-

-

-

-

-


  • Das Disziplinarverfahren war NICHT ÖFFENTLICH - trotzdem wurden von den Zeugenaussagen 1997 Kopien angefertigt und 1999 gleichzeitig mit der Ladung zur Verhandlung an die Zeugen verschickt. Damit liegt ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit vor.
  • Das Disziplinarverfahren war nur PARTEIENÖFFENTLICH - das Recht auf Akteneinsicht und damit auch auf die Anfertigung von Kopien kam nur dem Beschuldigten als Partei des Verfahrens zu.
  • Die Zeugen sind nicht Partei im Verfahren, daher kommt Ihnen auch kein Recht auf Akteneinsicht zu und schon gar nicht auf die Anfertigung von Kopien ihrer Zeugenaussage.
  • Der Vorsitzende hat somit gegen diesen allgemein gültigen Verfahrensgrundsatz verstoßen, indem er Kopien der Zeugenaussagen angefertig und versandt hat. Es war also gar nicht erst notwendig, ein solches Vorgehen zu verbieten, weil sich dies aus dem Zusammenhang von verschiedenen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen von ganz allein ergibt.
  • Die Einvernahme von Zeugen - und damit auch die Protokollieren der Zeugenausssagen - hat nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit zu erfolgen. Wenn in die Verhandlungsschrift schon Kopien von verhergehenden Verhandlungen übernommen werden, so doch bitte nur von Sachverhaltsdarstellungen und Sachverständigengutachten, aber keinesfalls einmal protokollierte Zeugenaussagen.
  • Die Zeugen sind lediglich mit einer vorausgehenden Zeugenaussage zu konfrontieren, wenn sich bei einer neuerlichen Zeugenbefragung Widersprüche auftun. Dann kann ihnen ihre frühere Zeugenaussage (etwa durch Verlesen in der Verhandlung) vorgehalten werden, wenngleich aber eine solcherart verlesenen Zeugenaussage nicht als neue Zeugenaussage protokolliert werden kann. Es wird ledglich in der Verhandlungsschrift ein entsprechender Hinweis anzubringen sein.
  • Im Protokoll selbst ist nur das Ergebnis der neuerlichen Zeugenbefragung = deren Aussage zu den gestellten Fragen - festzuhalten und niederzuschreiben.
  • Es mögen die Zeugen durchaus zum gleichen Beweisthema befragt werden. Es ist aber schon mehr als unwahrscheinlich, dass in einem Zeitabstand von zwei Jahren zwischen den Zeugeneinvernahmen auf die FRAGE 1 die Antwort 1, auf die FRAGE 2 die Antwort 2, auf die Frage 3 die Antwort 3, etc. (siehe obiges Beispiel) erfolgt, also F1 bis F10 und A1 bis A10 sich genau in gleichen Reihenfolge abspielen.
  • Dabei kann aus dem Protokoll von 1999 nicht einmal entnommen werden, wer genau die Fragen gestellt hat, und trotzdem sind die Antworten und deren Abfolge ident. Wie kann so etwas passieren? Doch nur so, dass die abgespeicherten Zeugenaussagen von 1997 ins Protokoll 1999 übernommen und durch das Einfügen des Wortes "FRAGE:" ein wenig verändert werden, damit die Manipulation nicht gleich so auffällig wird.
  • Damit stand aber das Ergebnis (= der exakte Wortlaut) der Zeugenbefragung schon fest, bevor es überhaupt zur Verhandlung kam. So weit darf nun aber die Vorbereitung einer Verhandlungsschrift auch nicht gehen, dass das Ergebnis der Zeugeneinvernahme schon vorweggenommen wird. Die Einvernahme der Zeugen erfolgte also nur mehr zur Wahrung des Scheines, ansich hätte man sie ja gar nicht mehr benötigt, aber das wäre ja nun doch etwas zu arg geworden.
Saalbach, am 21.08.2006






‹zurück Seite Drucken
 

Bereitstellungszeit : 0.214 Sekunden | SQL: 7 | made by powerweb99.at