SFH-140937 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission, Wenn ein Beamter des Rechnungshofes außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden im Rahmen der Ausübung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, weshalb er nach § 159 Abs. 1 StGB rechtskräftig gerichtlich bestraft wurde, und er außerdem durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gegen die verfassungsgesetzliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 zweiter Satz B-VG verstößt, führt sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. |
SFH-140936 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission, Rechtssatz
Auch die de facto Geschäftsführung bedeutet eine Teilnahme an der Leitung und Verwaltung von im zweiten Satz des Art. 126 B-VG genannten Unternehmen. |
SFH-140935 Fall Dr. Lederbauer Disziplinaroberkommission, Rechtssatz
Liegt eine im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar. |
SFH-1936 Brief Dr. Lederbauer an den Präsidenten des VwGH Dr. Jabloner wegen nicht erledigter Beschwerde vom 9.4.2010 ( Ausschnitte ) Unter Hinweis auf die " dissentive opinion" des Mitglieds des UN Menschenrechtsausschusses Mrs. Wedgwood wird die Erledigung einer Beschwerde urgiert. Schliesslich werden viele Fragen aufgeworfen und Empfehlungen abgegeben. |
SFH-1049 Dr. Lederbauer übersendet die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses an den Verwaltungsgerichtshof Dr. Lederbauer schreibt: Im Rahmen einer schon mehrere Jahre zurückliegenden Korrespondenz über meine damaligen Anträge auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens zwischen Ihnen und mir wurden die gesetzlich definierten Aufgaben des Präsidenten des VwGH behandelt. Demnach hat der Präsident des VwGh auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des VwGH zu achten. Dieses Thema wird nun bei der Behandlung meiner beim VwGH eingebrachten Beschwerde wegen verweigerter Akteneinsicht und Beantwortung von Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den Rechnungshof virulent. |
SFH-0974 / Erkenntnis VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2000/12/0265-15 Der Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18.09.2000, Zl. 502.154/420-Pr/5/000, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben |