SFH-142231 Antragstellerin: ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG Auftraggeberin: Land Tirol und Gemeinde Fügen Ausschreibungsgegenstand: „B 169 Zillertalstraße, km 5,15 – km 5,63 Lärmschutzwand Fügen-Gagering"
Vorerst wird der Eingang des Nachprüfungsantrages vom 12.09.2018 bestätigt.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz Geschäftszeichen: Amtssigniert. SID2018091065030 Informationen unter: www.lvwg-tirol.gv.at/amtssignatur LVwG-2018/S3/2028-1 RichterIn: ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG Mag. Bettina Weißgatterer Rückfragen: Dominikanerbastei 6 Durchwahl: 1756 1010 Wien Ort, Datum: Innsbruck, 13.09.2018 Antragstellerin: ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG Auftraggeberin: Land Tirol und Gemeinde Fügen Ausschreibungsgegenstand: „B 169 Zillertalstraße, km 5,15 – km 5,63 Lärmschutzwand Fügen-Gagering" Sehr geehrte Damen und Herren! Vorerst wird der Eingang des Nachprüfungsantrages vom 12.09.2018 bestätigt. Dazu wird festgestellt, dass Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in Vergabeangelegenheiten gemäß § 14 TP6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabegebührenverordnung einer Pauschalgebühr für Beschwerden in Höhe von Euro 30,-- (zusätzlich zur Pauschalgebühr nach dem TVNG iVm der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung) unterliegen. Art 130 Abs 2 Z 2 B-VG bezeichnet die Rechtsmittel wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens als „Beschwerden", sodass die Regelungen des Gebührengesetzes 1957 iVm der BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zur Anwendung gelangen. Gemäß § 1 Abs 3 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bei der BAWAG PSK, IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist dem LVwG-Tirol durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Zur Entrichtung dieser Gebühr und zum Nachweis der Entrichtung wird Ihnen nunmehr eine Frist bis spätestens Montag, dem 17.09.2018, 10.00 Uhr, eingeräumt. Erfolgt vor Ablauf der Frist kein entsprechender Nachweis der Gebührenentrichtung, wird auf die Bestimmung des § 1 Abs 5 BULVwG-Eingabengebührenverordnung verwiesen, wonach in weiterer Folge das LVwG Tirol das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen hat, dass die Eingabe nicht ausreichend vergebührt wurde.- 2 - Nach § 24 Abs 1 TVNG 2018 ist für Anträge nach §§ 9 Abs 1, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 und 2 vom Antragsteller bei der Stellung des Antrages eine Gebühr zu entrichten. Nach § 24 Abs 3 TVNG 2018 ist die Gebühr mittels Erlagschein zu entrichten. Aus Ihrem Nachprüfungsantrag ergibt sich, dass eine Ausscheidensentscheidung bekämpft wird. Bei der Ausscheidensentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung nach den Bestimmungen des BVergG 2018, für deren Bekämpfung ebenfalls eine Gebühr nach der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung zu bezahlen ist. Nach § 2 Abs 1 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für den Nachprüfungsantrag betreffend die Ausscheidensentscheidung vom 05.09.2018 eine Gebühr in Höhe von Euro 2.594,00, für den Nachprüfungsantrag zu bezahlen. Es ergeht daher an Sie der A U F T R A G den noch aushaftenden Betrag von Euro 2.594,00 durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Landesrechnungsdienst mit dem unbedingt anzubringenden Vermerk „Verwaltungsabgabe zur Zahl LVwG-2018/S3/2028-1" nachweislich bis spätestens Montag, 17.09.2018, 10:00 Uhr, zu entrichten. Zum Nachweis der Bezahlung ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Einzahlungsbeleges per Fax zu übersenden. Das Telefax muss bis spätestens Montag, dem 17.09.2018, 10:00 Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs 2 und § 15 Abs 7 und 19 Abs 5 TVNG 2018 Anträge unzulässig sind, wenn die Gebühren nach § 24 TVNG 2018 weder bei der Antragstellung noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist entrichtet wurden. Weiters wird mitgeteilt, dass ein Antrag nach § 11 Abs 1 TVNG 2018 folgendes zu enthalten hat: 1. die genaue Bezeichnung Konzessionsvergabeverfahrens des sowie betreffenden der angefochtenen Vergabeverfahrens gesondert bzw. anfechtbaren Entscheidung, 2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,- 3 - 3. eine Darstellung Vertragsabschluss, des maßgeblichen insbesondere bei Sachverhaltes der einschließlich Anfechtung der des Interesses am Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters, 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, 5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 6. den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und 7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Zur Verbesserung Ihres Antrags wird Ihnen eine Frist bis Montag 17.09.2018, 10:00 Uhr eingeräumt und wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Verbesserung der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol i.A. Dr. Rosenkranz (Richter)
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