SFH-0458 / Stellungnahme Dr. Perterer vom 10.08.2006 zur Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 04.08.2006

Ist die NICHTLADUNG und damit NICHTANHÖRUNG von Entlastungszeugen tatsächlich kein Verfahrensfehler???

TATSACHE ist, dass im dritten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens zwar auf Antrag der Marktgemeinde Saalfelden 19 Belastungszeugen einvernommen wurden, es jedoch von der Disziplinarkommission abgelehnt wurde, auch nur einen Zeugen des Beschuldigten (Dr. Perterer) zu dessen Entlastung einzuvernehmen:

Die absurde Begründung dafür:
Man habe genügend Zeugenaussagen dafür, um die Entlassung als Amtsleiter ausreichend begründen / rechtfertigen zu können - die Einvernahme weiterer Zeugen würde daran nichts ändern und sei deshalb nicht notwendig ... !!!

Dazu die weise Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000: Die Einvernahme weiterer Zeugen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt / führen können.



Was ist dann ein Verfahrensfehler, wenn nicht die unterlassene Ladung von Zeugen zur Wahrheitsfindung. Dazu gehört nun einmal, dass Zeugen beider Seiten einvernommen werden und nicht nur jene von der Anklage. Diese Vorgangsweise ist ein massiver Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, aber das kümmert Österreich wie man sieht herzlich wenig.

Die Antwort des Justizminsteriums vom 04.08.2006 ist wie ein Schlag ins Gesicht, es ist ein Freibrief für die Manipulation von Verfahren, damit das im Verfahren angestrebte Ziel (im Fall Dr. Perterer war es dessen Entlassung als Amtsleiter) sicher und gefahrlos erreicht werden kann. Im Extremfall kann dies dazu führen, einen Beschuldigten hinter Schloß und Riegel zu bringen, weil ja nach Ansicht des Justizministeriums offensichtlich keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dessen Entlastungszeugen im Verfahren anzuhören. Ärger kann es ja auch in Somalia (einziges Land der Welt ohne eine Regierung) nicht mehr zugehen !!

Warum meine Damen und Herren verschließen Sie vor solchen Tatsachen Ihre Augen, stecken den Kopf in den Sand, bemühen sich krampfhaft die "Rechtmäßigkeit" des Disziplinarverfahrens zu begründen. Ach ja, ich habe vergessen - sind die Aktedeckel des Verfahrens erst einmal durch ein Erkenntnis des VwGH geschlossen, kann ja nichts mehr passieren, findet selbst ein rechtswidriges Verfahren den Segen der Höchstrichter und ist damit unantastbar. Da sind wir dem Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes schon sehr nahe.



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Sent: Thursday, August 10, 2006 9:38 AM
Subject: Von der UNFEHLBARKEIT des VwGH

To: » D10 UNI Wien - Staatsrecht Mag.Dr.Bernd-Christian FUNK ; » D10 RA DDr. Manfred KÖNIG ; » D10 MORAWA Univ.Prof ; » D10 Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte Univ.Prof.Dr. NOWAK ; » D10 International Helsinki Federation for Human Rights ; » D10 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - der Vorsitzende Hr. Neugebauer ; » D10 Deutsches Institut für Menschenrechte ; » D10 Amnesty International Östereich Fr.Mag.Huber ; » D1 VA Rosemarie BAUER ; » D1 VA Mag.Johann Ewald STADLER ; » D1 VA Dr.Peter KOSTELKA
Sent: Thursday, August 10, 2006 9:46 AM
Subject: Fw: Von der UNFEHLBARKEIT des VwGH


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Dem Ersuchen um eine Lesebestätigung wurde teilweise nachgekommen. Angeführt werden hier also nur Mitteilungen über das NICHTLESEN und LÖSCHEN der Emailnachricht:

----- Original Message -----
From: "Jirovsky Gabriele" <» Gabriele.Jirovsky@OEVPKLUB.AT>
To: "Dr. Paul Perterer" <» ledererguetl@saalbach.net>
Sent: Thursday, August 10, 2006 10:05 AM
Subject: Nicht gelesen: Fw: Von der UNFEHLBARKEIT des VwGH

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From: <» Astrid.HARZ@bmaa.gv.at>
Sent: Sunday, August 27, 2006 1:15 PM
Subject: Nicht gelesen: Von der UNFEHLBARKEIT des VwGH

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Was ist dann ein Verfahrensfehler, wenn nicht die unterlassene Ladung von Zeugen zur Wahrheitsfindung. Dazu gehört nun einmal, dass Zeugen beider Seiten einvernommen werden und nicht nur jene von der Anklage. Diese Vorgangsweise ist ein massiver Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, aber das kümmert Österreich wie man sieht herzlich wenig.

Die Antwort des Justizminsteriums vom 04.08.2006 ist wie ein Schlag ins Gesicht, es ist ein Freibrief für die Manipulation von Verfahren, damit das im Verfahren angestrebte Ziel (im Fall Dr. Perterer war es dessen Entlassung als Amtsleiter) sicher und gefahrlos erreicht werden kann. Im Extremfall kann dies dazu führen, einen Beschuldigten hinter Schloß und Riegel zu bringen, weil ja nach Ansicht des Justizministeriums offensichtlich keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dessen Entlastungszeugen im Verfahren anzuhören. Ärger kann es ja auch in Somalia (einziges Land der Welt ohne eine Regierung) nicht mehr zugehen !!

Warum meine Damen und Herren verschließen Sie vor solchen Tatsachen Ihre Augen, stecken den Kopf in den Sand, bemühen sich krampfhaft die "Rechtmäßigkeit" des Disziplinarverfahrens zu begründen. Ach ja, ich habe vergessen - sind die Aktedeckel des Verfahrens erst einmal durch ein Erkenntnis des VwGH geschlossen, kann ja nichts mehr passieren, findet selbst ein rechtswidriges Verfahren den Segen der Höchstrichter und ist damit unantastbar. Da sind wir dem Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes schon sehr nahe.



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