SFH-140934 Der Bundes-Rechnungshof Österreich, mobbing-konkret.at/rechnungshof-rh/ .
Dem RH als oberste Kontrollinstanz eines Rechtsstaats kommt besondere Bedeutung zu.
Aus diesem Grund befassen wir uns hier etwas genauer mit dieser wichtigen Institution in Ö und möchten auch transparent machen, was oft auf den ersten Blick verborgen bleibt.
. www.mobbing-konkret.at/rechnungshof-rh/ .
Auf der Website des Bundesrechnungshofes finden Sie u.a. Aufgaben und Leitbild.
Der RH beschreibt sich auf dieser Website mit den Worten: UNABHÄNGIG OBJEKTIV WIRKSAM, weiters findet sich unter» Leitbild, Strategie u. Verhaltenskodex:DasLeitbildwurde unter Einbindung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet. Es vermittelt die Ziele und das Selbstverständnis des Rechnungshofes und die bestimmenden Werte Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Nachhaltigkeit, Chancengerechtigkeit, Objektivität und Glaubwürdigkeit im Sinne des gesetzlichen Auftrags.
diePresse 2012: Rechnungshofkontrollor unter Beschuss
Wenige Wochen später, im April, wurde der pensionierte Rechnungshofprüfer Gottfried Efler im Korruptionsuntersuchungsausschuss zur Causa Buwog befragt. Und gab dort Erstaunliches zu Protokoll: Die umstrittene Vergabe der Buwog-Transaktion an die Investmentbank Lehman Brothers durch Finanzminister Karl-Heinz Grasser sei seinerzeit vom Rechnungshof geprüft worden. Allerdings sei dieses Kapitel aus dem Bericht gestrichen worden. Ob dies sachlich gerechtfertigt gewesen sei? „Nein", antwortete Efler. „Ich habe sehr viel für's Altpapier geschrieben."
Kurier.at 2013 07: Steuerberater Schellmann sieht gravierende Mängel in RH-Berichten
Anmerkung SHG:Warum werden im RH Prüfer vom Prüfdienst abgezogen... bei vollem Gehalt, das der Steuerzahler löhnt, und "zum Schreibtische" bestellen verwendet?
APA-OTS: 2015/01 Moser ortet Handlungsbedarf bei Arbeitnehmerschutz (...)
Die Nationalratspräsidentin Doris Bures (und fast allen NR-Abg.) wurden über die "Gebaren" im Rechnungshof unter Moser informiert- eine Antwort habe ich nie erhalten. Siehe Schreiben von Juni 2016:
Die Anordnung des ehemaligen Rechnungshofpräsidenten Dr. Moser, die Anwaltskosten für eine wegen Diskriminierungprivat beklagte Personmit Steuergeldern aus dem Budget des Rechnungshofes zu bezahlen, wäre auch einer rechtlichen Prüfung würdig.
Siehe Bundesverwaltungsgerichts-Erkenntnis » BVwG GZ W106 2012123-2vom 09.09.2015, Seite 17
Auszug
"Auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs wurden der von mir beklagten SChefin Dr. XXXX die Rechtsanwaltskosten bezahlt, die nach meiner Information bereits zu meiner aktiven Zeit im November 2012 rd 11.000 Euro betragen haben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hat mE nicht bestanden."
🔴 RIS: VwGH-Erkenntnisse: Über den Umgang mit Prüfern im Bundesrechnungshof Wien unter Präsident Dr. Moser
WERDEN PRÜFER IM RECHNUNGSHOF GEMOBBT/DISKRIMINIERT?
WERDEN PRÜFER VOM RH UNTER DRUCK GESETZT, SICH IN DEN RUHESTAND ZU BEGEBEN?
» VwGH-Erkenntnis2010/12/0198 eines Beamten des RH, der seinen Dienstgeber wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung geklagt hat. Zugegebenermaßen, es ist lang... Aber daran ist möglicherweise zu ersehen,wie konsequent lange Dienstgeber - in diesem Fall der Rechnungshof/Bund - gegen ihre eigenen Mitarbeiter vorgehen...?
Kurzdarstellung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers:
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das» gesamte VwGH-Erkenntniszu lesen).
HAT DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES SCHWIERIGKEITEN, RECHTSGÜLTIGE BESCHEIDE AUSZUSTELLEN?
WERDEN PRÜFER IM RECHNUNGSHOF GEMOBBT / DISKRIMINIERT / SCHIKANIERT?
FOLGEVERFAHRENzu 2010/12/0198
» VwGH-Erkenntnis2013/12/0177 -Anmerkung SHG:Der Rechnungshof scheint in der Bescheiderteilung nicht sehr erfolgreich zu sein...
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit er die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt betrifft, und in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 4. sowie in seinem Spruchpunkt 5., soweit dieser zuletzt genannte Spruchpunkt den Antrag auf Schadenersatz infolge des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 1 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Im Übrigen (soweit sie die im Spruchpunkt 1. erfolgte Bemessung eines Ersatzes für Vermögensschaden, den Spruchpunkt 3. und die im Spruchpunkt 5. erfolgte Entscheidung über den Schadenersatz auf Grund des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 3 sowie jene über das Zinsenbegehren betrifft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei
Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Zum Vorfall 1 "Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008"(Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):
Hiezu führte der Beschwerdeführer am 25. April 2013 ergänzend Folgendes aus: "Die Dienstbehörde hat festgestellt, dass durch die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtssache diesbezüglich in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zurückgetreten ist. Im bisherigen Verfahren hat die Dienstbehörde versäumt, meine Beweisangaben, die unter Punkt 1 im Bescheid des Rechnungshofs vom 4. August 2010, GZ. 502.115084S5 2/10, und auch im VwGHErkenntnis 2010/12/0198 vom 10. Oktober 2012 nachzulesen sind, zu beachten und zu würdigen.
V. Zum Vorfall 6 "Diskriminierung durch Ermahnung" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides): Zu diesem Vorfall brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 Folgendes vor: "Die Dienstbehörde führt zu dieser rechtswidrigen Ermahnung in Punkt 3 an, dass eine Dienstpflichtverletzung 'seitens des Vorgesetzten rechtsirrtümlich' angenommen wurde. Dazu wäre zu ergänzen, ob diese nach Meinung der Dienstbehörde rechtsirrtümliche Annahme seitens des Vorgesetzten Mag. W (dessen Ernennung zum Direktor des Amtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eine mehr als unterdurchschnittliche Qualifikation vermuten lässt) auch seitens weiterer Vorgesetzter erfolgt ist, konkret der SChefin Dr. H und den Vertretern der Dienstbehörde SChefin Dr. G, SChefin Mag. B und auch des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M.
In meinen 30 Dienstjahren im Rechnungshofhabe ich zwar erkennen müssen, dass mE durch die in den letzten Jahren erfolgte Personalpolitik sowie das Führungsverhalten von Vorgesetzten ein deutlicher Niedergang der Qualität der Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes zu bemerken ist (siehe Kontrollversagen in Salzburg) bei gleichzeitiger Betonung der quantitativen Leistung, dass aber alle oben genannten Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit der Ermahnung trotz des Schreibens meines Rechtsanwalts nicht erkannt haben, halte ich dennoch für unwahrscheinlich.
Außerdem ist im Schreiben meines Rechtsanwalts Mag. J an den Präsidenten des Rechnungshofs bzw die Dienstbehörde aus dem Jahr 2007 nachzulesen, dass ich gegen die Weisung, mich im Dienstweg zu einem Seminar der Gewerkschaft anzumelden, Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben habe. Gemäß § 44 Abs 3 BDG gilt die Weisung als zurückgezogen, wenn sie nicht wiederholt wird. Kein Vorgesetzter hat die Weisung wiederholt. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass die Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit erkannt haben, die Dienstbehörde aber dennoch den Vorwurf bis zum VwGHErkenntnis 2010/12/0198 weiter aufrechterhalten hat.
IX. Zu den Vorfällen 15. und 16., soweit die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung betroffen ist(Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):
ff..
Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am 17. Juli 2013 wie folgt: "Der Rechnungshof erwägt nunmehr, den immateriellen Schadenersatz mit insgesamt 500 Euro zu bemessen. Es ist offenkundig, dass dieser Betrag nicht angemessen ist. ME wäre eine wesentlich höhere Entschädigungssumme angemessen, die der Rechnungshof bei jenen, die das Mobbing und Diskriminierungsverbot nicht beachtet haben, zu regressieren hätte.Denn eine Verletzung des Mobbing und Diskriminierungsverbots ist eine Dienstpflichtverletzung, die disziplinär zu ahnden wäre, und es ist nicht einzusehen, dass ausgerechnet im Rechnungshof Mobbing und Diskriminierung auf Kosten der Steuerzahler erfolgen kann."
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das» gesamte VwGH-Erkenntniszu lesen).
Der Präsident» (Anm: Dr. Josef Moser) hat trotz jahrelanger Diskriminierungen keine Abhilfe geschaffen und ist seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Die Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlichen Dienstgeber (vgl. RIS-Justiz RS0021507). Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinem Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird.Dass bisher alle Bescheide des Präsidenten des Rechnungshofs betreffend Diskriminierung wegen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden, kann als Bestätigung meines Vorbringens gesehen werden (VwGH 2010/12/0198, 2012/12/0165, 2013/12/0177).
Siehe Bundesverwaltungsgerichts-Erkenntnis » BVwG GZ W106 2012123-2vom 09.09.2015, Seite 5
WERDEN PRÜFER VOM DIENST ABGEZOGEN, WENN SIE ETWAS AUFDECKEN (was wohl die UREIGENSTE AUFGABE des Prüfers ist)? (Siehe auch "» Mollath & andere Aufdecker" - Fälle aus Ö, D, CH)
Ein weiteres» VwGH-Erkenntnis 2012/12/0002eines Beamten desRechnungshofes, dem Sonderurlaub für Seminarteilnahme (systematisch?) verwehrt wurde...
Auszug der Stellungnahme des Beamten:
"Weiters habe ich als Prüfungsleiter der Prüfung Opferschutz eine Einsparungsmöglichkeit bis zu 170 Mio EUR jährlich aufgezeigt (ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme). Bei der Behandlung dieses Berichts im Parlament im Jahr 2008 wurde dieser vom Präsidenten ausdrücklich gelobt, weil 100 Prozent der Empfehlungen vom BM für Justiz anerkannt wurden. Dieses Lob oder eine Belohnung hat mich als Prüfungsleiter aber bisher nicht erreicht und ich habe davon auch nur durch eigene Recherche im Internet erfahren.
Weiters:
Es hat sich nämlich gezeigt, dass mich Vorgesetzte meist dann nicht verstehen, wenn ich den Verdacht einer strafbaren Handlung insbesonders im BM für Inneres (BMI) aufdecke. Das BMI bleibt derart von ernsthaften Kontrollen durch den Rechnungshof verschont.
Der Prüfungsleiter Mag. X, der solche Verdachtsfälle nicht weiter untersuchen wollte und meine dem BMI vorhersehbar unangenehmen Berichtspunkte gestrichen hat (wahrscheinlich weil ich den Verdacht strafbarer Handlungen nicht 'rüberbringen' konnte), ist mittlerweile zum Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ernannt worden. Dagegen wurde ich vom Prüfdienst abgezogen.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das» gesamte VwGH-Erkenntniszu lesen).
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exektuion zu ersetzen.
Begründung(Auszug):
"zu 2.) Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Meine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg durch die unsachliche Bewertung meiner Bewerbung ist so offensichtlich, dass man diese mE nur gegen besseres Wissen bestreiten kann. Es ist ein offenes Geheimnis, dass meist schon vor einer Ausschreibung feststeht, wer die ausgeschriebene Funktion erhalten soll. Und Begutachtungskommissionen oft dazu eingerichtet werden, um eine vorher gefällte Entscheidung 'objektiv' zu begründen. ff...
Auf die Statistenrolle der Personalvertreter habe ich bereits hingewiesen. Als Mitglieder der Begutachtungskommission sind diese zwar weisungsfrei und formal unabhängig, hinsichtlich ihrer weiteren Karriere sind sie aber materiell sehr abhängig.
Die Begutachtungskommission hat es mE unterlassen einen qualitativen Vergleich der durchgeführten Gebarungsprüfungen der Bewerber anzustellen. Ein solcher Vergleich hätte ergeben, dass ich allein mit meiner Prüfung 'Opferschutz' ein höheres Einsparungspotential (170 Mill Euro jährlich, ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme) aufgezeigt habe als die ganze Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres in zahlreichen Prüfungen.
Die Bewertung der Begutachtungskommission unter dem Vorsitz der SChefin Dr. X brachte nach meinen Informationen gemäß den Punkten der Ausschreibung folgendes Ergebnis:
Punktebewertung
Beschwerdeführer
Mag. L.
1. Berufserfahrung usw
1
3
2. Praktische Prüferfahrung, Eignung zur Menschenführung usw.
1
3
3. Strategisches Denken usw
1
3
4. Qualitätssicherung
1
3
5. Ressourcensteuerung
1
3
6. Redaktionelle Fähigkeiten
1
3
ff..
Die 'objektiven' Mitglieder der Begutachtungskommission haben also erkannt, was kein Mensch mit einfachem Hausverstand erkennen kann. Nämlich dass Mag. L mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof drei mal so viel Berufserfahrung hat als ich mit 27 Dienstjahren im Rechnungshof.
Den 'objektiven' Mitgliedern der Begutachtungskommission dürfte auch nicht aufgefallen sein, dass Mag. L. mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof noch nicht die vierjährige Grundausbildung absolviert hat.
Wegen der meines Erachtens nach grob diskriminierenden Bewertung als nicht geeignet habe ich den Präsidenten des Rechnungshofs am 4. April 2012 unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz und auf seine Eigenschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzter um Auskunft ersucht, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen meine Qualifikation anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 für schlechter erachtet wurde als jene des erfolgreichen jungen Mitbewerbers.Nach Auskunft des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M. vom 18. April 2012waren für ihn nach Durchsicht des Gutachtens und der vorliegenden Bewerbungen keine Gründe ersichtlich, um von dieser Reihung der Begutachtungskommission abzugehen (quod erat demonstrandum). Mein Rechtsanwalt sieht es dagegen als völlig zweifelsfrei an, dass meine Schlechterstellung (Reihung an die letzte Stelle) klar tatsachenwidrig und sogar schuldhaft erfolgt ist.
Anmerkung SHG:Von der Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde festgestellt, dassschwerwiegende Mängel im Gutachten der RH-Begutachtungskommission bestehen. Vom Präsidenten des Rechnungshofes, Dr. Moser, wurden diese Mängelnichtaufgezeigt - sondern lediglich angemerkt, dass erkeine Gründegefunden hat, von der Bewertung der Begutachtungskommission abzugehen...
Auszug aus dem» Bundes-Gleichbehandlungskommissions-Gutachten:Zur Beurteilung von Mag. As Eignung für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung stellt der Senat fest, dass diese großteils nicht nachvollziehbar ist, da sie nicht auf einem Vergleich der für die Funktion erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse u. Erfahrungen der Bewerber beruht. Die Begründung besteht in bloßen Feststellungen, für die es keine objektive, sachlich nachvollziehbare Grundlage gibt.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das» gesamte VwGH-Erkenntniszu lesen).
In diesem wird jedenfalls sichtbar, dass es dem Präsidenten des Rechnungshofs » Dr. Josef Moserauch in diesem Verfahren nicht gelungen ist - beim bereits zweiten Versuch - einen rechtmäßigen Bescheid zu erstellen.
RECHTSWIDRIGE VERWEHRUNG DER AKTENEINSICHT VON RH-PRÄSIDENT DR MOSER
(Anmerkung SHG: Es ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Moser als RH-Präsident und Jurist in Kenntnis der Rechtsvorschriften - und somit der Rechtswidrigkeit der Akteneinsichtsverwehrung war). --> Auszug aus BVwG-Erkenntnis:
Zu Verweigerung der Akteneinsicht in die Niederschriften betreffend die Befragung der Kommissionsmitglieder:
Mit dem Einwand, dass dem BF die Niederschriften über die ergänzende Einvernahme der Kommissionsmitglieder zum Parteiengehör vorzuhalten gewesen wären bzw. ihm Akteneinsicht in diese zu gewähren gewesen wäre, ist der BF im Recht.
Die Rechtsansicht der Behörde, diese Niederschriften seien den Beratungs- und Abstimmungsprotokollen von Kollegialbehörden gleichzusetzen, welche von der Akteneinsicht auszuschließen sind, kann seitens des Gerichts nicht geteilt werden.
Durch die Verweigerung der Akteneinsicht in diese Niederschriften ist der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen.» weiterlesen
🔴 Zur "Glaubwürdigkeit" von RH-Präsident Dr. iur. Josef Moser
Und in eigenen Angelegenheiten verweigert der Rechnungshofpräsident Dr. Moser rechtswidrig die Akteneinsicht bei einer offensichtlich unvertretbaren Personalentscheidung.
Dieses Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war das Folgeverfahren nach» VwGH 2012/12/0165, das auch die konkrete Punktevergabe bei der Bewertung aufzeigt.
🔴 Auszüge aus dem Bundesverwaltungsgerichts-Erkenntnis BVwG W106 2119614 vom 15.03.2016
Es wurde nicht einmal den formalen Mindestanforderungen entsprochen (» siehe Ausführungen).
Mein Artikel » "Risiko Personalauswahl: Das Geheimnis der Strafregisterauskunft" zeigt übrigens auf, in welchem Ausmaß vom Rechnungshof bei seinen Berichten gekürzt wird (siehe Fußnote 12). Mein nach Einladung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. D verfasster Beitrag für die Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) » "Fahrerflucht: Hindernisse am Weg zum Schadenersatz"wurde in den Katalog der deutschen Höchstgerichte aufgenommenund ist dies im Internet aufzufinden."
Über die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann man sich nur ordentlich wundern.
Allein zum Ausschreibungskriterium 1 hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein einziger Zeuge eine konkrete Aussage getroffen (Seite 28), aber trotzdem wurde vom » Rechnungshof und vom » Bundesverwaltungsgericht die Bewertung als sachlich nachvollziehbar dargestellt. (!)
Die » Bundes-Gleichbehandlungskommission hat dagegen zutreffend die Unsachlichkeit der Bewertung erkannt, jedoch keine Diskriminierung aufgrund des Alters. Der » Verwaltungsgerichtshof hat aber im Gegensatz zur Bundes-Gleichbehandlungskommssion eine solche Diskriminierung erkannt (» VwGH 2010/12/0198).
Die Frage, ob das Gutachten der Begutachtungskommission den Qualitätskriterien des Rechnungshofs entspricht, wurde nicht beantwortet.
Die Punktevergabe der Bewertung ist erkennbar völlig aus der Luft gegriffen. Der BF wurde mit unbewiesenen Behauptungen abqualifiziert, der "erfolgreiche" Mitbewerber mit ebenso unbewiesenen Behauptungen hochgelobt.
Auszug: Die Behauptung, dass es sich bei Mag. L. insgesamt um den besser geeigneten Bewerber gehandelt habe, sei unzweifelhaft tatsachenwidrig, wie auch das » Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erkennen lasse. Die Punktevergabe sei sachlich nicht nachvollziehbar.
Interessanterweise hat der Rechnungshof und das Bundesverwaltungsgericht "eindeutig belegte sachliche Entscheidungsgründe" festgestellt (Seite 28)...
Siehe dazu die Entscheidung über die Ao. Revision zu diesem BVwG-Erkenntnis mit » VwGH Ra 2016/12/0069:
(Auszüge aus BVwG-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre» das gesamte BVwGH-Erkenntniszu lesen.
🔴 Auszüge aus dem Bundesverwaltungsgerichts-Erkenntnis BVwG GZ W106 2012123-2 vom 09.09.2015
Auszug:
c) Während der von mir beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung beklagten SChefin XXXX auf Anordnung des » Präsidenten des Rechnungshofs die Kosten des Rechtsanwalts bzw. des Verfahrens bezahlt wurden (nach meiner Information Ende des Jahres 2012 bereits 11.000 Euro, ohne dass mE ein entsprechender Rechtsanspruch erkennbar ist), wurden mir weder meine Rechtsanwaltskosten ersetzt noch eine ausreichende Anreisezeit zur Gerichtsverhandlung am 23. März 2012 genehmigt.
Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2014 mit einem Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage) beendet, nachdem mir die beklagte SChefin i.R. XXXX angeboten hat, die Hälfte meiner Klagsforderung, nämlich 720 Euro, zu bezahlen. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt (ob dieser Betrag auch vom Rechnungshof bezahlt wird, ist mir nicht bekannt).
Es war auffällig, dass die beklagte SChefin i.R. XXXX dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein » Rechtsanwalt Mag. Juraczka in einem Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 (Beilage) festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von Mag. XXXX und Mag. XXXX nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass Mag. XXXX und Mag. XXXX besser geeignet sind als ich, hat die beklagte XXXX als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres vorgenommen (vgl. » VwGH 2012/12/0165).
weiters auf Seite 17:
Trotz meiner anerkannten transparenten Leistungen habe ich als einziger der älteren Prüfer in der Verwendungsgruppe A im Rechnungshof nicht die Funktion A1/5 erreicht und auch keine sonstige Anerkennung meiner Leistungen zumindest anlässlich meines Übertritts in den Ruhestand erhalten. Der Präsident (Anmerkung: » Moser) hat es bei meinem Übertritt in den Ruhestand im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern sogar unterlassen, mir für meine Leistungen in meiner drei Jahrzehnte währenden Dienstzeit im Rechnungshof zu danken.
WIE PASST DAS EIGENTLICH ZUM VERHALTENSKODEX DES RH?
» Leitbild - Strategie - Verhaltungskodex des RH bauen auf den Werten und Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Nachhaltigkeit, Chancengerechtigkeit, Objektivität und Glaubwürdigkeit auf und formulieren die Unternehmenskultur des Rechnungshofes.
Die» Mitarbeiterinnen und Mitarbeitersind das wichtigste Kapital des Rechnungshofes. Ihre Qualifikation und ihre Motivation sind wesentliche Grundlage für die hervorragenden» Leistungendes Rechnungshofes. (Quelle: RH)
Dr. Walter Gehr, Gründer Whistleblowing.at: Der Aufstand der Anständigen
» Heute.at 03.07.2012: Dr. Walter Gehr gewann 2012 das Verfahren gegen UNO-General Ban Ki-Moon. Am 27.06.2012 verurteilte ein UNO-Tribunal in Genf den eigenen Chef. Ban Ki-Moon muss dem » Wr. Juristen Dr. Walter Gehr3000 US-Dollar Schadenersatz zahlen - so das Urteil. Gehr hatte als Mitarbeiter der in Wien ansässigen UNO-Behörde für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Daraufhin wurde der Korruptionsjäger gemobbt. Gehr wandte sich an Ban Ki-Moon. Dieser ignorierte die Beschwerde 13 Monate lang (!). Für Richter Thomas Laker ein Verstoß gegen Korruptionsregeln der UNO.
» derStandard:DER AUFSTAND DER ANSTÄNDIGEN - Interview mit Dr. Walter Gehr,
GRÜNDER VON WHISTLEBLOWING AUSTRIA
» Kurier.at 11/2014: Ban Ki-Moon bekommt das Große Goldene Ehrenzeichen von Bgmst. Häupl.
(Anmerkung SHG: UNO-General verstößt gegen Korruptionsregeln und wird vom Häupl geehrt ...????)
finde ich, wäre auch ein guter Namen sehr geehrter Herr Gehr. Ich hab den dringenden Verdacht, dass es einen starken Zusammenhang zwischen der gewaltigen Anzahl von Depressiven und der Untertanenmentalität in unserem Land gibt.
Laut » Humaninstitutsind 62% der Österreich der Meinung, dass Politiker für Korruption besonders anfällig sind. In der Politik wäre » Whistleblowing eines der wirksamen Mittel auf dem Weg zu einer sauberen Politik. (Quelle: whistleblowing.at)
HOZA:"Man muss sogar rechtswidrige Weisungen befolgen. Man kann zwar dagegen» remonstrieren, dh wenn eine Weisung gesetzwidrig ist, darauf aufmerksam machen. Wenn man die Weisung jedoch schriftlich bekommt, muss man diese durchführen.Das Kernproblem: Mobbing ist kein Straftatbestand. Wenn ich einen Mitarbeiter anweise, dass er einen anderen mobbt, dann hat er die Weisung zu befolgen.
1 . DER RECHNUNGSHOF IST VERPFLICHTET , DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS NACH DIENSTALTERSSTUFEN MIT WIRKUNG VOM 12 . MAI 1980 UNTER BEACHTUNG DER IN SEINER ENTSCHEIDUNG VOM FEBRUAR 1980 AUFGESTELLTEN KRITERIEN ZU BERICHTIGEN .
2 . ER IST VERPFLICHTET , DIE SICH AUS DIESER BERICHTIGUNG ERGEBENDEN DIFFERENZBETRAEGE BEI DEN BEZUEGEN ZUZUEGLICH 6 % ZINSEN JEWEILS SEIT FÄLLIGKEIT ZU ZAHLEN .
3 . DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 25 . JULI 1980 WIRD AUFGEHOBEN .
4 . DER RECHNUNGSHOF HAT DIE GESAMTEN KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN .
__________________________________"Wahrheitsgetreue, objektive Berichterstattung in Medien ist in einer Demokratie nie durch die Obrigkeit durchsetzbar. Entscheidend kann immer nur das Vertrauen der Bürger in die Verlässlichkeit und Sorgfalt jedes einzelnen Mediums sein. Dieses aber haben viele alte wie neue Medien in einem sehr hohen Ausmaß verspielt." » Dr. Andreas Unterberger