SFH-0981 / Beschluss EGMR vom 24.10.2008 betreffend die Beschwerde Dr. Perterer vom 10.04.2007 gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2006
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig erklärt, weil die in Artikel 34 und 35 niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



  
 

Bereitstellungszeit : 0.392 Sekunden | SQL: 6 | made by powerweb99.at