SFH-2615 Ansuchen betr. Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 14.7.2010
Die ersten Schritte für eine neue Staatshaftungsklage werden eingeleitet

SFH-1490 Beschluss Verfassungsgerichtshof betr. Staatshaftungsklage gemäss Art 137 B-VG von Dr. Lederbauer vom 22.09.2009
Der VfGH weist die Staatshaftungsklage gemäss Art 137 B-VG von Dr. Lederbauer laut Beschluss vom 22.09.2009 wegen Fristversäumnis zurück und erwähnt in diesem Beschluss, dass eine Klage nach Art 137 BV-G an keine Frist gebunden ist.

SFH-1096 / Antrag Dr. Lederbauer vom 13.05.2009 auf amtswegige Berichtigung des Verfassungsgerichtshofbeschlusses vom 23.02.2009
... wegen falscher Berechnung der Fristen durch den Verfassungsgerichshof

SFH-1018 / Mitteilung Verfassungsgerichtshof vom 28.11.2008 an Dr. Lederbauer
... nach Ablehnung der Verfahrenshilfe ist die Klage durch einen Rechtsanwalt einzubringen

SFH-1019 / Schreiben Präsidium Verfassungsgerichtshof vom 02.12.2008 an Dr. Lederbauer
eswird auf den Beschluss des VfGH vom 07.11.2008 hingewiesen

SFH-1017 / Beschluss Verfassungsgerichtshof vom 07.11.2008 - Antrag Dr. Lederbauer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen
... es sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ,,,,

SFH-1016 / Schreiben Präsidium Verfassungsgerichgtshof vom 23.09.2008 an Dr. Lederbauer
Schreiben vom 09.09.2008 gegen den Beschluss des VfGH vom 28.08.2008 wird in Kürze erledigt

SFH-1014 / Beschluss Landesgericht für ZRS vom 22.11.2008 - Antrag Lederbauer auf Verfahrenshilfe für Staatshaftungsklage wird abgewiesen
... wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ...

SFH-1007 Schreiben Präsidium des VfGH GZ 9100/135- Präs/08 an Dr. Lederbauer vom 2.12.2008.
Soweit Sie mit Ihrem Schreiben vom 20.Oktober 2008 ua Ihre " Eingabe " vom 6. Oktober " aufrecht" halten, verweise ich Sie - im Auftrag des Präsidenten des Verfassunsggerichtshofs - auf den Beschluss dieses Gerichtshofs vom 7.11.2008 , A 13/08-6.

SFH-1006 Schreiben VfGH Zl 13/08-7 an Dr. Lederbauer vom 28.11.2008
Gemäss § 18 VfGG werden Sie numehr augefordert, im Sinne des § 17 Abs VfGG Ihre Klage innerhalb von vier Wochen durch einen ( selbst gewählten ) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.



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