Im Anschluß an die Akteneinsichtnahme beim Landesgericht Salzburg am 16.12.2005 ergab sich die Möglichkeit zu einem kurzen Gespräch mit der für meine Strafanzeigen zuständigen Staatsanwältin Fr. Dr. Danninger-Sorriat.

Ich habe dabei die Art und Weise der Zeugeneinvernahme im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens im August 1999 angesprochen. Für einen Außenstehenden ist die Verhandlungsschrift absolut unauffällig. Das Protokoll vermittelt zunächst den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zeugeneinvernahme, kann man doch die Zeugenaussagen genau nachlesen. Man gewinnt dabei den Eindruck, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Zeugen sehr eingehend befragt und deren Aussagen genau protokolliert hat.

Tatsächlich hat Rechtsanwalt Dr. Plätzer schon bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass es einen eklatanten Rechtsbruch darstelle den Zeugen ihre Aussage von 1997 gemeinsam mit der Zeugenladung in Kopie zu übermitteln und dann als Zeugenaussage im Verfahren 1999 zu protokollieren.

Univ.-Prof. Dr. Morawa hat bei seinen Recherchen für die Beschwerde vor dem UNO Ausschuß für Menschenrechte festgestellt, dass sich die Zeugenaussagen der Belastungszeugen von 1997 und 1999 gleichen wie ein Ei dem anderen. Frage und Antwort erfolgen in absolut der gleichen Abfolge, beide Protokollierungen sind auf Punkt und Beistrich genau ident.

Staatsanwältin Dr. Danninger-Soriat meinte zunächst, dass es durchaus vorkomme, den Zeugen bei der Verhandlung ihre frühere Aussage vorzuhalten, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern könnten, weshalb es keinen so großen Unterschied ausmache, wenn man ihnen eine Kopie ihrer Zeugenaussage zusende.

Dem halte ich entgegen, daß dies wohl so üblich sein mag, es müsse dann aber auch  entsprechend protokolliert werden. Die Aussagen der Belastungszeugen wurden im Verhandlungsprotokoll von 1999 zum "Schein so protokolliert" als hätte es tatsächlich auf die Frage des Vorsitzenden oder Disziplinaranwaltes auch eine Antwort gegeben. In Wahrheit jedoch waren die Zeugenaussagen von 1997 bereits vor Verhandlungsbeginn abgespeichert und wurden dann ohne jegliche Veränderung in die Niederschrift der Disziplinarverhandlung 1999 übernommen. Damit wird beim außenstehenden Leser jedenfalls der Eindruck einer ordnungsgemäßen Zeugeneinvernahme erweckt und niemand würde auch nur im entferntesten daran zweifeln, dass irgendetwas mit den Aussagen der Belastungszeugen nicht stimmen könnte.

Protokollierte Zeugenaussagen sollten nur das wiedergeben, woran sich der Zeuge in der Verhandlung errinnert und was er wirklich ausgesagt hat. Eine Niederschrift sollte außerdem nur das wiedergeben, was in der Verhandlung war und wie es sich wirklich zugetragen hat.

In der Verhandlungsschrift 1999 Zeugenaussagen von 1997 nur zu duplizieren und damit den Anschein einer ordnungsgemäßen Zeugeneinvernahme zu erwecken ist strafrechtlich in höchstem Maße bedenklich.

Darüber hinaus kam es zur Entlassung, ohne auch nur einen einzigen von mir beantragen Zeugen zu meiner Entlastung in der Verhandlung anzuhören. Das wurde mit dem Hinweis abgeblockt, daß die bisherigen "Zeugenaussagen" ausreichend Beweise dafür liefern, um meine Entlassung als Amtsleiter zu rechtfertigen. Man wollte also gar nichts anderes mehr hören !!!!

Saalbach, am 29.12.2005

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