SFH-1063 / Mit Beschluss OLG Wien vom 10.03.2009 wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in  den vorigen Stand zurückgewiesen

..steht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Äußerungsfrist zu den Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu, weil im vorliegenden Fall keine Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes versäumt wurde.


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