SFH-0090 / Weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der Volksanwaltschaft und Dr. Perterer

Gesprächsnotiz vom 13.12.2005 über ein Telefonat mit Herrn Dr. Hiesel

Dr. Hiesel vertritt nach wie vor die Auffassung, das Disziplinarverfahren Dr. Perterer sei durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf allerhöchster Rechtsebene RECHTSKRÄFTIG abgeschlossen worden, weshalb an dieser Entscheidung nichts mehr zu ändern sei.

Dem hält Dr. Perterer entgegen, dass gerade der rechtskräftige Abschluß, also Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, Voraussetzung an den UNO Ausschuß für Menschenrechte gewesen sei. Wenn die Meinung der Volksanwaltschaft zutreffe, dann mache ja eine Individualbeschwerde überhaupt keinen Sinn.

Dr. Hiesel argumentiert damit, dass den VIEWS der UNO eine andere Wirkung zukomme als einem Urteil des Europäischen Gerichshofes für Menschenrechte, da die Europäische Menschenrechskonvention im Verfassungsrang stehe, während es gegenüber dem Pakt der UNO seitens der Republik Österreich einen Erfülllungsvorbehalt gäbe.

Die Tatsache, dass es die Republik Österreich seit 27 Jahren unterlassen habe, den Pakt der Vereinten Nationen ebenfalls durch ein Gesetz in die Österreichische Rechtsordnung zu übernehmen, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Resumee des Telefonates vom 13.12.2005: Somit sieht die Volksanwaltschaft im Fall Dr. Perterer vorerst keinen Handlungsbedarf. Völlig anders würde es allerdings aussehen, käme es aufgrund der Strafanzeigen von Dr. Perterer zu einem Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen.

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