SFH-0918 / Schreiben Dr. Perterer vom 15.09.2008 an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen

Österreich ist als Vertragsstaat des CCPR seit 30 Jahren seinen völkerrechtlichen / vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen – es fehlt noch immer ein Durchführungsgesetz zum CCPR.

Der „Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte" wurde vom Nationalrat im Jahr 1978 (BGBl. Nr. 591/1978) als Staatsvertrag genehmigt. Gleichzeitig wurde im Nationalrat der Beschluss gefasst, diesen Staatsvertrag im Sinne des Art 50 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Dieser Erfüllungsvorbehalt verhindert bislang eine Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses in Österreich. Mit diesem „Versäumnis" begründete auch der Oberste Gerichtshof sein Urteil vom 06.05.2008 und hat der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz keine Folge gegeben: Die VIEWS des MRA sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist.

Die „herrschende Lehre von der Unverbindlichkeit der Views" steht im Widerspruch zur Verpflichtung der Vertragsstaaten des CCPR gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung  verschaffen.


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