SFH-1406 Email Univ.-Prof. Dr. Lienbacher vom 15.10.2009 an Dr. Lederbauer
... im gegenständlichen Fall besteht kein Recht auf Akteneinsicht ...
From: "LIENBACHER, Georg" <Georg.LIENBACHER@bka.gv.at>
To: "wolfgang lederbauer" <wolfgang.lederbauer@chello.at>
Cc: "JULCHER, Angela" <angela.julcher@bka.gv.at>; "SPORRER, Anna"
<Anna.SPORRER@bka.gv.at>; "OHMS, Brigitte" <Brigitte.OHMS@bka.gv.at>;
"LANNER, Christoph" <Christoph.LANNER@bka.gv.at>
Sent: Thursday, October 15, 2009 4:34 PM
Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer!
Sie beantragen im Auftrag von Herrn Dr. Perterer Akteneinsicht "in die beim
Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aufliegenden Akten im Zusammenhang
mit seinem Feststellungsantrag, ... dass die Republik Österreich zur
Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses vom 20.07.2008
verpflichtet ist". Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass § 17 AVG, der ein
Recht auf Akteneinsicht für Parteien eines Verwaltungsverfahrens vorsieht,
im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil - wie in der von Ihnen
zitierten Äußerung des Bundeskanzleramtes an den Verwaltungsgerichtshof
ausführlich dargelegt wurde - ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG nicht
durchzuführen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Lienbacher
Sektionsleiter
Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher
Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
Tel.: +43/1/53115-2375
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