SFH-142133 1 Nr 596 der Beilagen zum stenographischen Protokoll  des Salzburger Landtages  (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode)


Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an die Landesregierung (Nr 472 der Beilagen) betreffend
die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/3Session/596.pdf

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Nr 596 der Beilagen zum stenographischen Protokoll
des Salzburger Landtages
(3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode)

Beantwortung der Anfrage
der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an die Landesr
egierung (Nr 472 der Beilagen) betreffend
die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatli
che Umsetzung von Entscheidungen des
UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Hohes Haus!

In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Zu Frage 1:
Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des
UNO-Ausschusses für
Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90
Tagen nach der Urteilsverkündung nicht,
sondern bis heute nicht umgesetzt?
Die Ansichten des UN-Ausschusses für Menschenrechte
("Views") betrafen das Verlangen, ein
wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung e
iner angemessenen Entschädigung zur
Verfügung zu stellen, weiters ähnliche Verletzungen
in Zukunft zu verhindern und letztlich, die
Auffassungen des Ausschusses zu veröffentlichen. Be
treffend das Rechtsmittel zur Erlangung
einer angemessenen Entschädigung ist beim Landesger
icht Salzburg ein Zivilprozess anhän-
gig. Hinsichtlich der Verhinderung ähnlicher Verlet
zungen wurde ein Gesetzesentwurf erarbei-
tet, mit dem ua das Disziplinarrecht der Gemeindebe
amtinnen im Salzburger Gemeindebeam-
tengesetz 1968 novelliert wird. Das Verlangen nach
Bekanntmachung der Auffassungen des
Ausschusses wurde von Österreich umgehend umgesetzt
und es wird auf die Veröffentlichung
auf der Homepage des Bundeskanzleramtes verwiesen.
Zu Frage 2:
Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichk
eit der von Österreich einge-
gangenen völkerrechtlichen Konventionen im Allgemei
nen und des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte im Besonderen, we
nn sowohl der Bund als auch das invol-
vierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung d
er Views des Menschenrechtsausschus-
ses verneinen?
1. Zur Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verträge
im Allgemeinen:
1.1 Einleitend wird darauf hingewiesen, dass völker
rechtliche Verträge - wie alle sonstigen
völkerrechtlichen Rechtsquellen zunächst einmal nur
die vertragsschließenden Völker-
rechtssubjekte (zB Staaten, internationale Organisa
tionen) berechtigen oder verpflichten.
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Die Frage, inwieweit diese Verträge auch nach inner
staatlichem Recht Gesetzgeber oder
Behörden und Gerichte binden oder Rechte oder Pflic
hten für Bürgerinnen und Bürger
(Einzelne) begründen, hängt von deren Eingliederung
in die innerstaatliche Rechtsordnung
(Transformation) ab. Die Bestimmungen des Bundes-Ve
rfassungsgesetzes sehen unter-
schiedliche Abstufungen der innerstaatlichen Verbin
dlichkeit vor: Gemäß Art 50 Abs 1
B-VG bedarf der Abschluss politischer, gesetzänder
nder oder gesetzergänzender Staats-
verträge der vorausgehenden Genehmigung des Nationa
lrates. Der Nationalrat kann an-
lässlich der Genehmigung beschließen, dass ein Staa
tsvertrag durch die Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen ist (Erfüllungsvorbehalt, Art
50 Abs 2 B-VG). In diesem Fall wird der
Staatsvertrag innerstaatlich insoweit nicht verbind
lich, als sich daraus keine Rechte und
Pflichten von Einzelnen ergeben können und Behörden
und Gerichte nicht daran gebun-
den sind. Beschließt der Nationalrat dagegen keinen
Erfüllungsvorbehalt, erlangt der
Staatsvertrag mit seiner Kundmachung im Bundesgeset
zblatt auch seine innerstaatliche
Verbindlichkeit (Art 49 Abs 1 B-VG), ohne dass es g
esetzlicher Umsetzungsmaßnahmen
bedarf. Weiters kann der Nationalrat in einem Geneh
migungsbeschluss Verträge oder Ver-
tragsbestimmungen als verfassungsändernd bezeichnen
(Art 50 Abs 3 B-VG). Der so be-
zeichnete Staatsvertrag oder die so bezeichneten Be
stimmungen haben dann Verfas-
sungsrang.
Bei Verträgen, die nicht der Genehmigung durch den
Nationalrat bedürfen, kann der Bun-
despräsident (oder die zum Vertragsabschluss ermäch
tigte Bundesregierung bzw das zu-
ständige Regierungsmitglied) anordnen, dass der Ver
trag durch die Erlassung von Verord-
nungen umzusetzen ist (Art 65 Abs 1 B-VG), ansonste
n ist der Vertrag unmittelbar anzu-
wenden.
1.2 Für die innerstaatliche Stellung und Verbindlic
hkeit eines Staatsvertrages ist daher je nach
der Beschlussfassung des Nationalrates bei dessen G
enehmigung zu unterscheiden (vgl
auch
Ermacora, Die UN-Menschenrechtspakte Bestandteil de
r österreichischen Rechts-
ordnung?, JBl 1979, 191
):
-
Der Nationalrat beschließt keinen Erfüllungsvorbeh
alt (=> unmittelbare Anwendbarkeit des
Vertrages) und bezeichnet den Vertrag oder Teile da
von als verfassungsändernd. In die-
sem Fall kann sich jede Person ohne weitere Gesetze
sänderungen auf die im Vertrag vor-
gesehenen Rechte berufen bzw ist verpflichtet, dort
allenfalls vorgesehene Verpflichtungen
zu erfüllen. Die Behörden und Gerichte sind zur Anw
endung des Vertrages verpflichtet.
Dem als verfassungsändernd bezeichneten Vertrag ode
r Teilen davon widersprechende
Gesetze sind verfassungswidrig. Ein Beispiel für ei
nen solchen Vertrag ist die Europäische
Menschenrechtskonvention.
-
Der Nationalrat bezeichnet den Vertrag als verfass
ungsändernd, ordnet aber die Erfüllung
durch Gesetze an (=> keine unmittelbare Anwendbarke
it des Vertrages). Beispiel UN-
Konvention über die Beseitigung aller Formen rassis
cher Diskriminierung. Auch in diesem
Fall sind dem Vertrag widersprechende Gesetze verfa
ssungswidrig. Ansonsten ist der in-
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nerstaatliche Gesetzgeber nur völkerrechtlich verpf
lichtet, den Vertrag durch Erlassung
entsprechender Gesetze umzusetzen.
-
Beschließt der Nationalrat keinen Erfüllungsvorbeh
alt und bezeichnet er den Vertrag auch
nicht als verfassungsändernd, treffen den Gesetzgeb
er keine weiteren Umsetzungsver-
pflichtungen. Normwidersprüche zum geltenden inners
taatlichen Recht sind im Rahmen
der Vollziehung zu lösen.
-
Schließlich kann der Nationalrat bei der Genehmigu
ng eines Vertrages beschließen, dass
dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist, und den Vertrag nicht als verfas-
sungsändernd bezeichnen. In diesem Fall bewirkt der
Vertrag weder Rechte noch Pflichten
der oder des Einzelnen, noch sind die Gesetzgeber z
ur Umsetzung oder die Behörden und
Gerichte zur Anwendung des Vertrages verpflichtet.
Es handelt sich - vereinfacht ausge-
drückt - bei diesen Verträgen innerstaatlich geseh
en, um Bestimmungen im (einfachen)
Gesetzesrang, die sich ausschließlich an die Gesetz
gebung richten.
2. Zur Verbindlichkeit der UN-Menschenrechtspakte:
2.1 Die UN-Menschenrechtspakte - der Internationale
Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte und der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte,
kundgemacht unter BGBl Nr 590 und 591/1978 - wurden
gemäß Art 50 Abs 2 B-VG vom
Nationalrat mit dem Vorbehalt genehmigt, dass die E
rfüllung der vertraglichen Verpflich-
tungen durch Gesetze zu erfolgen hat (=keine unmitt
elbare Anwendbarkeit). Die beiden
Pakte wurden nicht als verfassungsändernd bezeichne
t und auch nicht mit dem verfas-
sungsrechtlichen Quorum beschlossen. Sie sind daher
weder unmittelbar anwendbar noch
stehen sie im Verfassungsrang; vom Nationalrat wurd
e also die innerstaatlich unverbind-
lichste Transformationsform gewählt (vgl Pkt 1.2 le
tzter Fall).
2.2. Mit dem Beitritt zum Fakultativprotokoll zum P
akt (BGBl Nr 105/1988) hat Österreich die
Zuständigkeit des nach dem Pakt eingerichteten UN-M
enschenrechtsausschusses zur
Prüfung von "Individualbeschwerden" wegen Verletzun
g der im Pakt festgelegten Rechte
anerkannt. Dieser Ausschuss hat Mitteilungen von Be
troffenen zu prüfen und seine Auf-
fassungen (engl. "Views") dem Staat zu übermitteln.
Festzuhalten ist daher, dass dem
Ausschuss weder die Qualität einer internationalen
Gerichtsinstanz noch die Kompetenz
zur rechtsverbindlichen Entscheidung zukommt. Auch
der Verfassungsgerichtshof misst
den Views keinerlei innerstaatlich verbindliche Wir
kung zu und bezweifelt implizit auch de-
ren völkerrechtliche Verbindlichkeit (Zitat aus dem
Erkenntnis vom 3. 3. 1995, G 125/ 93
ua):
"Als Bedenken wird schließlich geltend gemacht, das
s die stufenweise Anpassung der
Witwerpension durch die angegriffene Regelung völke
rrechtlichen Verpflichtungen der Re-
publik Österreich widerspreche. Der UN-Ausschuss fü
r Menschenrechte habe mit Erkennt-
nis vom 26. 3. 1992 eine Verletzung des Art 26 des
Internationalen Paktes über bürgerli-
che und politische Rechte, der in Österreich am 10.
3. 1988 in Kraft getreten ist, festge-
stellt.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch übergangen, dass
der Weltpakt, auf den sich die an-
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tragstellenden Gerichte berufen und der zudem iSd A
rt 50 Abs 2 B-VG durch Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen ist, lediglich Gesetzesran
g aufweist. Er vermag daher keinen
Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung von G
esetzen zu bilden; ebenso wenig
sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst od
er berechtigt, im Hinblick auf eine Re-
gelung völkerrechtlichen Ursprungs seine Rechtsprec
hung zu ändern. Daran ändert nichts,
dass Österreich das Fakultativprotokoll zum interna
tionalen Pakt für bürgerliche und politi-
sche Rechte ratifiziert und die Zuständigkeit des A
usschusses für Menschenrechte zur Be-
handlung von Individualbeschwerden anerkannt hat. D
enn hieraus könnten nur völker-
rechtliche Verpflichtungen resultieren; selbst dies
wird aber von der Bundesregierung unter
Hinweis auf Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und po
litische Rechte und Fakultativproto-
koll, Kommentar, Engel-Verlag, 1989, S 756, und die
dort zitierte Literatur bestritten. Selbst
dann, wenn das Bestehen einer völkerrechtlichen Ver
pflichtung zu bejahen wäre, könnte
dies nur bedeuten, dass die Republik Österreich als
Völkerrechtssubjekt Maßnahmen zu
setzen hat, um eine bestimmte Auffassung des UN-Aus
schusses für Menschenrechte in-
nerstaatlich zum Tragen zu bringen."
Zu Frage 2 wird daher ausgeführt:
Wie einleitend dargestellt, können internationale V
ereinbarungen mit verschieden abgestufter
Verbindlichkeit in die innerstaatliche Rechtsordnun
g übernommen werden. Der Nationalrat hat
dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte die
geringste innerstaatliche Verbindlichkeit
eingeräumt. Aus dem innerstaatlichen Recht ergibt s
ich daher keine Verpflichtung zur Umset-
zung des Paktes oder der Auffassungen des UN-Mensch
enrechtsausschusses. Eine allfällige
völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung könnte
sich ausschließlich für den Bund ergeben;
diese wird jedoch, wie aus dem zitierten Erkenntnis
(vgl Pkt 2.2) hervorgeht, nicht nur vom
Bund, sondern auch von der Rechtslehre für die Auff
assungen ("Views") des UN-Menschen-
rechtsausschusses verneint.
Zu Frage 3:
Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführ
er wegen des Kompetenz-
streits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist d
as Disziplinarverfahren dem Land Salzburg
zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, wä
hrend das Land Salzburg argumentiert,
es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Par
tei des Übereinkommens – nicht zu seinem
Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlic
h der Zahlung einer angemessenen Ent-
schädigung“ (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948 (BGBl 1949/2
0), womit die Haftung des Bundes,
der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sons
tigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gese
tze zugefügten Schaden geregelt wird
(Amtshaftungsgesetz - AHG), enthält ein wirksames R
echtsmittel zur Erlangung der Zahlung
einer "angemessenen Entschädigung". Es ist daher au
f dieser Rechtsgrundlage in einem Zivil-
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prozess vor einem ordentlichen Gericht darüber zu v
erhandeln, ob gemäß § 1 Abs 1 leg cit der
Bund und/oder das Land Salzburg als Rechtsträger na
ch den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes für den vom Beschwerdeführer geltend gemach
ten Schaden an dessen Vermögen
haftet/n. Eine Haftung ist materiell zwingend jedoc
h davon abhängig, dass die Organe der
Rechtsträger einen behaupteten Schaden in Vollziehu
ng der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten schuldhaft zugefügt haben.
Zu Frage 4:
Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in s
einen Rechten Verletzten
selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Inst
anz erneut auf den innerstaatlichen Rechts-
weg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheid
ung und überhaupt die Durchsetzbarkeit
im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und a
uf eigene Kosten zu betreiben, wie das in
diesem Fall geschieht?
Die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses s
tellen keine rechtlich verbindliche
Entscheidung einer Rechtssache dar. Der Pakt über b
ürgerliche und politische Rechte ist in-
nerstaatlich weder für die Gesetzgeber noch für die
Behörden und Gerichte verbindlich, aus
seiner Verletzung können sich daher für den Betroff
enen keine wie immer gearteten innerstaat-
lichen Ansprüche ergeben.
Die gegenüber der Republik Österreich vertretene vö
lkerrechtliche Auffassung (Views) des UN-
Ausschusses für Menschenrechte (autonomes Konventio
nsorgan - keine "Instanz"), welche in
einer nichtöffentlichen Sitzung ohne Zuziehung der
Parteien gewonnen wurde, kann daher
nach geltendem österreichischen Recht keinen Zivilp
rozess vor einem ordentlichen Gericht
ersetzen und dessen Ergebnis - ein rechtskräftiges
und vollstreckbares Urteil ("Exekutionstitel")
- somit auch nicht vorwegnehmen. Aufgrund der vom B
eschwerdeführer erhobenen Klage ist
daher das Landesgericht Salzburg - iSd Art 6 EMRK (
"Europäische Menschenrechtskonventi-
on" als Bestandteil der Bundesverfassung) - als "tr
ibunal" in einem "fair trial" zur Entscheidung
über dessen "civil rights" gem § 9 AHG ausschließli
ch zuständig. In diesem Verfahren stehen
einander Dr. Perterer und die Rechtsträger Bund und
Land Salzburg als Parteien zivilprozess-
rechtlich auf gleicher Ebene gegenüber. Dem Beschwe
rdeführer wurde seitens des Gerichtes
die Verfahrenshilfe durch Befreiung von Gebühren un
d insbesondere auch durch Beigabe ei-
nes Rechtsanwaltes als unentgeltlichem Verfahrenhel
fer bewilligt und wendet er daher gar kei-
ne eigenen Mittel oder Kosten auf.
Zu Frage 5:
Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwer
deführer an das Land Salz-
burg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsauss
chuss beanstandeten Handlungen zu-
zurechnen seien, während das Land Salzburg auf die
Republik verweist, da sie am Verfahren
vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt
gewesen sei?
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auftretenden Befangenheiten vermieden werden können
. Das allgemeine Begutachtungsver-
fahren wurde bereits eingeleitet.
Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.

Salzburg, am 9. Mai 2006

Mag. Burgstaller e
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