SFH-0711 / Volksanwaltschaft - Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen sind umzusetzen
Bericht der Volksanwaltschaft an den Salzburger Landtag
Die Republik Österreich ist verpflichtet, Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen umzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, damit die festgestellten Verletzungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Zukunft vermieden werden.
Einzelfall:
VA S/97-LAD/04; Amt der Sbg LReg 20001-539/2-2004, 20001-539/13-2005, 20001-539/33-2005; VA BD/3-BKA/06; BKA 12.01/0023-KabHBK/2004 |
Im letzten Bericht an den Salzburger Landtag (S. 27ff) hat die VA ausführlich über eine Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 20. Juli 2004 betreffend die Entlassung eines Amtsleiters einer Salzburger Marktgemeinde berichtet. In diesem konkreten Fall hat der UN-Menschenrechts-ausschuss festgestellt, dass durch die Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission und die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens die Rechte auf ein unparteiisches Gericht und eine angemessene Verfahrensdauer des Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurden. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat die Republik Österreich als Vertragsstaat des CCPR in dieser Entscheidung unter anderem dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit ähnliche Verletzungen in Zukunft verhindert werden. (CCPR/C/81/D/1015/2001) |
UN-Menschenrechts-ausschuss stellt Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer und Verfahren vor unparteiischem Gericht fest |
Die Republik Österreich ist verpflichtet, die im Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten individuellen Rechte einzuhalten. Nach Auffassung der VA wäre es unbillig und dem Grundsatz von Treu und Glauben widerstreitend, wenn die Republik Österreich einerseits die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anerkennt, über die Einhaltung der aus dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte erfließenden Rechte zu wachen, andererseits aber dann seine Entscheidungen – wenn für die Republik Österreich negativ – mit dem Argument mangelnder Rechtsverbindlichkeit für unbeachtlich erklärt. Die VA ist daher der Auffassung, dass es – wenngleich völkerrechtlich nicht zwingend geboten – schon aus Respekt vor den Vereinten Nationen im Allgemeinen und den in dem in Rede stehenden Pakt verankerten grundrechtsähnlichen individuellen Rechten im Besonderen durchaus angemessen wäre, Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses in innerstaatlicher Hinsicht mit Entscheidungen des EGMR gleichzustellen, weil beide im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes wichtige und unverzichtbare Aufgaben erfüllen. |
Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen sind umzusetzen |
Die VA hat deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, die entsprechenden gesetzlichen Änderungen durchzuführen, damit solche – wie in der Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses vom 20. Juli 2004 festgestellten - Rechtverletzungen in Zukunft nicht mehr entstehen können. Anfangs hat das Amt der Salzburger Landesregierung dies in seiner Stellungnahme vom 25. November 2004 (Zl. 20001-539/2-2004) mit der Begründung abgelehnt, dass das zu Grunde liegende Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 de facto ausläuft, weil seit dem Jahr 2001 in den Gemeinden des Landes Salzburg keine Pragmatisierungen mehr durchgeführt werden. Durch das "Auslaufen" des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 kann jedoch nach Auffassung der VA der Aufforderung des UN-Menschenrechtsausschusses, ähnlich gelagerte Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden, nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Mit dem Hinweis, dass derzeit lediglich eine geringe Anzahl von Personen in den Anwendungsbereich des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 fallen, wird zwar dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit des Entstehens ähnlich gelagerter Fälle wie jenem des Beschwerdeführers nicht allzu hoch ist. Um die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses vollständig umzusetzen, ist jedoch eine bloße Reduktion der Wahrscheinlichkeit ähnlich gelagerter Menschenrechtsverletzungen nicht ausreichend. |
VA tritt nachdrücklich für Gesetzesänderung ein |
Mit dem Gesetz vom 18. Oktober 2006 (LGBl. Nr. 122/2006), mit dem unter anderem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert wurde, hat das Land Salzburg nun der Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses doch noch Rechnung getragen. Durch dieses Gesetz wird unter anderem die Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen neu geregelt und das Disziplinarverfahren neu organisiert. |
Neuorganisation der Disziplinarbehörden |
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