SFH-0772 / Ordentliche Revision Dr. Perterer vom 22.11.2007 an den Obersten Gerichtshof  gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.10.2007

Das Berufungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs. 1 ZPO für zulässig erklärt, weil keine Amtshaftungsjudikatur des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtswirkungen der vom UNMenschenrechtsausschuss auf Grund des CCPR-Vertrages BGBl Nr. 591/1978 iVm dem Fakultativprotokoll BGBl Nr. 105/1988 geäußerten Auffassungen („views") aufgefunden werden konnte.

Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, da die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage der Rechtswirkungen der „views" abhängt und somit präjudiziell ist. Die Lösung dieser Rechtsfrage lässt wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten und ist daher deshalb von erheblicher Bedeutung. Es fehlt zu den Rechtswirkungen der „views" sowohl eine ausdrückliche Rechtssprechung des OGH als auch eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung.

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