SFH-1406 Email Univ.-Prof. Dr. Lienbacher vom 15.10.2009 an Dr. Lederbauer

... im gegenständlichen Fall besteht kein Recht auf Akteneinsicht ...

From: "LIENBACHER, Georg" <Georg.LIENBACHER@bka.gv.at>

To: "wolfgang lederbauer" <wolfgang.lederbauer@chello.at>

Cc: "JULCHER, Angela" <angela.julcher@bka.gv.at>; "SPORRER, Anna"

<Anna.SPORRER@bka.gv.at>; "OHMS, Brigitte" <Brigitte.OHMS@bka.gv.at>;

"LANNER, Christoph" <Christoph.LANNER@bka.gv.at>

Sent: Thursday, October 15, 2009 4:34 PM

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer!

 

Sie beantragen im Auftrag von Herrn Dr. Perterer Akteneinsicht "in die beim

Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aufliegenden Akten im Zusammenhang

mit seinem Feststellungsantrag, ... dass die Republik Österreich zur

Umsetzung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses vom 20.07.2008

verpflichtet ist". Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass § 17 AVG, der ein

Recht auf Akteneinsicht für Parteien eines Verwaltungsverfahrens vorsieht,

im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil - wie in der von Ihnen

zitierten Äußerung des Bundeskanzleramtes an den Verwaltungsgerichtshof

ausführlich dargelegt wurde - ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG nicht

durchzuführen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Georg Lienbacher

 

 

 

 

Sektionsleiter

Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher

Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Tel.: +43/1/53115-2375

Fax: +43/1/53115-2616

e-mail: Georg.Lienbacher@bka.gv.at

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