SFH-142231  Antragstellerin: ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG Auftraggeberin: Land Tirol und Gemeinde Fügen Ausschreibungsgegenstand: „B 169 Zillertalstraße, km 5,15 – km 5,63 Lärmschutzwand Fügen-Gagering" 

Vorerst wird der Eingang des Nachprüfungsantrages vom 12.09.2018 bestätigt.

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Geschäftszeichen:
Amtssigniert. SID2018091065030
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LVwG-2018/S3/2028-1
RichterIn:
ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG
Mag. Bettina Weißgatterer
Rückfragen:
Dominikanerbastei 6
Durchwahl: 1756
1010 Wien
Ort, Datum:
Innsbruck, 13.09.2018
Antragstellerin:
ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG
Auftraggeberin: Land Tirol und Gemeinde Fügen
Ausschreibungsgegenstand: „B 169 Zillertalstraße, km 5,15 – km 5,63
Lärmschutzwand Fügen-Gagering"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Vorerst wird der Eingang des Nachprüfungsantrages vom 12.09.2018 bestätigt.
Dazu wird festgestellt, dass Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in
Vergabeangelegenheiten gemäß § 14 TP6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957 iVm der
BuLVwG-Eingabegebührenverordnung einer Pauschalgebühr für Beschwerden in Höhe von
Euro
30,--
(zusätzlich
zur
Pauschalgebühr
nach
dem
TVNG
iVm
der
Tiroler
Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung) unterliegen. Art 130 Abs 2 Z 2 B-VG
bezeichnet die Rechtsmittel wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in
den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens als „Beschwerden", sodass die
Regelungen des Gebührengesetzes 1957 iVm der BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zur
Anwendung gelangen.
Gemäß § 1 Abs 3 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung ist die Gebühr unter Angabe des
Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und
Glücksspiel bei der BAWAG PSK, IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, zu entrichten. Die
Entrichtung der Gebühr ist dem LVwG-Tirol durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck
über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen.
Zur Entrichtung dieser Gebühr und zum Nachweis der Entrichtung wird Ihnen nunmehr eine
Frist bis spätestens Montag, dem 17.09.2018, 10.00 Uhr, eingeräumt.
Erfolgt vor Ablauf der Frist kein entsprechender Nachweis der Gebührenentrichtung, wird auf
die Bestimmung des § 1 Abs 5 BULVwG-Eingabengebührenverordnung verwiesen, wonach in
weiterer Folge das LVwG Tirol das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
darüber in Kenntnis zu setzen hat, dass die Eingabe nicht ausreichend vergebührt wurde.- 2 -
Nach § 24 Abs 1 TVNG 2018 ist für Anträge nach §§ 9 Abs 1, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 und 2
vom Antragsteller bei der Stellung des Antrages eine Gebühr zu entrichten.
Nach § 24 Abs 3 TVNG 2018 ist die Gebühr mittels Erlagschein zu entrichten.
Aus Ihrem Nachprüfungsantrag ergibt sich, dass eine Ausscheidensentscheidung bekämpft
wird. Bei der Ausscheidensentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare
Entscheidung nach den Bestimmungen des BVergG 2018, für deren Bekämpfung ebenfalls
eine Gebühr nach der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung zu
bezahlen ist.
Nach § 2 Abs 1 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für den
Nachprüfungsantrag betreffend die Ausscheidensentscheidung vom 05.09.2018 eine Gebühr
in Höhe von Euro 2.594,00, für den Nachprüfungsantrag zu bezahlen.
Es ergeht daher an Sie der
A U F T R A G
den noch aushaftenden Betrag von Euro 2.594,00 durch Einzahlung mit Erlagschein auf das
Konto bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22 an das
Amt der Tiroler Landesregierung, Landesrechnungsdienst mit dem unbedingt anzubringenden
Vermerk „Verwaltungsabgabe zur Zahl LVwG-2018/S3/2028-1" nachweislich bis spätestens
Montag, 17.09.2018, 10:00 Uhr, zu entrichten.
Zum Nachweis der Bezahlung ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des
Einzahlungsbeleges per Fax zu übersenden. Das Telefax muss bis spätestens Montag, dem
17.09.2018, 10:00 Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs 2 und § 15 Abs 7 und 19 Abs 5 TVNG 2018
Anträge unzulässig sind, wenn die Gebühren nach § 24 TVNG 2018 weder bei der
Antragstellung noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist entrichtet wurden.
Weiters wird mitgeteilt, dass ein Antrag nach § 11 Abs 1 TVNG 2018 folgendes zu enthalten
hat:
1.
die
genaue
Bezeichnung
Konzessionsvergabeverfahrens
des
sowie
betreffenden
der
angefochtenen
Vergabeverfahrens
gesondert
bzw.
anfechtbaren
Entscheidung,
2.
die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden
Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,- 3 -
3.
eine
Darstellung
Vertragsabschluss,
des
maßgeblichen
insbesondere
bei
Sachverhaltes
der
einschließlich
Anfechtung
der
des
Interesses am
Zuschlagsentscheidung die
Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4.
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den
Antragsteller,
5.
die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet
(Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
6.
den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
und
7.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht
wurde.
Zur Verbesserung Ihres Antrags wird Ihnen eine Frist bis Montag 17.09.2018, 10:00 Uhr
eingeräumt und wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten
Verbesserung der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
i.A. Dr. Rosenkranz
(Richter)
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