Dr. Moser im Oktober 2005 in einer Fernsehsendung angekündigt hatte.

·        Der Beschwerdeführer behält sich vor, aktuelle diesbezügliche Unterlagen zu übersenden.

Seite 1 und 2:

II. Zur Zulässigkeit der Mitteilung

Der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die ihn zustehenden Rechtsmittel wegen der überlangen Verfahrensdauer nicht ausgeschöpft wird  nachdrücklich unter Anführung folgender Fakten entgegengetreten.

  • Es war dem Rechnungshof als Dienstbehörde bzw. der Disziplinarkommission im Rechnungshof offensichtlich von Anfang an klar, dass das gegen den Beschwerdeführer angestrengte Disziplinarverfahren keinesfalls zulasten des Beschwerdeführers ausgehen konnte.
  • Es wurde vom Rechnungshof als Dienstbehörde vielmehr alles unternommen, den Wissenstand des Rechnungshofs als Dienstbehörde gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof zu verbergen. Dies geht eindeutig aus den späteren Protokollen der Disziplinarverhandlung hervor.
  • Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde der Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission im Rechnungshof erst im Jahre 1997 gefasst, nachdem sich der Beschwerdeführer an  das Parlament gewandt hatte.
  • Offensichtlich rechnete der Rechnungshof damit, dass der Beschwerdeführer seien Innovationstätigkeit jedenfalls fortsetzen werde und ggf. aus dem Rechnungshof aus eigenem Antrieb ausscheiden würde.
  • Es wäre durch die Befassung der Oberbehörde (Disziplinaroberkommission ) wie der weitere Verlauf zeigt, keinesfalls zu einer Verkürzung des Verfahrens  gekommen. Zwischen der ersten Verhandlung und der fünfundzwanzigsten Verhandlung am sind mehr als zwei  Jahre vergangen, wobei anzumerken ist, dass in diesen fünfundzwanzig Verhandlungen noch nicht einmal der gesamte Sachverhalt aufgenommen worden war. Bis zum Ende der fünfundzwanzigsten Verhandlung war weder ein einziger Zeuge noch der Beschwerdeführer vernommen worden.
  • Der Hinweis, wonach auf schriftlichen Antrag des Partei  die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht  (Devolutionsantrag)  geht vollkommen ins Leere. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Oberbehörde ( Disziplinaroberkommission)  in mehrere Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens die gravierenden Fehler im Disziplinarverfahren gerügt.  Die Disziplinaroberkommission hat in mehreren Bescheiden gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Klärung des Sachverhalts ausschließlich Aufgabe der Disziplinarkommission im Rechnungshof sei.
  • Der Beschwerdeführer hat also alles unternommen, um zu einer umfassenden  Klärung des Sachverhalts zu kommen.  Alle diese Vorstöße des Beschwerdeführers blieben bei der Disziplinaroberkommission unbeachtet. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer  nicht alles unternommen hat, dass das Disziplinarverfahren rasch und unter Beachtung aller Fakten vorangeht und  zügig abgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist zum wiederholten Male anzumerken, dass  der Rechnungshof als Dienstbehörde Akten gegenüber der Disziplinarkommission im Rechnungshof unterdrückt hat. Auch auf diese Fakten wurde in verschiedenen Berufungen hingewiesen.
  • Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat, wie aus den Akten ersichtlich ist, sehr wohl Rechtsmittel ergriffen, um eine Verkürzung des Verfahrens zu erreichen.
  • Im Zusammenhang mit der überlangen Verfahrensdauer ist  noch anzumerken, dass der Leiter der  Disziplinarkommission im Rechnungshof in besonderem Maße auf die Prüfungstermine der Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof Rücksicht genommen hat. Auch aus diesem Grund kam es zu umfangreichen Verzögerungen, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte.
  • Der Auffassung der Bundesregierung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rüge nach der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und demnach die Mitteilung aus diesem Grund zurückzuweisen sei, wird vom Beschwerdeführer mit besonderem Nachdruck mit folgenden Feststellungen entgegengetreten.

      Bei einer gesamthaften Betrachtung der Ereignisse über einen längeren Zeitraum wird   deutlich, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde unter der Leitung des damaligen Präsidenten Dr. Fiedler allein durch die vorläufige Suspendierung am 30.8.1994  alles            unternommen   hat, um den Beschwerdeführer finanziell zu schwächen.

Seite 3:

2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae

Der Fall Pellegrin gegen Frankreich kann als Vergleich zum Fall des Beschwerdeführers mE keinesfalls herangezogen werden.

Ich zitiere am besten wohl meine Ausführungen auf » http://so-for-humanity.com2000.at wie folgt.

» SFH-0185 / Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den EGHMR
Der EGMR lehnt die Behandlung von Beschwerden von Beamten betr. Disziplinarverfahren ab und verweist auf seine " ständige Rechtsprechung ".

Darin führe ich aus, dass der Fall Pellegrin nicht mit meinem Fall vergleichbar ist.

Seite 3:

2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae

Ich darf auf folgende Dokumentation hinweisen:

Stellungnahme zum Erkenntnis des VwGH Zl. 2000/09/01/0144-8 

im Zusammenhang mit dem darin zitierten Fall

PELLEGRIN  gegen Frankreich

Zl. 28541/95

zum Problem

Mündliche Verhandlung lt. Art. 6 Abs. 1

EUMRK

LEDRH 245 26.02.2001 1.1.            Der EUGHMR spricht davon, daß im öffentlichen Dienst jedes Staates bestimmte Stellen Verantwortlichkeiten mit sich bringen, die im allgemeinen Interesse... begründet sind. Im „Allgemeininteresse" ist zweifellos, daß ein Rechnungshof eines Staates seine Aufgaben verfassungskonform und kompetent erbringt. Gerade dies ist im Falle der Prüfung von Bauinvestitionen (insbesondere Lärmschutzwände) im Bereich der Straßen und Bahnlinien jahrelang nicht passiert. Gerade die aktuelle politische Diskussion zeigt, daß der Rechnungshof in diesen Bereichen total versagt. Demgegenüber habe ich Rechnungshof-intern, aber auch im Rahmen einer parlamentarischen ENQUETTE Vorschläge vorgebracht. Der Rechnungshof hat es nicht nur unterlassen, diese Projekte kompetent und rechtzeitig zu prüfen, sondern die damit befaßten führenden Mitarbeiter des Rechnungshofs und der Präsident des RH Dr. Fiedler selbst wurden auf diese Fehlinvestitionen in Milliarden S-Höhe nachweislich aufmerksam gemacht. Es kann nicht im Allgemeininteresse eines Staates sein, gerade jenen Beamten ohne mündliche Verhandlung zu entlassen, der auf die Fehlleistungen des Rechnungshofs und anderer öffentlicher Stellen aufmerksam gemacht und zudem noch in seinem Privatbereich eine wesentlich bessere Lösung entwickelt hat.Aus Platzgründen werde ich im Detail auf diese Problematik später eingehen. 1.2.            Der EUGHMR spricht auch davon, daß im öffentlichen Dienst jedes Staates „bestimmte" Stellen Verantwortlichkeiten mit sich bringen, die ... in der Teilnahme an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragenen Gewalt begründet sind.  Der EUGHMR stellt fest, daß die Inhaber solcher Stellen daher einen Teil staatlicher Souveränität ausüben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß ich seit 1983 (!!!) als einfacher Prüfer für Bauprojekte in einer Krankenhausabteilung tätig war. Mir oblag es, Berichtsentwürfe auszuarbeiten und meinem Abteilungsleiter vorzulegen. Auf die weitere Behandlung meiner Prüfberichte hatte ich aufgrund meiner niederrangigen Position keinen Einfluß. In dieser Position hatte ich nicht einmal im weitesten Sinn eine „...übertragene Gewalt ...". 1.3.            Der EUGHMR spricht davon, daß der Staat ein legitimes Interesse habe, zu verlangen, daß für „diese Bediensteten" ein besonderes Band der Treue und der Loyalität besteht. Der EUGHMR schränkt ein, daß diese Anforderungen nur für bestimmte Bedienstete gilt und meint aber zweifellos, daß jene Bedienstete gemeint sind, die „an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragenen Gewalt" teilnehmen.  Wie schon erwähnt, hatte ich in meiner aktiven Zeit im Rechnungshof keine derartige Funktion. Dennoch möchte ich mit Nachdruck darauf hinweisen, daß gerade ich sowohl in der aktiven Zeit (bis zur vorläufigen Suspendierung durch Dr. Fiedler am 30.08.1994) als auch danach gegenüber dem Rechnungshof ein besonderes Band der Treue und der Loyalität zeigte. Ich habe trotz größter Behinderungen im Rechnungshof bei der Prüfung des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds, die durch den damaligen Vizepräsidenten des Rechnungshofs gedeckt wurden, trotz Drohungen meiner damaligen Vorgesetzten, mich beim Staatsanwalt anzuzeigen, ein Höchstmaß an Treue und Loyalität zur Institution „Rechnungshof" gezeigt und war bemüht, die Probleme intern zu lösen. Ich hätte damals sowohl meinen Vorgesetzten ………… als auch den mit der Leitung dieser Prüfung betrauten Vizepräsidenten Dr. Fiedler beim Staatsanwalt wegen Mißbrauch der Amtsgewalt anzeigen können. An der vom EUGHMR beschriebenen Treue und Loyalität meinerseits kann niemand ernsthaft zweifeln. In Anbetracht dieser Fakten kann der VwGH in meinem Fall nicht ernsthaft eine mündliche Verhandlung, bei der sehr wohl die wichtigsten Sachverhalte zutage gekommen wären, ablehnen. 1.4.            Der EUGHMR weist auf ein offensichtliches Beispiel für solche Tätigkeiten (Streitkräfte, Polizei) hin. Weiters betont der EUGHMR, daß er in der Praxis „in jedem Fall" prüfen wird, ob die vom BF  „innegehabte Stelle"  eine direkte oder indirekte Teilnahme an der Ausübung von Gewalt ... mit sich bringt. Gerade in diesem Zusammenhang muß ich mit besonderer Deutlichkeit auf die ungeheuerliche Fehlleistung des VwGH in seinem Erkenntnis  Zl. 2000/09/0144 vom 31.01.2001 hinweisen: Auf Seite 1 dieses bemerkenswerten Erkentnisses ist folgendes zu lesen: Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltung) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ich erlaube mir den Hinweis, daß diese Feststellung des VwGH völlig unrichtig ist und offensichtlich der Hauptgrund für dieses völlig verfehlte Erkenntnis des VwGH ist. Richtig und aus der Aktenlage eindeutig zu erkennen ist, daß ich seit 1983 in einer Krankenhausabteilung des Rechnungshofs tätig war. Ich war also nicht in jener Abteilung tätig, die sich (auch) mit dem Lärmschutz entlang von Verkehrswegen (Straße, Bahn) befaßte. Ich hatte also – wie erwähnt – nicht nur eine untergeordnete Position als (einfacher) Prüfer, sondern war in einer völlig anderen Abteilung (Krankenhausprojekte) tätig. Es ist völlig unverständlich, daß der VwGH seine Entscheidung auf eine vollkommen falsche Tatsachenfeststellung aufbauen konnte. Ich betone, daß aus allen Papieren (rd. 1.600 Seiten Protokolle und hunderte Seiten Dokumente) eindeutig hervorgeht, daß ich ab 1983 in einer Krankenhausabteilung tätig war !!! – Im übrigen meine Nebenbeschäftigung laufend gemeldeet hatte und alle maßgebenden Personen im Rechnungshof, insbesondere Dr. Fiedler, von meiner Nebenbeschäftigung voll informiert waren. Ich begrüße die Absicht des EUGHMR, „jeden Fall" zu prüfen. Weiters begrüße ich, daß der EUGHMR beabsichtigt, ein „funktionelles Kriterium" festzulegen. Der EUGHMR betont, daß Streitigkeiten über Pensionen alle in den Anwendungsbereich des Art. 6 (Abs. 1) fallen. Wenn sich auch der vorliegende Fall nicht unmittelbar auf Streitigkeiten über Pensionen bezieht, erlaube ich mir doch, darauf hinzuweisen, daß der Rechnungshof als Dienstbehörde nachweislich beabsichtigte, mich Mitte 1995 in Pension zu schicken, nachdem ich Mitte 1994 einen Antrag auf Pensionierung gestellt hatte. Ich wurde damals telefonisch eingeladen, mein Pensionsdekret abzuholen. Es bestand also damals die Absicht, mich – aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes – zu pensionieren. Die Pensionierung, mit der ich einverstanden war, erfolgte danach wegen der aufrechten Suspendierung nicht. Im Zusammenhang mit der Meinung des EUGHMR hinsichtlich der Anwendung des Art. 6 Abs. 1  darf ich noch darauf hinweisen, daß mir durch die völlig unbegründetete vorläufige Suspendierung durch den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler, die auf der Basis einer bewußt falschen Protokollierung einer Aussage eines Zeugen Mitte August 1994 erfolgte (Dokumente liegen vor) sofort klar geworden war, welches üble Spiel der Rechnungshof vor hatte:  Ich sollte jedenfalls zunächst vorläufig, dann (im Oktober 1994) endgültig suspendiert werden, um mich endlich als kritischen und unbeugsamen Prüfer vom Rechnungshof entfernen zu können. Seite 3: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Anwendbarkeit des Art. 14 CCPR Die UN Menschenrechtskommission hat in deinem View im Fall Perterer gegen Österreich eindeutig festgestellt, dass das Recht auf ein faires Verfahren in mehreren Punkten verletzt worden ist. Dr. Perterer war öffentlich bediensteter als Amtsleiter einer Stadt in Österreich. Da der Beschwerdeführer Dr. Lederbauer ebenfalls öffentlich Bediensteter im Rechnungshof war, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Art 14 CCPR auch in seinem Fall anzuwenden ist. Seite 4: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Ausübung öffentlich rechtlicher Befugnisse und Pflichten und zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates.. Die Rechtsprechung  des EGHMR zeigt, dass die Einschränkung hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren nur öffentliche Bedienstete im Bereich der Exekutive bzw Militär nicht gilt. Der Beschwerdeführer war im Rechnungshof, einem Organ des Parlaments, also der Legislative, übrigens in der niedrigsten Hierarchiestufe ohne Leitungsfunktion - tätig und verfügte über keinerlei exekutive Befugnisse. Sein Tätigkeitsbereich betraf das Verfassen von Prüfberichten, die nach Beurteilung in den Hierarchiestufen des Rechnungshofs an die geprüfte Stelle weitergeleitet wurden. Seite 4: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Nowak Vergleichbarkeit CCPR – EMRK Der Art 6 EMRK und der Art 14 CCPR mögen im wesentlichen  das Gleiche ausdrücken. Dennoch sind wesentliche Unterschiede zwischen dem CCPR – EMRK  bzw der Rechtsprechung des UN Menschenrechtsausschusses und des EGMR zu erkennen: Vor dem EGMR kann sich ein Beschwerdeführer selbst vertreten. Er ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Vor dem UN Menschenrechtsausschuss muss ein Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Eine Beschwerde vor dem EGMR muss innerhalb von sechs Monaten an der Entscheidung eines Höchstgerichts eingereicht werden. Bei einer Beschwerde vor dem UN Menschenrechtsausschuss gilt diese Frist nicht. Die EMRK steht im Verfassungsrang. Der CCPR steht nicht nur nicht im Verfassungsrang. Es fehlen seit rd zwanzig Jahren       Einfachgesetzliche Regelungen über die Anerkennung der auf dem CCPR basierenden            Views des UN Menschenrechtsausschusses. Die Entscheidungen des EGMR werden von der Republik Österreich anerkannt. Die  Views des UN Menschenrechtsausschusses  werden von der Republik Österreich nicht anerkannt. Der EGMR anerkennt minimale Kosten für Entschädigungen. Der UN Menschenrechtsausschuss fordert eine angemessene Entschädigung. Wenn es also gravierende Unterschiede zwischen dem UN Menschenrechtsausschuss und dem EGMR gibt, sollte man nicht einen einzelnen Artikel (Art 6 EMRK  und Art 14 CCPR ) isoliert betrachten, sondern die oa Unterschiede beachten. Seite 5: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Sondervotum In der Stellungnahme wird ein Sondervotum zum Fall eines Mitglied er kandadischen Armee  und die entsprechende Entscheidung des UN Menschenrechstausschusses erwähnt. Der Fall des Beschwerdeführers liegt bekanntlich ganz anderes, da er im Rechnungshof, dem Organ des Parlaments, also der Gesetzgebung,  als Prüfer  in einem nicht exekutiven Bereich tätig war. Der Hinweis in der Stellungnahme auf die  Analogie zwischen dem Fall des Beschwerdeführers gegen Österreich und dem Fall Pellegrin gegen Frankreich ist völlig unzulässig. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer ein  mittels Hoheitsakt bestellter Beamter und ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Keinesfalls war sein Aufgabenbereich mit einer unmittelbaren Teilnahme an der Ausübung öffentlich- rechtlicher Befugnisse in irgendeiner Weise verbunden. Diese Tatsache war in allen Instanzen des Verfahrens bis zum VwGH bekannt. Seite 5: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Fall Pellegrin gegen Frankreich Hier wird Herr Pellegrin – in einem Satz (!) als „ Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Aufgabenbereich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung öffentlich-rechtlich übertragener Befugnisse und Pflichten zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates in sich schließt"  beschrieben. Wie schon beschrieben hatte der Beschwerdeführer bei seiner Prüfungstätigkeit  im Rechnungshof absolut nichts mit einer"  unmittelbaren Teilnahme an der Ausübung öffentlich-rechtlich übertragener Befugnisse und Pflichten" zu tun. Allerdings hat der Beschwerdeführer  bei seiner Prüfungstätigkeit alles unternommen, um die „ Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates „ zu ermöglichen und ist dabei innerhalb des Rechnungshofs mehrmals auf größte Schwierigkeiten gestoßen. So  lehnte er sich gegen die Amtsaufassung des damaligen Vizepräsidenten und späteren Präsidenten des Rechnungshof Dr. Fiedler auf, der den festgestellten Prüfungsbehinderungen und der Verwässerung von Feststellungen in den Prüfberichten nicht genügend nachdrücklich entgegentrat. Die Versuche des Beschwerdeführers, den Verpflichtungen zur „Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates" wurden damals im Rechnungshof als störend empfunden und waren offensichtlich Jahre später Anlass, gegen den Beschwerdeführer in der beschriebenen Weise vorzugehen. Der Beschwerdeführer hat sich  während seiner Tätigkeit im Rechnungshof in besonderer Weise für die Wahrung der Interessen des Staates engagiert eingesetzt. Gerade durch seine Ex Post Prüfungstätigkeit  erkannte er die wesentlichen Ursachen für gravierende Fehlleistungen in verschiedenen Bereichen der Verwaltung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Maß an Kreativität  und Innovationsfähigkeit verfügte und neben seiner Tätigkeit in einer Krankenhausabteilung ein – später viel beachtetes „ Begrüntes Lärmschutzsystem"  erfand und diese Nebenbeschäftigung gesetzeskonform und mit Wissen des Rechnungshofs ausübte, kann ihm berechtigterweise nicht vorgeworfen.   Keinesfalls kann seine Nebenbeschäftigung als Innovator eines „ Begrünten Lärmschutzsystems" , das zu Einsparungen von hunderten Millionen Euro und zu einem volkswirtschaftlichen Nutzen in der vielfacher Höhe  als Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates bezeichnet werden. Seite 6: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Entlassung aus den öffentlichen Dienst – finanzielle Auswirkungen Der Beschwerdeführer war nicht nur nach seiner Entlassung mit finanziellen Auswirkungen  konfrontiert, sondern schon nach seiner endgültigen Suspendierung Mitte  Oktober 1994  und verweist in diesem Zusammenhang auf seine mehrmaligen Forderungen auf Aufhebung der Suspendierung und Auszahlung des einbehaltenen Gehaltsdrittels  bzw Auszahlung des vollen Gehalts.  Dazu kommt noch das Fehlverhalten des Rechnungshofs durch Verhöre von Entscheidungsträgern für Lärmschutzanlagen in ganz Österreich im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers. Genau dies bemängelte der Beschwerdeführer schon im Laufe des Verfahrens durch alle Instanzen mehrmals nachdrücklich. Seite 7: 2. Zur Unzulässigkeit ratione materiae Zu: Unabhängiges und unparteiisches Tribunal In der Beschwerde beim UNMRA  wurden die Ausführungen der Disziplinarkommission im Rechnungshof  zitiert, in denen  in eindrucksvoller Weise bestätigt, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof  nicht unabhängig und unparteiisch sind bzw gar nicht sein können. Was die Bemängelung des Beschwerdeführers, wonach er gar nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal gehört worden sei mit der „ Unzulässigkeit ratio materiae „  zu tun hat, ist aus der  Stellungnahme der Republik Österreich nicht zu erkennen. Seite 7: Ad 3: Austrian reservation… Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer beim EGMR eine Beschwerde eingereicht hat. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde von einem Dreiersenat, bei dem auch Frau Dr. Steiner, die kurz zuvor von Österreich nominierte Richterin, teilnahm. Frau Dr. Steiner wurde in ihrer früheren als Rechtsanwältin in Österreich vom Beschwerdeführer angesprochen. Kurz nach Beginn dieses Gesprächs fragte Frau RA Dr. Steiner den Beschwerdeführer, ob in seinem Fall die Politik mitspiele. Der Beschwerdeführer bejahte sofort diese Frage und berichtete Frau RA Dr. Steiner über seine Tätigkeit im Rechnungshof und seine Auseinandersetzungen in den Jahren 1989 und 1990 mit dem damaligen Vizepräsidenten und späteren Präsidenten des Rechnungshof Dr. Fiedler bei einer Gebarungsprüfung mit einem sehr großen Prüfungsumfang. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der Vorgangsweise von Dr. Fiedler, der alles unternahm, dass Prüfungsbehinderungen unter den Tisch gekehrt wurden und der endgültige Prüfungsbericht verwässert wurde. Diese Beschwerde wurde bekanntlich vom EGHMR nicht behandelt, sondern deren Behandlung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EGMR abgelehnt. Der Hinweis auf die „ Austrian Reservation … „ geht daher vollkommen  ins Leere. Seite 8 Ad 3.1 „ the same matter" Wie bereits beschreiben, wurde die Beschwerde vom EGHMR nicht behandelt, Es kann sich also nicht um dieselbe Sache handeln. Seite 8 Ad 3.2. " has been examined" Wie bereits beschreiben, wurde die Beschwerde vom EGHMR nicht behandelt, Der Hinweis in der Stellungnahme, der Fall sein bereits beurteilt worden ist daher nicht richtig. Seite 8 Ad: 3.3. „ By the European Commission on Human Rights" Die Feststellung in der Beschwerde, wonach eine Prüfung bereits erfolgt sei, ist nicht haltbar, da sich nicht das gesamte Gremium des EGHMR mit der Beschwerde befasst hat. Die Entscheidung, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, trafen lediglich eine Gremium von drei Richtern des EFHMR, wobei ein Mitglied des Gremiums, Frau Dr. Steiner ganz offensichtlich befangen war. Wie in einem anderen Punkt bereits beschrieben, zeigt das genau Studium des zitierten Falls Pellegrin gegen Frankreich, dass in vergleichbaren Fällen den Beschwerdeführern sehr wohl das Recht auf ein faires Verfahren zugesprochen wurde. Es  wird hiermit noch einmal auf die angeführte Argumentation des Beschwerdeführers  hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer keine exekutive Befugnisse hatte, sondern lediglich als Prüfer im Rechnungshof den Organe des Parlaments, also der Legislative - im übrigen in der untersten Hierarchiestufe ohne jede Leitungsbefugnis -  tätig war. Seite 10 Ad III Antrag 1 Aufgrund der Views des UN MR Ausschusses im Fall Perterer gegen Österreich müsste die Beschwerde als zulässig angesehen werden. Ad III Antrag 2 Der österreichische Vorbehalt erscheint für die vorliegende Beschwerde aus folgenden Gründen nicht relevant. Der Vorbehalt betrifft nur die Klarstellung, dass sich ein Beschwerdeführer nicht gleichzeitig an den UN Menschenrechstausschuss und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden darf.

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