SFH-0469 / Beschluß Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 11.08.2006 (zugestellt am 17.08.2006) Dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO kommt nach Meinung der Ratskammer keine Berechtigung zu.
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Anmerkung Dr. Perterer: Womit als nächster Schritt eine NICHTIGKEITSBESCHWERDE an die Generalprokuratur ZUR WAHRUNG DES GESETZES folgen wird. Erfreulicherweise hat mir dazu ein Universitätsprofessor, dessen Fachgebiet das Strafrecht ist, seine volle Unterstützung zugesichert.
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