SFH-0428 / Benachrichtigung der StA Salzburg vom 19.07.2006 über die Zurücklegung der Strafanzeige
gegen Mitglieder der Disziplinaroberkommission, den LH von Salzburg, den Landesamtsdirektor, die Fachabteilung des Landes Salzburg, Richter des VwGH

SFH-0420 / Schreiben Dr. Perterer vom 11.07.2006 an die Ratskammer beim Landesgericht Salzburg
Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung

SFH-0418 / Email Dr. Perterer vom 08.07.2006 an Justizministerin Mag. Gastinger
Auch in Österreich hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm beantragten Zeugen im Verfahren eingenommen werden.

SFH-0416 / Schreiben Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 03.07.2006 an Dr. Perterer
Der angezeigte Sachverhalt könnte nur durch die Ratskammer beim Landesgericht Salzburg neuerlich überprüft werden

SFH-0414 Email Dr. Perterer vom 03.07.2006 an Frau Justizministerin Mag. Gastinger
Das Jusitzministerium möge durch das ihr zustehende Weisungsrecht in letzter Minute eine Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft verhindern.

SFH-0413 / Schreiben Dr. Perterer vom 01.07.2006 an den leitenden Staatsanwalt der StA Salzburg
Die von Frau HR Dr. Danninger-Soriat im Diktat vorliegende Zurücklegung der Strafanzeige gegen Mitglieder der Disziplinarkommission möge noch einmal überdacht werden

SFH-0412 Email Dr. Perterer vom 30.06.2006 an Univ.-Prof. Dr. Morawa
Zurücklegung Strafanzeigen gegen Mitglieder Disziplinarkommission, weil ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne

SFH-0327 / Schreiben Dr. Perterer vom 06.04.2006 an die Staatsanwaltschaft Salzburg
Durch den bisher erlittenden Schaden von mehr als EUR 50.000,- besteht der begründete Verdacht eines schweren Amtsmißbrauches - dieser wiederum verjährt erst in 10 Jahren

SFH-0200 / Schreiben Dr. Perterer vom 08.01.2006 an die Justizministerin Mag. Gastinger
Dr. Perterer erwartet sich Maßnahmen gegen die Art und Weise der "Scheineinvernahmen" von Belastungszeugen

SFH-0198 / Manipulierte Zeugenaussagen führen zur Entlassung von Dr. Perterer
Die Einvernahme der Belastungszeugen im dritten Rechtsgang erfolgte zum Schein



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