Email RA DDr. König vom 27.04.2006 an Dr. Perterer:
Das Ergebnis der gestrigen ersten Streitverhandlung beim Landesgericht Salzburg fasse ich wie folgt zusammen:
1. Die Prozessvertreter der beklagten Parteien 1. Land Salzburg und 2. Republik Österreich haben meine umfangreichen Rechtsausführungen in der Replik im Ergebnis bloß formell bestritten, ohne inhaltlich neue Einwendungen gegen Dein Klagebegehren aus dem Titel der Amtshaftung vorzubringen.
2. Der Prozessrichter Dr. Gruber hat zu verstehen gegeben, daß auf Grund der komplexen Rechtsfragen in diesem Prozess mit Sicherheit der Oberste Gerichtshof befasst wird. Beide Gegenvertreter bestätigten mehr oder weniger den Klagssachverhalt, somit auch die Feststellungen des Menschenrechtsausschusses zu den Gesetzesverstößen im Disziplinarverfahren. Damit sind die Gerichte und Behörden an diesen Sachverhalt gebunden.
3. Über Anregung des Richters zu einem Vergleichsabschluss hat der Prozessvertreter des Landes Salzburg erklärt, dass das Land an einem vergleichsweisen Abschluss dieses Prozesses durch Zahlung eines Pauschalbetrages jedoch ohne Fortsetzung Deiner Pensionsbezüge interessiert sei. Aus dieser Haltung des Landes Salzburg ergibt sich dessen Unsicherheit über den Prozessausgang. Die Vertreterin der Finanzprokuratur konnte die im Menschenrechtspakt geforderte Information der Republik Österreich über die Erfüllung Deiner Beschwerdeansprüche dem Gericht nicht vorlegen.
4. Im Hinblick auf Deine anhängige Klage beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG wurde einvernehmlich mit der Gegenseite eine Unterbrechung des Amtshaftungsverfahrens beim LG Salzburg längstens bis 31.5.2007 vereinbart. Sollte das Höchstgericht vorher zu Deinen Gunsten entschieden haben, würde der Amtshaftungsprozess nicht mehr fortgesetzt werden. Erklärt sich das Höchstgericht für unzuständig, ist über Deine Ansprüche im Amtshaftungsprozess zu verhandeln und zu entscheiden.
Im Hinblick auf die offenkundige Verfassungswidrigkeit von § 12 Gemeindebeamtengesetz und § 124 Beamtendienstrechtsgesetz bereite ich nunmehr wie besprochen die Normenanfechtung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach dem B-VG und der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) vor. Diese Anfechtung verbinde ich mit einem Antrag an den VfGH auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 69 AVG.
Vorerst zeichnet mit den besten Grüßen
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