SFH-4919  Beschwerde Dr. Lederbauer beim LGFSTRS  vom 11.4.2012

 Beschwerde gegen Beschluss 181 Hv 47/12 f vom 22.3.2012

Anonymisierte Form, Wichtige Pssagen sind unterstrichen.

.

.

DI Dr. Wolfgang Lederbauer

Wirtschaftsingenieur Bauwesen

A 1010 Wien

Dominikanerbastei 6

Tel 0664 112 99 75

E mail : wolfgang.lederbauer@chello.at

.

.

An das Landesgericht für Strafsachen

1082 Wien

Landesgerichtstrasse 11

Betr.: Beschwerde gegen Beschluss 181 Hv 47/12 f vom 22.3.2012

Persönlich in der Einlaufstelle übergeben

.

Bemerkung zur Form der Beschwerde:

Ich habe leider Probleme beim Speichern der Dokumente auf meinem Computer. Daher wird das vorliegende Dokumennt in Form einer e mail verfasst.

Umfassende Sachverhaltsdarstellung

zur Causa

Verfahren gegen Dr. Wolfgang Lederbauer 

im Landesgericht für Strafsachen (LGfSTRS )

als integrierender Teil 

einer Beschwerde gegen den Beschluss des LGfSTR 161 Hv 47/12f vom 23.3.2011

Inhaltsverzeichnis

1.            Einleitung

2.            Die gegenständliche Causa in der gebotenen  Kürze

3.            Entscheidungen des OGH zum Thema „ Verhandlungsfähigkeit"

4.            Genauere Darstellung der Causa  mit den Hintergründen

5.            Zum  weitern Verlauf und zum Verhalten des bisher eingesetzten     

               Rechtsanwalts   ( Verfahrenshelfers ):

6.            Anmerkungen zur  relevanten Rechtsprechung des OGH zum

               Grundrechtsbeschwerdegesetz

7.            Anmerkungen zu r Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes 

8.            Bekanntgaben laut Grundrechtsbeschwerdegesetz

9.            Anträge an den OGH

10.          Anträge an das LGfSTRS

11.          Zusammenfassende Feststellung

1. Einleitung

Ich wurde am 13.2.2012 aufgrund eines Vorführbefehls des LGSTRS  vom 21.12.2011 von der Polizei  einem Sachverständigen, der vom  LGSTRS  den Auftrag erhalten hatte, meine Verhandlungsfähigkeit zu prüfen,  vorgeführt.

Das ist der vorläufige Höhepunkt der  Geschehnisse seit 30. August 1994 ( Tag meiner  vorläufigen Suspendierung durch den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler  )  wegen meiner ( gesetzeskonform ausgeübten ) Nebenbeschäftigung.

Das vorliegende Dokument wird wegen Probleme mit meinem Computer in Form einer e mail geschrieben. Es wurde ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts vefasst.

Mit der derzeit als Verfahrenshelfer tätigen Rechtsanwaltskanzlei gibt es seit dem Beginn seines Einsatzes gravierende Auffassungunterschiede.

Dies zeigt sich durch ein genaues Studium der vorliegenden Dokumentation.

Ich bin nicht bereit, die Konsequenzen des Verhaltens dieses Verfahrenshelfers zu tragen.

Daher wiederhole ich meinen Antrag nach Beistellung eines ( anderen ) Rechtsanwalts zur Einbringung einer Grundrechtsbeschwerde beim OGH.

In der vorliegenden „ Umfassenden Sachverhaltsdarstellung „ sollen die Tatsachen genau subtantiiert werden. Mir ist bekannt, dass der OGH die fehlende  Substantiierung in vielen Entscheidungen rügte und deshalb Nichtigkeitsbeschwerden zurückwies.

Durch mein Engagement für die „ Durchsetzung von Menschenrechten „ bin ich auf zahlreiche unglaubliche Fälle in der Justiz gestoßen.

-            Engagierte Personen wurden entmündigt, weil sie Skandale aufdeckten.

-           Eine Person, die Skandale aufdeckte, wurde zunächst entmündigt, dann wegen einer 

            behaupteten „ gefährlichen Drohung „ verhaftet und nach einem unglaublichen   

            Verfahren in  eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert. Bei diesem

            Verfahren wurden vom Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) vorbereitete Beweisanträge

            nicht gestellt, bzw. wurden diese von ihm  in der Hauptverhandlung zurückgezogen.

Um den Umfang der „ Umfassenden Sachverhaltsdarstellung „ nicht ausufern zu lassen, wird auf im Akt vorliegende Dokumente und auf die in der Anlage aufgelisteten Dokumente unter Anführung des wichtigsten Inhalts verwiesen.

Die wichtigsten , nicht im  Akt des LGfSTRS aufliegenden Dokumente werden am 12.4.2012 persönlich im LGfSTRS abgegeben.

Darüber hinaus wird durch links  auf bestimmte Dokumente auf der website http://so-for-humanity.com2000.at    verwiesen, die ebenfalls als Anlage beigelegt werden.

2. Die gegenständliche Causa in der gebotenen  Kürze

Um die unglaubliche Dimension dieser Causa  rasch zu überblicken, werden die wichtigsten Fakten vorangestellt.

2.1 Ich habe im Jahre 1985 eine Erfindung  über einen „ Begrüntes Lärmschutz aus Altmaterialien „ gemacht.

2.2. Diese und weitere Erfindungen wurden zum Patent angemeldet und dem Dienstgeber ( Rechnungshof ) Form und Inhalt meiner gesetzeskonform  ausgeübten Nebenbeschäftigung  mehrmals schriftlich gemeldet.

2.3. Das Projekt wurde zunächst belächelt. Im Oktober 1990  stellte ich dieses Projekt ( damals ECOWALL ) bei der Sendung CLUB 2  im ORF vor. Es wurde als interessant und  förderungswürdig bezeichnet.  Darüber gab es übrigens eine Mitschrift des Rechnungshofs , aus der hervorgeht, dass der Rechnungshof schon im Jahre 1990 über meine damaligen Aktivitäten informiert war. Dieses wichtige Dokument hat man zunächst im Zuge der endgültigen Suspendierung und am Anfang des Disziplinarverfahrens gegen mich unterdrückt, um vorzutäuschen,  der Rechnungshof  habe über meine Nebenbeschäftigung nichts gewusst.

2.4. Anfang August 1994 wurde vom Geschäftsführer meiner Firma ECONTRACT beim damaligen Vorsitzenden des Rechnungshofsausschusses im Parlament auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzanlagen und auf gravierende Probleme bei Innovationen hingewiesen.

SFH-3410 Umfassende Sachverhaltsdarstellung vom 19.11.2010 zur Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof

mit Links zu den darin zitierten Dokumenten

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=247&aid=4146&page=

2.5 Nach meiner vorläufigen Suspendierung durch Dr. Franz Fiedler am 30.8.1994 wurden vom Rechnungshof zahlreiche Entscheidungsträger für die Planung und den Bau von Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit meiner Innovationstätigkeit verhört. Danach erhielt meine Firma ECONTRACT  keine weiteren Aufträge.

2.6. Allerdings hatte meine Firma ECONTRACT  mit dem Projekt ECOWALL im Juni 1994 einen  Preis des Staates Kalifornien gewonnen.

2.7. Danach habe ich die Entwicklungsarbeiten und Testarbeiten aus eigener Kraft, insbesondere  ohne jede Forschungsförderung  weitergeführt.

2.8. Nach jahrelangen  erfolgreichen Entwicklungsarbeiten  kam es nach gewissen finanziellen Schwierigkeiten in der Folge  zu – völlig ungerechtfertigten - Anklagen gegen mich.

2.9.  In einem ab 2005   „ äußerst  seltsam „  verlaufenden Verfahren gegen mich habe ich mich genau nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung verhalten, Beweisanträge gestellt, Zeugen mit an diese zu stellenden Fragen genannt,   weitere Gutachten gefordert und Fragen an den Sachverständigen angeführt. Mir war die Bedeutung von laut den Bestimmungen  der Strafprozessordnung  zu formulierenden und vorzubringenden Beweisanträgen etc. durch andere mir bekannt gewordene Verfahren mittlerweise sehr gut bekannt.

2.10. Bei der zweiten Hauptverhandlung am 1.3.2011 forderte die Richterin auf, meine Sicht der Dinge darzustellen. Ich kam dieser Aufforderung gerne nach und schilderte in geraffter Form den Ablauf der Ereignisse ab dem Zeitpunkt meiner Erfindung ab 1985 bis zur für mich positiven Entscheidung des UN Menschenrechtsausschusses in Genf im Jahr  2007 , die Weigerung der österreichischen Regierung , diese Entscheidung auch umzusetzen bis zu meiner  nunmehr bevorstehenden Staatshaftungsklage wegen „legislativen Unrechts „.

Vgl Anlage 54 )

2.11. Bei der Erwähnung des Worts  „ Staatshaftungsklage „ unterbrach die Richterin die Verhandlung und fasste den Beschluss, meine Verhandlungsfähigkeit durch einen Gutachter auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie  feststellen zu lassen.

In diesem Zusammenhang sind die ( im übrigen nicht protokollierten )Äußerung der Richterin am Ende der Hauptverhandlung am 1.3.2011  äußerst aussagefägig und zeigen eindeutig ihre Befangenheit:

Zitat Seite 15:

Vorsitzende:

...hat den Eindruck, dass sie von einer Verschwörung reden... So wie das heute dargelegt haben.

Mein Einwand:

Nicht ich habe von einer Verschwörung gesprochen. Das haben sie gesagt.

Vorsitzende:

Der Sachverständige ist beeinflusst, der Anwalt ist beeinflusst, Wir müssen einmal abklären, ob man mit ihnen ordentlich verhandeln kann.

Sie können auch nicht mit ihrem Verteidiger zusammenarbeiten..

Sie bekommen einen Beschluß zugeschickt. Der Sachverständige wird sagen, wie man mit ihnen verhandeln kann,

Meine Antwort:

Ich beachte die Strafprozessordnung. Das ist bisher nicht geschehen. Ich lege großen Wert darauf, dass die Strafprozessordnung strikt eingehalten wird.

Vorsitzende:

Es muß alles ordnungsgemäß ablaufen, auch in ihrem Interesse.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 16 -

Ende: 9.55 Uhr

Die Vorsitzende: Die Schriftführerin:

Landesgericht für Strafsachen Wien

Wien, 01. März 2011

Mag. ............, Richterin

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

Dr. Wolfgang Lederbauer

.

.

.

Wegen der Bedeutung der Tatsache, dass nicht alle wesentlichen Passagen der Verhandlung protokolliert wurden, wird der Inhalt  des Dokuments LEDRH 1568 weiter unten wiedergegeben.

.

Es stellt sich im übrigen die Frage, wer veranlasst hat, dass die oa wichtige Passage nicht im Protokoll aufscheint.

- Hat diese Passage die Schriftführerin von sich aus weggelassen?

- Hat die Richterin dieses von der Schriftführerin zunächst mit der oa. Passage über die von der Richterin - nicht von mir -  gemachten Äusserung über "Verschwörunsgtheorien "  verfassten Protokollentwurf im nachhinein gestrichen?

Dieser Vorgang sollte näher untersucht werden.

2.12. Ich halte diese Vorgänge und die getroffene Entscheidung  für eine gravierenden Willkürakt der Richterin. Es kann für eine Person, die nicht voreingenommen ist, keinen Zweifel geben, dass ich voll verhandlungsfähig bin.

 2.13. In diesem Zusammenhang sind die im Punkt 3  angeführten  Entscheidungen des OGH  zum Thema „ Verhandlungsfähigkeit „von besonderem Interesse, die beispielhaft abgeführt werden.

2.14.Der Beschluss des Gerichts vom 1.3.2011 , einen Gutachter zu beauftragen ist offensichtlich ein reiner Willkürakt, da ich mich in diesem  Verfahren genau an die  Bestimmungen  der Strafprozessordnung  gehalten habe. Dies ist durch zahlreiche Dokumente nachweisbar.

(vgl. Anlage 30,40, 41, 43, 45 etc )

2.15 Ich teilte dem beauftragten  Gutachter ab 18.6.2011 mehrmals per Fax  mit, dass ich bei ihm nicht erscheinen werde. Zuletzt begründete ich dies damit, dass ich das gesamte Verfahren und die Beauftragung eines Sachverständigen  als reinen Willkürakt betrachte.

2.16. Hier soll kurz erwähnt werden, dass ich durch meinen Einsatz für die „ Durchsetzung von Menschenrechten „ auf eine Reihe von – genau dokumentierten -  Fällen gestoßen bin, bei denen die Sachwalterschaft missbräuchlich eingesetzt wurde.

2.17.Ich bin daher hinsichtlich einer Beauftragung eines Gutachters zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit sehr vorsichtig geworden.

2.18.Am 14.12.2012  übergab ich dem Gericht ein Privatgutachten eines renommierten Experten, der meine Verhandlungsfähigkeit klar feststellte.

( LEDRH 1591 vom 14.12.2012 Anlage 63)

2.19. Zwei Wochen später ( am 21.12.2012 ) erteilte die Richterin an das PK Innere Stadt   die Anordnung mich beim Sachverständigen  polizeilich vorführen zu lassen. Als Begründung wurden ua folgende Worte verwendet:

" Gutachter ist reiner Willkürakt "

( Anlage 64 )

Diese Worte stammen nicht von mir.

Meine - durchaus verständliche - Begründung im Schreiben an den OGH LEDRH 1573  vom 27.2.2012 lautete:

.

.

.

Ausschnitte:

"

ich wurde von der Kriminalpolizei am 13.2.2012 von meiner Wohnung abgeholt und aufgrund einer Vorführbefehls  des LG für Strafsachen vom  21.12.2012  ( Anlage 1 )  dem Gutachter ...........vorgeführt.

In diesem Vorführbefehl  des LG für Strafsachen vom 21.12.2011   wurde  ua. als Begründung angegeben:

„ ... Der Angeklagte war jedoch nachweislich in Kenntnis der Termine , da er jeweils  vorab per Fax ankündigte, nicht zu erscheinen, ohne jedoch einen entsprechenden berücksichtigungswürdigen Grund zu nennen ( lediglich : Gutachter ist reiner Willkürakt )"

Mein Schreiben LEDRH 1590 vom 6.12.2012 an den Gutachter lautete jedoch ( Anlage 2 )

„Ich werde am 6.12..2011 nicht erscheinen.

Ich halte die Richterin für hochgradig befangen und habe zu dem vom Gericht genannten Gutachter kein Vertrauen. Die Beauftragung eines Sachverständigen , meine Verhandlungsfähigkeit zu prüfen  ist für mich ein reiner Willkürakt.  Aus dem Gerichtsakt geht eindeutig hervor, dass ich mich streng an die Bestimmungen der StPO gehalten habe

Die notwendigen rechtlichen Schritte werde ich nun veranlassen.

Der guten Ordnung halber  werde ich dem Gericht am 13.12.2011 ein Gutachten eines renommierten Psychiaters vorlegen, aus dem hervorgehen wird, dass meine volle Verhandlungsfähigkeit – selbstverständlich - gegeben ist."

.

.

.

Wie klar zu erkennen ist, geht die Begründung im oa.Vorführbefehl vollkommen an der Realität vorbei:

Es ist nicht richtig, dass ich keinen berücksichtigungswürdigen Grund genannt habe.

Richtig ist vielmehr, das ich sehr wohl eine Begründung abgeben habe und ich darauf hinwies, dass ich  die Richterin für hochgradig befangen halte und  zu dem vom Gericht genannten Gutachter kein Vertrauen habe. Ich stellte klar, dass die Beauftragung eines Sachverständigen , meine Verhandlungsfähigkeit zu prüfen für mich ein reiner Willkürakt ist.  Ich wies klar darauf hin, dass aus dem Gerichtsakt geht eindeutig hervor  geht, dass ich mich streng an die Bestimmungen der StPO gehalten habe.

Mit Schreiben LEDRH 1591 vom 14.12.2012 habe ich dem LG für Strafsachen das Gutachten von ................. vom 12.2.2011 übersandt. ( Eingangsstempel LG f Strafsachen 14.12.2012 ).

Aus diesem dem Gericht vorliegenden Gutachten geht eindeutig hervor, dass meine volle Verhandlungsfähigkeit gegeben ist.

Bemerkenswerterweise fasste das LG für Strafsachen am  21.12.2012 – also eine Woche nach Vorliegen des oa. Gutachtens von   ........................- den Beschluss über eine Vorführbefehl ( Anlage 1)

Bemerkenswert ist auch der Verlauf des Gesprächs mit dem Gutachter Dr. ............ am 13.2.2012, das ich wie folgt festhalte.

Dr. .............:

„Ich bin vom Gericht beauftragt worden,  über sie ein Gutachten anzufertigen,. Es geht um eine Sachwalterschaft."

Dr. ..............:

„Ich bitte, noch ein wenig zu warten, da eine Vertrauensperson erscheinen wird."

Nach dem Erscheinen der Vertrauensperson:

Dr. .............:

„ Hier sind die  gesamten Akten. Ich muss im Auftrag des Gerichts ihren Gesundheitszustand überprüfen, ob sie Medikamente nehmen usf.

Dr. Lederbauer:

„Ich halte die Beauftragung eines Gutachters als  reinen Willkürakt und verweise auf die Gerichtsakten. Ich sage kein Wort."

Dr. ..............:

„Dann muss ich das dem Gericht schreiben"

Wir verabschieden uns.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Dr. Mezaros meinte beim ersten Teil des Gesprächs, dass es um eine Sachwalterschaft gehe. Im zweiten Teil meinte er, er müsse meinen Gesundheitszustand feststellen.

Daraus ist eindeutig zu erkennen, was die Absicht des Gerichts war: Die Einleitung eines – absolut ungerechtfertigten - Sachwalterschaftsverfahrens.

Ich habe nun das Grundrechtsbeschwerdegesetz mit der relevanten Judikatur studiert und bin davon überzeugt, dass meine Festnahme und Vorführung durch die Kriminalpolizei rechtswidrig war.

Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen  in meinem  Schreiben an den OGH LEDRH 1583 ao. Bzw. o. Revisionsrekurs von 28.8.2011 ( Eingangsstempel OGH 25.8.2011)

Wie Sie sehen, ist die Angelegenheit sehr schwierig und äußerst delikat. Ich bin kein Jurist und benötige für eine ausgereifte Grundrechtsbeschwerde unbedingt einen versierten Rechtsanwalt.

Daher ersuche ich um Verfahrenshilfe im gesamten Umfang

Meine finanzielle Situation entnehmen Sie bitte dem Schreiben der PVA vom 31.12.2012

Anlage 3

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer

Anlagen:

1. Vorführbefehl  des LG für Strafsachen vom .21.12.2012 ..

2. Schreiben Dr. Lederbauer an Dr. ............ LEDRH 1590 vom 6.12.2012

3. Schreiben an LG für Strafsachen LEDRH 1591  vom 14.12.2011 ( Eingangsstempel LG für Strafsachen 14.12.2011 ) mit Gutachten ..............

4.  Schreiben PVA vom  31.1.2012

"

.

.

.

2.20. Diese polizeiliche Vorführung fand am  13.2.2012  statt. Ich erklärte dem Gutachter dass ich die Beauftragung eines Gutachters zur Feststellung meiner Verhandlungsfähigkeit als reinen Willkürakt betrachte, verwies auf den Akt  und stelle fest, dass ich kein Wort sagen werde.

Gegen diese Vorführung soll sich  meine Grundrechtsbeschwerde richten.

.

.

.

3. Entscheidungen des OGH zum Thema „ Verhandlungsfähigkeit"

Ich verweise auf folgende Entscheidungen des OGH, die im RIS unter dem Stichwort „ Verhandlungsfähigkeit „ abgerufen werden können. Wichtige Passagen sind unterstrichen.

Nr.                   Geschäftszahl    Datum            Gericht            Typ            Kurzinformation         

1                      14Os17/03            11.02.2003      OGH            RS            Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich od...              

2                      15Os42/92            26.11.1992      OGH            RS            Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes...        

3                      15Os42/92            26.11.1992      OGH            RS            Eine Aufnahme eines Angeklagten in eine Krankenanstalt indiziert nicht in einer das Gericht binde...              

4                      9Os45/86            19.11.1986      OGH            RS            Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit im allgemeinen und im besonderen (hier: eines Angeklagten, de...       

5                      12Os45/82            01.04.1982      OGH            RS            Ist die Vernehmungsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines (hier psychische) erkrankten Zeugen ...           

6                      11Os177/80 15Os42/92            25.03.1981      OGH            RS            Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zw...        

7                      9Os143/76 9Os45/86            22.11.1977      OGH            RS            Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Angeklagte animo et corpore dem Verhandlungsverlauf fol...           

8                      13Os45/77 (13Os46/77, ...            22.04.1977      OGH            RS            Verhandlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, dem Verlauf der ...     

9                      9Os122/75 12Os47/77 10O...            11.02.1976      OGH            RS            Kein Untersuchungszwang: Niemand ist verpflichtet, sich selbst (seinen Körper, seine Persönlichke...   

10                    13Os154/75 9Os30/79 10O...            25.11.1975      OGH            RS            Bezüglich eines Angeklagten, dessen Verhandlungsfähigkeit nicht außer Zweifel steht, darf - vor B...        

11                    12Os168/71            30.09.1971      OGH            RS            Die beschränkte Entmündigung berührt als solche nicht die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigke...   

12                    12Os26/70 9Os36/76 13Os...            29.04.1970      OGH            RS            Entstehen Zweifel darüber, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat den Gebrauch der Vernunft besessen ...        

13                    2Os773/47 2Os392/50 5Os...            10.09.1947      OGH            RS            Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfah...           

Die wichtigsten Entscheidungen:

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Geschäftszahl

14Os17/03

Norm

StPO §134;

StPO §226;

StPO §275;

StPO §281 ABs1 Z4 B;

StPO §281 Abs1 Z9 litb;

StPO §430 Abs5;

Rechtssatz

Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, zu unterscheiden. Das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit in der Hauptverhandlung kann einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanten Verfahrensmangel bewirken. Gleichermaßen (nur) aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bedeutsam sein könnte die wiederum von Verhandlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu unterscheidende Beteiligungsfähigkeit des § 430 Abs 5 StPO. Mit Strafbarkeitsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) haben all diese Fähigkeiten definitionsgemäß nichts zu tun.

Entscheidungstexte

TE OGH   2003/02/11 14  Os   17/03

Rechtssatznummer

RS0117395

.

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.1986

Geschäftszahl

9Os45/86

Norm

StPO §226;

StPO §275;

Rechtssatz

Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit im allgemeinen und im besonderen (hier: eines Angeklagten, der zufolge traumatisch bedingter Aphasie sich weder mündlich noch schriftlich ausdrücken kann und auch keine Zeichensprache beherrscht).

Entscheidungstexte

TE OGH   1986/11/19 9  Os   45/86

Veröff: SSt 57/87 = EvBl 1987/97 S 346

Rechtssatznummer

RS0097910

.

.

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.1977

Geschäftszahl

9Os143/76; 9Os45/86

Norm

StPO §275;

StPO §281 Abs1 Z4 B;

Rechtssatz

Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Angeklagte animo et corpore dem Verhandlungsverlauf folgen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH   1977/11/22 9  Os   143/76

Veröff: SSt 48/86

TE OGH   1986/11/19 9  Os   45/86

Vgl; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T1); Veröff: SSt 57/87 = EvBl 1987/97 S 346

Rechtssatznummer

RS0098980

Meine Anmerkungen zu diesen klaren auszugsweise wiedergegeben Entscheidungen des OGH:

Es kann für einen unbefangenen  Richter keinen Zweifel geben, dass meine Verhandlungsfähigkeit – selbstverständlich - vollständig gegeben war und  ist.

4. Genauere Darstellung der Causa  mit den Hintergründen

4.1. Erfindung im Jahre 1985

Ich habe im Jahre 1985 eine Erfindung über ein „ Begrüntes Lärmschutzsystem „gemacht. Dabei werde vor allem Abfallprodukte verwendet ( Alte Autoreifen, recycelter Altkunststoff, alte Leitschienen etc. ) 

Dieses Projekt wurde zunächst mit „ÖKOLEIS „, später mit „ECOWALL" , zuletzt mit „ ECOOO-WALL „ bezeichnet.

4.2. Meldung der Nebenbeschäftigung

Ich melde diese Nebenbeschäftigung meinem damaligen Dienstgeber Rechnungshof laufend  in schriftlicher Form. Der Rechnungshof war über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung immer informiert. Meine Firma ECONTRACT errichtete insgesamt sechs ECOWALL Demonstrationsprojekte. Wegen der Verhöre von Entscheidungsträgern für die Planung und Vergabe von Lärmschutzwänden  durch den Rechnungshof bekam meine Firma ECONTRACT keine weiteren Aufträge.

4.3. Erfolge in Kalifornien

Mit dem Projekt ECOWALL hatte meine damalige Firma ECONTRACT im Juni 1994 einen

Preis des Staates Kalifornien über 75.000 USD gewonnen. Es stellte sich heraus, dass dieses Projekt vor allem am Markt in Kalifornien, aber auch weltweit ein großes Erfolgspotential hat.

4.4. Erfolge in Österreich

Im Jahre 1994 war meiner  Firma ECONTRACT bei einem Projekt in Salzburg Aignerstrasse Best- und Billigstbieter. Die ÖBB wollten mit uns kooperieren. Meine Firma ECONTRACT startete in Kärnten ein gefördertes Arbeitsplatzbeschaffungsprojekt für Langzeitarbeitslose. Die ÖBB wollte der Firma ECONTRACT  im Jahr 1994 einen Auftrag  über rd. 3 Mill ATS geben, weil diese Firma bei einer Ausschreibung Best- und Billigstbieter war. Die ÖBB fragten sogar beim damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler an, ob sie der Firma ECONTRACT ( Eigentümer Dr. Lederbauer ) den Auftrag geben könnten. Der Rechnungshof antworte einen Tag später und teilte mit, dass dagegen kein Einwand bestand. Diesen Auftrag, für den bereits umfangreiche Arbeiten durchgeführt worden waren,  erhielt meine Firma ECONTRACT in der Folge aber nicht.

4.5. Entlassung

Nach einem jahrelangen skandalös abgelaufenen Disziplinarverfahren, bei dem sich ua. herausstellte, dass der Rechnungshof Akten unterdrückt hatte,  der Sachverhalt nicht annährend zur Gänze geklärt worden war, kein einziger Zeuge aussagen konnte und der Art 126 B-VG völlig falsch interpretiert wurde  kam es im Juli 2000  zu meiner rechtskräftigen Entlassung.

.

4.6.. Rechtsmittel gegen die Entlassung

Gegen die  Entlassung habe ich Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerden bei den österreichischen Höchstgerichten VwGH und VfGH  waren nicht erfolgreich.

4.7. Erfolgreiche Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss

Allerdings war meine Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss in Genf erfolgreich.  In seiner  Entscheidung  vom 17.7.2007 wurde festgelegt, dass mir ein Rechtsmittel und angemessener Schadenersatz zusteht.

SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche

Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=121&aid=1066&page=

4.8. Gründung der Firma Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ( und Mitgesellschafter )

Ich entschied mich angesichts der klar gegebenen Marktchancen in Österreich und auch weltweit  im Jahre 2000, das Projekt weiter zu betreiben, nahm Darlehen auf, für die ich die persönliche Haftung übernahm und gründete die Firma Dr. Wolfgang  Lederbauer KEG ( und Mitgesellschafter ). Die Mitgesellschafter investierten in diese Firma.

Es sollte damit sichergestellt werden, das vor allem die Kosten für die Patentgebühren für ECOWALL für zehn europäische Länder, für die USA  und für eine von mir entwickelte Reifenbearbeitungsmaschine für rd.  zehn europäische Länder , Russland, China, Indien etc. , sowie die weiteren Kosten für Entwicklungsarbeiten des Projekts ECOWALL  finanziert werden können.

Mit den Mitgesellschaftern wurden schriftliche Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer diesen Investoren eine ( hohe ) erfolgorientierte Verzinsung ihrer Einlage geboten wurde.

Diesen Investoren wurde im Jahr 2000 eine Verlustbeteiligung zugewiesen.

Bekanntlich gibt es bei Start Up Firmen, die Innovationen betreiben  gravierende Problem bei der Anfangsfinanzierung. Diese von mir gewählte Modell hätte ein Modellprojekt für die Finanzierung von Innovationen werden können

.

4.9. Aufnahme eines Darlehens

Ich entschied mich Ende des Jahres 2000, von der Firma Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ( und Mitgesellschafter ) ein Darlehen zu nehmen.

Alle Ausgaben für das Projekt ECOWALL wurden in meiner Buchhaltung verbucht. Insgesamt gibt es darüber rd. 2.500 Belege. Die wichtigsten Ausgaben betrafen die Bezahlung der Patentgebühren.

Der tiefere Sinn meiner Entscheidung lag darin, dass ich persönlich nach dem Jahre 2000 die absehbaren Verluste selbst geltend machen kann.

Bei einem Projekt dieser Komplexität und Dimension ist selbstverständlich nicht sofort mit Gewinnen zu rechnen.

Ich lege nochmals großen Wert auf die Feststellung, dass alle Belege und alle relevanten  Dokumente in meinem Büro aufliegen.

4.10. Strafanzeige durch einen Investor

Ein Investor machte nun, weil ich ein von ihm gewährtes Darlehen nicht zum vereinbarten Termin bezahlen konnte,  eine Strafanzeige gegen mich. Der wesentliche Grund  für den finanziellen Engpass lag darin, dass das Finanzamt die Verlustzuweisungen im Jahre 2000  bei den Investoren nicht anerkannte und die Investoren deswegen  nicht bereit waren, weitere Einlagen zu tätigen.

4.11. Gutachten eines Buchsachverständigen

Nach der Anzeige  wurde von einem Buchsachverständigen im Auftrag der Staatanwaltschaft ein Gutachten verfasst. Ich machte diesem Gutachter nachweislich  darauf aufmerksam, dass ich von der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ( und Mitgesellschafter ) ein Darlehen aufgenommen und alle Ausgaben von mir bezahlt und verbucht wurden.

( Anlage 10 )

Der Gutachter beachtete diesen wichtigen Hinweis in seinem Gutachten nicht und überging auch alle anderen mündlichen und schriftlichen Angaben  über die erfolgten umfangreichen Entwicklungsarbeiten für das Projekt ECOWALL.

4.12. Anklageschrift

Ohne hinreichende Ermittlungen wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafantrag  verfasst, die vor falschen Vorwürfen strotzte.

( Anlage 19 )

Gegen diese absurde Anklageschrift, in der alle  konkreten vorliegenden Hinweise ignoriert wurden, habe ich selbstverständlich einen detailliert beschriebenen Einspruch erhoben, der allerdings  abgelehnt wurde.

4.13. Erste Hauptverhandlung am 6.12.2006

Am 6.12.2006  kam es dann zur ersten Hauptverhandlung.

Obwohl laut Mitteilung meines Rechtsanwalts ( Verfahrenshelfers ) nach Rücksprache mit dem Richter  bei dieser Verhandlung nur der weitere Verfahrensablauf besprochen werden sollte, machte der Richter mir sofort wiederholt massive Vorwürfe, ich hätte meinen Investoren Projekte nur „vorgegaukelt.".

(Vgl. Protokoll über die HV vom 6.12.2006)

Dieses Protokoll war unvollständig. Ich hab es damals nicht gerügt, da ich die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht kannte. Bei der Protokollierung der zweiten Hauptverhandlung am 1.3.2012 war ich viel aufmerksamer und rügte das Protokoll  rechtzeitig. Eine Erledigung dieser Protokollrüge ist bisher nicht erfolgt.

( vgl.: Anlage LEDRH 1568 vom 18.4.2011 )

Ich wies diese Vorwürfe höflich aber konsequent immer wieder zurück und versuchte, den Sachverhalt zu schildern. Insbesondere wies ich auf die schriftlich und mündlich vorgebrachten gravierenden Fehler im Gutachten des Buchsachverständigen hin.

Ich erklärte nochmals, dass der Gutachter die ihm bekannt gegebenen oa.. Fakten bezüglich des von mir aufgenommen Darlehens und der nachweislichen Verwendung dieser Beträge nicht berücksichtigt hatte.

Ich wies auch darauf hin, dass ich am 6.12.2006 noch vor der Hauptverhandlung in der Einlaufstelle zahlreiche „ Statusberichte „ an meine Investoren abgegeben hatte. Darin wurden über die wesentlichen Punkte der Entwicklungsarbeiten sehr genau und anschaulich berichtet.

(Vgl.: Anlage 21 )

Der Richter negierte diese klaren Argumente konsequent und meinte ich würde meine wiederholten Feststellungen immer wieder wiederholen. ( Der Richter verstieß mit dieser seltsamen  Vorgangsweise klar gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung )

Ich verweise auf   die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung:

Der Gutachter blieb trotz meiner Hinweise, wonach alle Ausgaben von mir persönlich bezahlt und  verbucht wurden,  bei seiner Darstellung im Gutachten, worauf der Staatsanwalt unverständlicherweise die Anklage auf schweren gewerbsmäßigen Betrug ausdehnte.

(Vgl.: Anlage 29 )

5. Zum  weiteren Verlauf und zum Verhalten des bisher eingesetzten Rechtsanwalts ( Verfahrenshelfers ):

Das bisherige Verhalten des Verfahrenshelfers ist für mich völlig  inakzeptabel, weshalb ich für die Einreichung einer Grundrechtsbeschwerde beim OGH - zweifellos eine schwierige Angelegenheit - eine versierten und einsatzbereiten - neuen Rechtsanwalt unbedingt benötige.

5.1. Der Verfahrenshelfer hat mich vor der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006  nicht genau über meine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt.

( ich bin kein Jurist ).

5.2. Der Verfahrenshelfer hat mir vor der vor der ersten Hauptverhandlung  am 6.12.2006 gesagt, es würde laut Rücksprache mit dem Richter an diesem Tag nur der weitere Verhandlungsablauf  besprochen.

5.3. Der Verfahrenshelfer wurde von mir sofort nach seiner Beauftragung über die Dimension und die Komplexität dieser Causa und über meine  Haltung im Detail informiert. Er  hat aber in der Folge nicht die notwendigen Schritte gesetzt. Dies betrifft insbesondere die notwenigen Einwendungen schon in der Hauptverhandlung am 6.12.2006  , die Stellung von Beweisanträgen, die Nennung von Zeugen, die Anforderung weiterer Gutachten etc.

Ich habe dem LGfSTRS mit Schreiben LEDRH 614 vom 13.11.2006 bereits rd drei Wochen vor der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006 eine Liste von Zeugen gesandt.

( vgl.: Anlage 20 )

5.4.Der Verfahrenshelfer schwieg im wesentlichen während dieser ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006 und äußerte sich nicht zu den völlig ungerechtfertigten Vorwürfen des damaligen Richters, obwohl ihm meine Gegenargumente genau bekannt waren.

5.5. Der Verfahrenshelfer ersuchte bei dieser Hauptverhandlung am 6.12.2006 vielmehr um eine Unterbrechung und legte mir nahe, mich für schuldig zu erklären. Dieses Ansinnen habe ich selbstverständlich empört  von mir gewiesen.

5.6. Der Verfahrenshelfer legte in der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006  auch nicht sofortigen begründeten Einspruch gegen die Forderung des Staatanwalts, die Anklage auf schweren Betrug auszudehnen, obwohl er genau wusste, dass diese Anschuldigungen absolut nicht haltbar  und die notwendigen Ermittlungen völlig unzurechend waren.

5.7. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der Richter dem Rechtsanwalt laut dessen Aussage mit einer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer gedroht hatte, wenn er seine Haltung bei meiner Verteidigung beibehielte. Ich halte dies für eine gravierenden Bruch der Bestimmungen der Strafprozessordnung.

5.8. Der Verfahrenshelfer teilte mir auch  mit, dass der Richter Beweisanträge, Listen von Fragen an zu nennende Zeugen und an Sachverständige etc.  angefordert hatte.

5.9. Ich übersandte ihm sodann folgende Dokumente

 ( Anlage 42, 43, 44, 45 etc. )

5.10. Diese Dokumente wurden dem LGfSTRS  vom Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer ) am 30.9.2009 übermittelt.

5.11.Daraufhin verlangte der Richter, bestimmte kritische Äußerungen von mir  zum Gutachter zu streichen und die Unterlagen zu kürzen.

 5.12.Ich kam diesem Verlangen per  email vom 5.10.2009  nach und übersandte dem Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer ) die entsprechenden Unterlagen

( Anlage 48, 49, 50 )

5.13. Darauf sandte der Verfahrenshelfer dem Gericht folgende Unterlagen und bemerkte:

Zitat:

"...  Sowohl der bestellte Verfahrenshelfer als auch die Kanzlei distanzieren sich vom Inhalt der vorgelegten Unterlagen und übernehmen in diesem Zusammenhang keine Verantwortung"

( Anlage 46 )

bzw

Zitat:

Da sich die Korrespondenz zwischen dem bestellten Verfahrenshelfer und dem Verfahrensbeholfenen als äußerst ineffizient und  schwierig  erweist, wird das Gericht in oben genannter Rechtssache höflich ersucht, die Erstreckung der Eingabefrist zu genehmigen." 

( Anlage 47 )

In diesen ( umfangreichen ) Unterlagen war und ist klar zu erkennen , mit welchen Maßnahmen und  Anträgen ich mich zu verteidigen trachtete.

Die Haltung des bisherigen Verfahrenshelfers  ist völlig inakzeptabel.

5.14. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass der Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer )  mich  nicht darüber informierte, dass zB. bei Beweisanträgen strenge Formvorschriften gegeben sind. Die damals übergeben Unterlagen entsprachen – mangels Belehrung durch den Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer ) - nicht diesen Formvorschriften.

 5.15. Der Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer )   hat es auch verabsäumt, die von mir vorbereiteten Unterlagen in eine Form zu bringen, die den Formvorschriften entsprachen und diese bei der Hauptverhandlung laut Strafprozessordnung vorzutragen.

5.16. Diese Feststellung ist  deshalb besonders wichtig, da der Verfahrenshelfer solche im Sinne der Strafprozessordnung aufbereitete Beweisanträge etc. wenigstens bei der dann folgenden Hauptverhandlung ( am 1.3.2011 ) im Sinne der Strafprozessordnung mündlich vortragen hätte können bzw müssen.

5.17  Er tat dies weder bei der Hauptverhandlung am 6.12.2006 noch bei der Hauptverhandlung am 1.3.2011.

5.18. Da ich mich nach der bemerkenswerten Hauptverhandlung  am 8.12.2006 in die Strafprozessordnung und in die einschlägige Judiaktur sowie  Literatur eingelesen hatte, verfasste ich genaue, entsprechend der Strafprozessordnung formulierte Beweisanträge selbst, wies den Verfahrenshelfer vor der Verhandlung am 1.3.2011 auf die Existenz dieser Beweisanträge hin und ersuchte ihn, diese bei der Hauptverhandlung laut Strafprozessordnung vorzutragen.

5.19. Der Verfahrenshelfer wurde bei der Hauptverhandlung am 1.3.2011  wieder nicht aktiv und stellte wieder nicht die ihm bekannten von mir verfassten Beweisanträge. Er beschränkte sich allein darauf, am Beginn der Hauptverhandlung  auf Freispruch zu plädieren.

( Vgl.  Anlage 50 )

5.20. Ich halte ein solches Verhalten eines Rechtsanwalts ( Verfahrenshelfers )  für völlig untragbar. Ein Rechtsanwalt (Verfahrenshelfer )   kann in seiner Eingabe wohl darauf hinweisen, dass die eingereichten Unterlagen im Auftrag des Kienten übersandt werden, darf sich aber nicht gleichzeitig davon distanzieren.

.

.

.

6. Anmerkungen zur  relevanten Rechtsprechung des OGH zum Grundrechtsbeschwerdegesetz

Ich verweise auf folgende beispielhaft angeführten Entscheidungen des OGH

Nr.                   Geschäftszahl    Datum            Gericht            Typ            Kurzinformation         

1                      15Os127/03 14Os22/09f (1...            25.09.2003      OGH            RS            Zwar gelangt das Grundrechtsbeschwerdegesetz für die Verhängung oder den Vollzug von Freiheitsstr...      

2                      13Os51/03 15Os53/03 15O...            30.04.2003      OGH            RS            1.) Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die          

3                      13Os51/03 15Os53/03 15O...            30.04.2003      OGH            RS            Infolge Aufhebung des ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässi    

4                      15Os133/02 15Os124/05g...            28.11.2002      OGH            RS            Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Fe          

5                      13Os92/98 14Os38/00 14O...            08.07.1998      OGH            RS            Unterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, s      

6                      15Os41/97            24.04.1997      OGH            RS            Da das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, (erst) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten is...         

7                      14Os183/95            04.01.1996      OGH            RS            Wird einem Verbesserungsauftrag nicht binnen der Wochenfrist des § 3 Abs 2 GRBG nachgekommen, so ...    

8                      11Os119/93 15Os40/94 (15...            28.07.1993      OGH            RS            Sofortige Zurückweisung einer ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer rechtskräftig ve   

9                      15Os2/93 15Os16/93 15Os...            14.01.1993      OGH            RS            Ist die Grundrechtsbeschwerde verspätet und hat daher ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung ...        

.

.

.

7. Anmerkungen zur Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes 

Ich erlaube mir auf folgende Entscheidungen des OGH hinzuweisen.

Daraus ist abzuleiten, dass die Weiterentwicklung des höchstgerichtlichen Grundrechtsschutzes auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre.

·           Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0122228

Geschäftszahl

13Os135/06m; 15Os136/06a; 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 15Os134/06d; 14Os138/07m; 15Os156/07s (15Os157/07p); 15Os117/07f; 12Os71/08w; 14Os60/08t; 13Os16/09s; 15Os164/08v; 14Os25/09x; 15Os171/08y; 15Os42/09d; 11Os119/09y; 15Os12/10v; 15Os8/10f; 14Os87/10s; 14Os81/10h; 11Os121/09t; 11Os141/10k; 11Os198/09s; 11Os150/10h; 13Os109/10v; 15Os147/10x; 15Os98/10s; 15Os184/10p; 11Os14/11k; 14Os12/11p; 12Os95/11d; 13Os138/11k; 11Os7/12g

Entscheidungsdatum

01.08.2007

Norm

StPO §363a

MRK Art13 IV3

Rechtssatz

Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der §§ 363a bis 363c StPO durch das StRÄG 1996 die Rechtsprechung des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Garantien signifikant verändert hat, ist (jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen.

Entscheidungstexte

·           13 Os 135/06m

Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 135/06m

·           15 Os 136/06a

Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 136/06a

·           11 Os 132/06f

Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 132/06f

·           11 Os 131/06h

Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h

·           14 Os 140/06d

Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 140/06d

·           12 Os 135/06d

Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 135/06d

·           15 Os 134/06d

Entscheidungstext OGH 15.11.2007 15 Os 134/06d

Auch

·           14 Os 138/07m

Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 138/07m

Vgl auch

·           15 Os 156/07s

Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 156/07s

Auch

·           15 Os 117/07f

Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 117/07f

·           12 Os 71/08w

Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 71/08w

Auch

·           14 Os 60/08t

Entscheidungstext OGH 26.08.2008 14 Os 60/08t

Auch; nur: Eine Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO ist nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen. (T1)

·           13 Os 16/09s

Entscheidungstext OGH 16.04.2009 13 Os 16/09s

Auch; Beisatz: Schon die weite Umschreibung des möglichen Prüfungsgegenstands bringt zum Ausdruck, dass diese Erneuerungskompetenz nicht auf in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End-)Entscheidungen beschränkt ist. Vielmehr sieht sich der Oberste Gerichtshof aufgerufen, als - nicht an völkerrechtliche Beschränkungen als Ausdruck staatlicher Souveränität gebundene - oberste Instanz in Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B-VG) über die Einhaltung von Grundrechten in Strafverfahren zu wachen und dabei nicht bloß die Rechtsprechung des EGMR nachzuvollziehen, sondern erforderlichenfalls selbst Akzente ihrer Weiterbildung zu setzen. (T2)

·           15 Os 164/08v

Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 164/08v

Vgl

·           14 Os 25/09x

Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 25/09x

Vgl; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) und nachfolgender Erneuerungsantrag mit der Begründung, dass „durch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wodurch die Schuld des Beschwerdeführers festgestellt wird" das Gebot der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK (§ 8 StPO) verletzt worden sei. Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt. (T3); Beisatz: Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl SSt 51/8, dazu EGMR vom 26. März 1982, Nr 8269/78, Adolf gg Österreich und weiters vom 25. März 1983, Nr 8660/79, Minelli gg Schweiz); bei dieser Beurteilung können aber die Stellung der Entscheidung im Verfahren und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen nicht gänzlich außer Betracht bleiben. (T4); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1 7. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom 18. März 1992, 87/12/0085 und vom 18. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T5)

·           15 Os 171/08y

Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 171/08y

Auch

·           15 Os 42/09d

Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 42/09d

Vgl

·           11 Os 119/09y

Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 119/09y

Auch

·           15 Os 12/10v

Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 12/10v

Vgl auch

·           15 Os 8/10f

Entscheidungstext OGH 26.05.2010 15 Os 8/10f

Auch

·           14 Os 87/10s

Entscheidungstext OGH 24.08.2010 14 Os 87/10s

Auch

·           14 Os 81/10h

Entscheidungstext OGH 24.08.2010 14 Os 81/10h

Auch

·           11 Os 121/09t

Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 121/09t

Vgl auch

·           11 Os 141/10k

Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 141/10k

Vgl auch

·           11 Os 198/09s

Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 198/09s

Vgl auch

·           11 Os 150/10h

Entscheidungstext OGH 23.11.2010 11 Os 150/10h

Vgl auch

·           13 Os 109/10v

Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 109/10v

Auch

·           15 Os 147/10x

Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 147/10x

Auch

·           15 Os 98/10s

Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s

Vgl auch

·           15 Os 184/10p

Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 184/10p

Vgl auch

·           11 Os 14/11k

Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 14/11k

Vgl auch

·           14 Os 12/11p

Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p

Auch

·           12 Os 95/11d

Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 95/11d

Vgl auch

·           13 Os 138/11k

Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 138/11k

Auch

·           11 Os 7/12g

Entscheidungstext OGH 16.02.2012 11 Os 7/12g

Vgl

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20070801_OGH0002_0130OS00135_06M0000_001

8. Bekanntgaben laut Grundrechtsbeschwerdegesetz

Der neue Verfahrenshelfer sollte die folgenden Angaben laut meinen Vorschlägen machen und  vor allem  die zitierten  Entscheidungen des OGH mit einbeziehen:

Entsprechend dem § 3 des Grundrechtsbeschwerdegesetztes

„§ 3. (1) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, (§ 4 Abs. 1) ist anzuführen.

gebe ich folgendes bekannt:

8.1.  Ich sehe die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit darin, dass ich aufgrund des Vorführbefehls des LGfSTRS vom 21.12.2011 in meinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

Diese Vorführung stellt einen reinen Willkürakt des LGfSTRS dar. Ich verweise insbesondere auf meine oa Ausführungen.

Zudem habe ich dem LGfSTRS am 14.12.2011 ein Gutachten eines renommierten Sachverständigen übergeben, aus dem eindeutig hervorgeht, dass meine volle Verhandlungsfähigkeit gegeben ist.

Dennoch fasste das LGfSTRS den Beschluss, mich polizeilich vorführen zu lassen.

8.2.   Die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist der Vorführbefehl und die tatsächliche Vorführung am 13.2.2012.

c.) Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist ist der 28.3.2012

Ich verweise auf den Beschluss des LGfSTRS vom 22.3.2012, der bei mir am 28.3.2012 eingelangt ist. 

( Anlage 68 )

Meine Anmerkung zu

·           § 4.

(2) Die befaßten Gerichte haben die zur Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Akten (Aktenteile) unverzüglich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, doch sind erforderlichenfalls Ablichtungen anzufertigen

.

Ich habe am 4.4.2012 im LGfSTRS ein Akteneinsicht gemacht und festgestellt, dass nicht alle relevanten Dokumente im Akt auflagen.

( Anlage 76 )

Es handelt sich insbesondere um folgendes wichtigen Dokument:

Beschwerde LEDRH 1570 vom 4.5.2011 mit eingebauter Protokollrüge

(Anlage 55 )

Aus diesen wichtigen Dokumenten ist zu erkennen, wie die bisherige Verhandlung ablief und die Staatsanwaltschaft sowie die Richterin ganz offensichtlich befangen sind.

Ich lehne daher in der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde den Staatsanwalt und  die Richterin als befangen ab.

In diesem Zusammenhang weise ich auf die Entscheidung des OLG Wien ( 1 R 188/11s ) hin, in dem einem  Antrag eines Klägers auf die Befangenheit eines Richters  stattgegeben  wurde.

Die vorsitzende Richterin zeigte durch  ihr Verhalten eindeutig ihre Befangenheit. Sie betonte bei der Hauptverhandlung am 1.3.2011 einleitend, dass Sie den Akt genau studiert habe und den Inhalt  daher gut kenne.

Wie erwähnt lagen in diesem Akt von mir ausgearbeitete Beweisanträge, eine Liste von anzufordernden Gutachtern, eine Liste von Zeugen etc auf.

Schon daraus musste eine unbefangen Richterin unschwer ableiten, dass ich sehr wohl in der Lage bin, mich entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu verteidigen.

Am Beginn der Hauptverhandlung am 1.3.2011 forderte die Richterin  mich auf, meine Sicht der Dinge zu schildern. Genau dies tat ich in einer gerafften Form und verwies mehrmals auf den Inhalt der der Richterin ( laut ihrer oa. Erklärung ) ohnehin bekannten Aktenteile.

Obwohl ich gerade durch mein Verhalten gezeigt habe,  dass ich die Bestimmungen der Strafprozessordnung genau anwandte, unterbrach die Richterin auf einmal die Verhandlung und fasste gemeinsam mit den Schöffen den Beschluss über die Beauftragung eines Gutachters über meine Verhandlungsfähigkeit.

Dieses offensichtliche  Fehlverhalten der Richterin  ist noch gravierender, als die in der Entscheidung des OLG Wien ( 1 R 188/11s ) festgestellte Befangenheit  wegen der in diesem Fall festgestellten Manuduktionspflicht.

Die Richterin kritisierte, dass ich mit dem beigestellten Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer )  nicht zusammenarbeiten könne.

Wie im Punkt 5 genau beschrieben gab und gibt es tatsächlich elementare Unterschiede über die Aufgabenstellung eines Rechtsanwalts ( Verfahrenshelfers ) vor Gericht.

.

.

.

9. Anträge an den OGH

Der neue Verfahrenshelfer möge die folgenden Anträge stellen bzw ggf. adaptieren:

Ich stelle daher an den OGH folgende  Anträge

- Abführung einer öffentlichen Verhandlung im OGH über die vorliegende Grundrechtsbeschwerde

-Vorlage der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof

- Meinen bisherigen Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer )  abzuberufen und mir einen neuen Verfahrenshelfer zur Verfügung zustellen.

- Abberufung des bisherigen Gutachters und Neubestellung der von mir geforderten Gutachter

- Abberufung der Richterin wegen offensichtlicher Befangenheit

-            Stattgabe meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 4.5.2011 über die Befangenheit der Richterin

( Anlage 55 )

.

.

.

10. Anträge an das LGfSTRS

Ich stelle mit diesem Schreiben folgende Anträge an das LGfSTRS:

- Abführung einer öffentlichen Verhandlung im LGfSTRS

-ggf. Vorlage der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof

- Meinen bisherigen Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer )  abzuberufen und mir einen neuen Verfahrenshelfer zur Verfügung zustellen.

- Abberufung des bisherigen Gutachters und Neubestellung der von mir geforderten Gutachter

- Abberufung der Richterin wegen offensichtlicher Befangenheit

-            Stattgabe meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 4.5.2011 über die Befangenheit der Richterin

( Anlage 55 )

11. Zusammenfassende Feststellung

Wenn ich mich nicht mit der gezeigten Vehemenz gegen die bisherige Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft und des   Gerichts und gegen die  Ereignisse ab dem Jahr 2005  entsprechend den klaren Bestimmungen der Strafprozessordnung gewehrt hätte,  wäre ein Entmündigungsverfahren denkbar. Dann hätte ich tatsächlich gezeigt, dass ich mich nicht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung verteidigen kann.

( Vgl.: oa Entscheidungen des OGH zum Thema Verhandlungsfähigkeit )

Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft, des Gutachters, der befassten Richter und des Verfahrenshelfers ist also  absolut untragbar.

Das  vorliegenden Dokument ( LEDRH 1584  ) wird – mit anonymisierten Anlagen -  am 10.4.2012 auf der website

» http://so-for-humanity.com2000.at

 

unter Fall 2 : Dr. Lederbauer veröffentlicht

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer

.

.

.

Verzeichnis der Anlagen. LEDRH 1586 vom 10.4.2012

Anlagen.: Verzeichnis der Dokumente ( Neuestes Datum am Beginn der  Auflistung )

(Anmerkung: Um diese Causa zu überblicken ist das genaue Studium der folgenden angeführten Dokument unbedingt notwendig)

Anlage 80: E mail Dr. Lederbauer an Verfahrenshelfer vom 10.4.2012  ....( Übersendung der Scheiben Dr. Lederbauer  an den Sachverständigen )

LEDRH. 1590 vom 06.12.2012-

LEDRH .1584 vom .04.10.2011

LEDRH  1578 vom  10.06.2011

Anlage 79: E mail  Dr. Lederbauer an Verfahrenshelfer vom 7.4.2012  18.02.23 Uhr

( Übersendung Protokollrüge LEDRH 1568 vom 18.4.2011 )

Anlage 78: Schreiben Verfahrenshelfer an Dr. Lederbauer vom 6.4.2012

( Entwurf einer Grundrechtsbeschwerde)

Anlage 77 : E mail  Dr. Lederbauer an Verfahrenshelfer vom 5.4.2012  19.51 Uhr

( Beratungsprotokoll der Hauptverhandlung am 1.3.2011, Beweisantrag LEDRH 1561 vom 28.2.2011 „vor" Ende der Verhandlung )

Anlage 76: Kopienbestellung im Servicecenter des LGfSTR vom 4.4.2012

Anlage 75: Fax Dr. Lederbauer an Dr. ............vom 4.4. 2012

( Wortlaut der Besprechung am 13.2.2012 )

Anlage 74: E mail Dr. Lederbauer vom 3.4.2012 10.38.35 an Verfahrenshelfer

( Widerspruch Stellung von Beweisanträgen , Hinweis auf ao Revisionsrekurs an den OGH LEDRH 1583, Auszüge aus dem Protokoll vom 1.3.2011... ) -

Anlage 73: E Mail Verfahrenshelfer an Dr. Lederbauer vom 29.3.2012

(  „ Das Stadium zur Stellung  von Beweisanträgen  in der Hauptverhandlung ist sohin bis dato noch nicht erreicht worden „)

Anlage 72: E mail Dr. Lederbauer vom 29.3.2012   20.29.04  an Verfahrenshelfer

( Übersendung Vorführbefehl vom 21.2.2012 und  Schreiben an Dr. ...........LEDRH 1582 vom 30.3.2012, identisch mit oa. Fax vom 4.4.2012)

Anlage 71: E mail Dr. Lederbauer vom 29.3.2012   15.24.03   an Verfahrenshelfer

( Übersendung Brief LEDRH 1573 an OGH vom 27.2.2012, Ersuchen um Übersendung eines Entwurfs der Grundrechtsbeschwerde bis 3.4.2012 )

Anlage 70 : Brief Dr. ........... an LGfSTRS vom 16.2.2012

( Bericht über Untersuchung vom am 13.2.2012 )

Anlage 69: Amtsvermerk Stadtpolizeikommando , Innere Stadt, Polizeiinspektion  vom 13.2.2012 

( Bericht über Vorführung von Dr. Lederbauer am 13.2.2012)

Anlage 68 : Beschluss LGSTRS vom 22.3.2012

( „Dr. Lederbauer hat bereits einen Verfahrenshelfer „)

Anlage 67 : Brief Dr. Lederbauer an LGSTRS  LEDRH 1569 vom 31.23.2012 

(Rekurs gegen den Beschluss vom 31.3.2011 , Beschwerde, Ablehnungsantrag wegen Befangenheit )

Anlage 66: Schreiben Dr. Lederbauer an OGH LEDRH 1573 vom 27.2.2012

( Verfahrenshilfeantrag Grundrechtsbeschwerde )

Anlage 65 : LGSTRS  Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht vom 3.2.2012

( Der Akt war laut Auskunft der Servicestelle beim Gutachter )

Anlage 64:: LGSTRS Vorführbefehl vom 21.12.2011

( Begründung laut LGSTRS: "Gutachter ist reiner Willkürakt")

Anlage 63 : Brief Dr. Lederbauer an LGSTRS  LEDRH 1591 vom 14.12.2012  

( Vorlage Gutachten .......................vom 12.1.22011. Diese Gutachten wurde bei der Akteneinsicht am 4.4.2012 nicht gefunden ! )

Anlage 62.  .: Fax Dr. Lederbauer an Dr. ............. LEDRH 1590 vom 6.12.2012

( Ich halte die Richterin für hochgradig befangen, die Beauftragung eines Sachverständigen, meine Verhandlungsfähigkeit zu prüfen ist für mich ein reiner Willkürakt )

Anlage 61  Beschluss des OGH vom 4.10.2011

( Die Beschwerde wird zurückgewiesen ) .:

Anlage  60 .: Fax Dr. Lederbauer an ........... LEDRH 1584  vom 4.10.2011

Anlage 59: Brief Dr. Lederbauer an OGH LEDRH 1583 vom 25.8.2012

( Ao Revisionsrekurs gegen Beschluß des OLG Wien vom 13.7.2011

Anlage 58: Beschluss OLG Wien 21 BS178/11x  vom 13.7.2011

( Beschwerde gegen den Beschluss des LGSTRS vom 31.3.2011 wird zurückgewiesen )

( Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Mag. ............vom 4.5.2011 , )

Anmerkung Dr. Lederbauer:  Diese Dienstaufsichtsbeschwerde  wurde bei der Akteneinsicht im LGSTRS  am 4.4.2012 nicht gefunden !

Anlage  57 ..Brief  Dr. Lederbauer an ..............LEDRH 1578  vom 10.6.2011 :

(Ich werde am 16.6.2011 nicht erscheinen ) .

Anlage .56 :Brief Oberstaatsanwaltschaft Wien an Oberlandesgericht vom 18.5.2011

( Beschwerde  gegen den Beschluss  des LGfSTRS nicht stattgeben...)

 Anlage 55: Brief Dr. Lederbauer an den Präsidenten des LGFSTRS LEDRH 1570 vom 4.5.2011

( Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Mag .............. )

Anlage 54 Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS  LEDRH 1568 vom 18.4.2011

Anlage 53 : Beschluss LGSTRS vom 31.3.2011

( Beauftragung eines Sachverständigen, ob der Angeklagte in der Lage ist an der Hauptverhandlung teilzunehmen , dem Verlauf der Verhandlung zu fördern sich verständlich zu äußern du seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. oder ob  eine Verhandlungsteilnahme ihm gesundheitlich nicht möglich bzw .. abträglich ist, „)

Anlage 52: LGSTRS Wien. Ladung zur HV vom 5.11.2010  Termin HV: am 11.1.2011

Anlage 51: Auszug aus Akt 061 HV 138/ 06v (   / 80 )

( handschriftliche Eintragung : „  Staatsanwaltschaft Wien vom 25.5.2010 :" Dem Landesbericht für Strafsachen Wien nach Einsichtnahme mit dem Antrag auf Zustellung der Fragenlisten an den SV und  beantragten Zeugen und  Ausschreibung einer HV ... deren Notwendigkeit kann erst im Zuge der HV geklärt werden ! )

Anlage 50  : E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 5.10.2009 .13.32

(Beweisanträge,  LEDRH 1495 vom 5.10.2009 )

Anlage 49.: E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 5.10.2009 .13.23 Uhr

(Liste der Sachverständigen mit Fragen    LEDRH 1501 vom 5.10.2009 )

Anlage 48:: E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 5.10.2009 .13.12 Uhr

(Liste von Zeugen     LEDRH 1500 vom 5.10.2009 )

Anlage 47: Schreiben  Verfahrenshelfer  am LGSTRS  vom 30.9.2009

( Vorlage Fragenliste, Sachverständigenliste...

Zitat: Sowohl der bestellte Verfahrenshelfer als auch die Kanzlei distanzieren sich vom Inhalt der vorgelegten Unterlagen und übernehmen in diesem Zusammenhang keine Verantwortung „

Anlage 46  Antrag Verfahrenshelfer  am LGSTRS  vom 30.9.2009

( Antrag Frist für die Fragen an den Sachverständigen zu erstrecken,

Zitat „ da sich die Korrespondenz zwischen dem bestellten Verfahrenshelfer und dem Verfahrensbeholfenen als äußerst ineffizient und  schwierig  erweist, wird das Gericht in oben genannter Rechtssache höflich ersucht, die Erstreckung der Eingabefrist zu genehmigen."

Anlage 45: E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 30.9..2008  15.39 Uhr

( EC111120  Liste von Sachverständigen mit Fragen 28.9.2009  )

Anlage 44: E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 14.9..2009 13.13 Uhr

( LEDRH 1497 Liste von Zeugen 14.9.2009  )

Anlage 43: E mail Dr. Lederbauer an  Verfahrenshelfer 14.9.2009  13.11 Uhr

( LEDRH 1497 Liste der Fragen an den Sachverständigen Stand 11.9.2009  )

Anlage 42:  E mail Dr. Lederbauer an Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) vom 10.9..2009

LEDRH 1495, Beweisanträge erster Entwurf vom 10.9.2009 )

Anlage 41: Schreiben Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer vom  20.7.2009

( Übermittlung Entscheidung des LG Wien ... Einspruch nicht Folge geleistet ... )

Anlage 40: E mail Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer vom  21.4.2009  16.45 Uh( Äußerung inkl. LEDRH 1464 , Zitat: „ „ festgehalten wird, dass es sich um die persönliche Stellungnahme und Meinung des beschuldigten handelt und nicht um die Rechtsansicht und Meinung unserer Kanzlei )

Anlage 39: Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vom 2.4.2009  zum Einspruch

( Mag ............. )

Anlage 38: E mail Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer vom  13..3.2009  13.37

( Einspruch gegen Anklageschrift vom 13.3.20109 )

Anlage 37: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS  LEDRH 1459 vom 13.3.2009

Per email am 13.3.2009 )

Anklageeinspruch als integrierenden Teil zum  Einspruch meines Rechtsvertreters ) Seite 1 bis 38 )

:Anlage 36:  E mail Dr. Lederbauer an Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) vom, 13.3.2009

( Übergabe von  wichtigen Kopien zur Information)

Anlage 35: E mail Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer vom  12..3.2009

(Zu Einspruch gegen die Anklageschrift , Zitat „ Wir bitten um Verständnis, dass wir einen Dokumentation – deren Inhalt wir darüber hinaus nicht kennen – auf keinen Fall als integrierenden Bestanteil des Einspruchs einbringen werden. Dies ist außerdem aus standesrechtliche gründen nicht möglich „ )

Anlage 34: E mail Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer vom  11.3.2009

( Einspruch gegen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft )

Anlage33: E mail Dr. Lederbauer an Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) vom, 10.3.2009

( LEDRH 1456 Einspruch gegen die Anklage 1. Entwurf 10.3.2009 Seite 1 bis 6 )

Anlage 32 Brief  Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) an Dr. Lederbauer

( Übersendung Protokoll üner Hauptverhandlung am 6.12.2006 )

Anlage 31  E ,mail Dr. Lederbauer an Dr. ..........vom 2.6.2008

( Übersendung Klage gegen Finanzamt EC111078, Dokumentation über erbrachte Leitzungen, Bemühungen um die Vermarktung von ECOOO-WALL

Anlage 30: E ,mail Dr. Lederbauer an Rechtsanwalt ( Verfahrenshelfer ) vom 4.3.2009

( Übersendung Briefe LEDRH 613, LEDRH 616, LEDRH 64, LEDRH 814, LEDRH 849, LEDRH 848 )

Anlage 29: Staatsanwaltschaft Wien, 17.2.2009

(Anklageschrift )

Anlage 28 Schreiben Dr. Lederbauer an Gutachter vom 6.8.2008

( Bestätigungen über die Übergabe von  Belegen )

Anlage 27: E ,mail Dr. Lederbauer an Dr. .............vom 3.6.2008

( Übersendung Feststellungsklage gegen Finanzamt EC110928, )

Anlage 26: E ,mail Dr. Lederbauer an Dr. ............vom 2.6.2008

( Übersendung Klage gegen Finanzamt EC111078, Dokumentation über erbrachte Leitzungen, Bemühungen um die Vermarktung von ECOOO-WALL

Anlage 25: Schreiben Dr. Lederbauer vom 26.2.2008

( Ergänzung des Gutachten auf de am 6.12.2006 ausgedehnten Fakten )

Anlage 24:  Schreiben Dr. Lederbauer an Rechtsanwalt vom 6.1.2007

( LEDRH854 Grundsätzliches zur Verhandlung am 6.12.2006 )

Anlage 23: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS vom 4.1.2007

( LEDRH839 Strafanzeige gegen ASFINAG vom 4.1.2007 )

Anlage 22: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS vom 4.1.2007

(LEDRH848 vom 4.1.2007, Ersuchen um Übersendung des Wortprotokolls der Verhandlung vom 6.12.2006 )

Anlage 21: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS vom 6.12.2006

( Übergabe der Statusberichte , Eingangsstempel 6.12.2006 )

Anlage 20: E mail Dr. Lederbauer an LGSTRS  vom 13.11.2006

( Übersendung LEDRH614 Liste der angeforderten Zeugen ..

Anlage 19: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS vom 11.11.2006

( LEDRH614 vom 11.11.2006, Grundsätzliches zum Strafantrag ) 

Anlage 18: Schreiben des Rechtsanwalts an Dr. Lederbauer vom 8.11.2006

( Bekanntgabe der Bestellung als Verfahrenshelfer )

Anlage 17: Schreiben Dr. Lederbauer an LGSTRS Dr. ..........vom 6.11.2006

( Stellungnahme zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft und des Gutachters  )

Anlage 16: LGSTRS an Dr. Lederbauer vom 11.10.2006

( Ladung zur HV am 6.12.2006 )

Anlage 15:

Schreiben OLG Wien an LGSTRS vom 23.10.2006

( Schreiben Dr. Lederbauer an das OLG Wien  vom  19.10.2006 wird zur Veranlassung übermittelt )

Anlage14: Bescheid der Rechtsanwaltschaftskammer vom 3.11.2006 ?

( Verfahrenshelfer RA Dr. ...........)

Anlage 13: Strafantrag STA Wien vom 26.9.2012

Anlage 12: E mail Dr. Lederbauer an ..............vom 19.7.2006

( EC110232 Bericht über das ECOOO-WALL Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm Stand 30.6.2006 )

Anlage 11: Status Bericht ECOOO-WALL  EC110220 per 6.6.2006

( Seite 1 .bis 5  mit Anlagen )

Anlage 10: e mail Dr. Lederbauer an Dr. .............. 30.5.2006 vom 30.5.2006

( Betriebausgaben wurden allein von mir persönlich bezahlt und verbucht !!!)

Anlage 9: E mail Dr. Lederbauer an Dr. ................ EC110206  25.4.2006

( Stellungnahme zu Strafanzeigen  Seite 1- 6 )

/ Hauptursache Vorgangsweise Finanzamt,  Wiedergabe Gespräch am 21.3.2006 )

Anlage 8:: : Besprechung Dr. Lederbauer  bei Dr..............am 21.3.2006, Notizen

( Übergabe zahlreicher  Unterlagen, ua Information über Darlehen Dr. Wolfgang Lederbauer KEG – Dr. Lederbauer )

Anlage 7: E mail Dr. Lederbauer an Dr. Geringer vom 15.3.2006

( Hauptursache der finanziellen Schwierigkeiten ist das Finanzamt, das sich weigerte Verlustzuweisungen anzuerkennen... )

Anlage 6: LGSTRS Wien, Beschluss vom 19.12.2005

( Beauftragung Dr. ........... über Befund und Gutachten, Auszüge: ... ob sich aus den Unterlagen Hinweise auf kridaträchtige Handlung... , die ursächlich für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit waren... „ )

Anlage 5: Bericht der BPOL Dion Wien vom 29.5.2005

Anlage 4: Niederschrift BPol Don Wien vom  24.11.2005

Anlage 3: Bestätigung Sachverständiger Dr. ................vom 18.9.2005

Übernahmebestätigung der „Ledebauer KEG „)

Anlage 2: Schreiben des Rechtsanwalts von Dr. .............

 :

Anlage 1:Sachverhaltsdarstellung Dr. ...............  vom 30.9.2005

.

.

.

Verzeichnis der erwähnten auf der wesite  http://so-for-humanity.com2000.at

.

SFH-3410 Umfassende Sachverhaltsdarstellung vom 19.11.2010 zur Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof

mit Links zu den darin zitierten Dokumenten

http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=247&aid=4146&page=

.

SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche

Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

.

.

.

Wiedergabe des Dokuments LEDRH 1568 ( Protokollrüge ):

Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011

mit Anmerkungen

Protokollrüge

Im folgenden wird das Protokoll der Verhandlung vom 1.3.2011 wiedergegeben. Es wurde auf Vollständigkeit und Richtigkeit  überprüft. Es stellte sich heraus, dass es nicht vollständig ist und  wesentliche Punkte nicht erwähnt wurden.

Aufgrund von Mitschriften des Angeklagten  und mehrerer bei der Verhandlung anwesender Zuhörer  wurden die fehlenden Passagen mit den dazu passenden Anmerkungen ( in kursiver Schrift) eingefügt.

Das vorliegende Dokument ist integrierender Teil der weiteren rechtlichen Schritte.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

Zutreffendes bitte ankreuzen!

Aktenzeichen 61 Hv 138/06v

AV vom: 14. März 2011

Am heutigen Tag fertiggestellt.

Hauptverhandlung

Gericht: Landesgericht für Strafsachen Wien

Tag und Stunde des Beginns

der Hauptverhandlung: 1. März 2011 9.00 Uhr

Strafsache: gegen DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER

wegen §§ 159, 161, 146, 147, 153c StGB

A n w e s e n d e:

Vorsitzende(r): Mag. Kat................

Beisitzender Richter: -------

Schöffen: 1. Mag. .............

2. .................

Schriftführerin: VB. ....................

Dolmetscher: --------

Ankläger: StA Mag. .....................

Privatbeteiligter:

Privatbeteiligtenvertreter: Mag. .................

Vollmacht vom

ausgewiesen zu

beruft sich auf die erteilte

Bevollmächtigung

Angeklagter: DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER

Verteidiger: Mag. ..........für ...................

Vollmacht vom

ausgewiesen zu

beruft sich auf die erteilte

Bevollmächtigung

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 2 -

Die Schriftführerin ruft die Sache auf.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER gibt über

seine persönlichen Verhältnisse an:

Generalien Seite 21 in ON 3 des Aktes, überprüft und

ergänzt;

Der (Die) Vorsitzende ermahnt den (die) Angeklagte(n) der

vorzubringenden Anklage und dem Gang der Verhandlung zu folgen.

Der (Die) Vorsitzende stellt fest, dass der (die)

Schöffe(n) zu AZ beeidet worden ist (sind).

Der (Die) Vorsitzende nimmt die Beeidigung des (der)

Schöffen Mag. .......... und ............. vor.

Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen, soweit

sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden

sind. Der (Die) Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu

ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie

sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben.

Der (Die) Vorsitzende trägt der (dem) (den)

Privatbeteiligten auf, sich aus dem Verhandlungssal zu

entfernen und stellt ihr (ihm) (ihnen) frei, sich bei der

Verhandlung vertreten zu lassen.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 3 -

Um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu

verhindern, ordnet der (die) Vorsitzende an,

Der (Die) Vorsitzende erinnert den (die) Sachverständigen

an den von ihm (ihnen) abgelegten Eid und verfügt, dass der

(die) Sachverständigen während der Vernehmung des (der) Angeklagten und des (der)

Zeugen im Gerichtssaal bleibe(n).

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es war der Sachverständige Dr. .............nicht anwesend.

Von den vorgeladenen Personen sind ausgeblieben:

Der Gerichtshof verfügt – entscheidet – verurteilt gemäß §

242 StPO,

Der Ankläger trägt die Anklagepunkte samt Begründung vor.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten nach wie vor das Delikt des schweren Betrugs  vor.

Es ist bemerkenswert und unverständlich , dass der Ankläger bei seiner Anklage bleibt, obwohl den  Anklagepunkten durch meine umfangreiche Schriftsätze deutlich entgegengetreten und vor allem massive Kritik am Gutachten vorgebracht wurde. Diese Dokumente hätten der Staatsanwaltschaft bekannt sein und zu Änderungen in der Anklage führen müssen.

.

Staatsanwältin: Das Beweisverfahren wird ergeben, dass es genauso war, wie es in der Anklageschrift festgelegt ist.

Hierauf vergewissert sich der (die) Vorsitzende, dass der (die)

Angeklagte(n) von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend

in Kenntnis gesetzt ist (sind).

Der Verteidiger erwidert auf den Vortrag der Anklage.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Bemerkenswert ist, dass die genaue Darlegung des Verteidigers im Protokoll nicht aufscheint

Die sinngemäße Wiedergabe seiner  Äußerungen lautet:

Dr. Lederbauer bekennt sich nicht schuldig.  Wir beweisen genau das Gegenteil dessen, was in der Anklageschrift angeführt ist. Bei dieser Haltung bleiben wir auch.

Der Verteidiger repliziert, dass sich sein Mandant nicht

schuldig bekennen wird.

Der (Die) Vorsitzende belehrt den (die) Angeklagte(n),

dass er (sie) berechtigt sei(en), der Anklage eine

zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen

und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels Bemerkungen

darüber vorzubringen.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Eine solche zusammenfassende Erklärung des Sachverhalts war vorbereitet. Der Angeklagte hatte die Absicht, diese Erklärung des Sachverhalts sowie zahlreiche Beweisanträge  mündlich vorzutragen. Durch die Unterbrechung der Verhandlung durch die Vorsitzende war dies im Detail nicht möglich.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 4 -

Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER gibt an:

Ich bekenne mich nicht schuldig.

Vorsitzende: Was schreiben Sie denn da die ganze Zeit mit?

Angeklagter: Das ist mein Recht.

Vorsitzende: Warum schreiben Sie das mit?

Angeklagter: Um zu dokumentieren wie die Hauptverhandlung

abläuft.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es ist bemerkenswert, dass dieser Dialog im Protokoll sehr genau wiedergegeben wurde. Demgegenüber wurden sehr wichtige Bemerkungen der Vorsitzenden nicht wiedergegeben.

Vorsitzende: Es sind einige sehr umfangreiche Eingaben von

Ihnen.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Die Vorsitzende hat sich zu diesem Punkt viel umfangreicher geäußert.

Sinngemäße Wiedergabe ihrer Äußerungen:

Bevor wir uns  mit Details beschäftigen, halte ich fest, dass sehr umfangreiche Eingaben von Ihnen vorliegen. Ich habe mir diese sehr genau angeschaut. Ich will Ihnen da einiges vorhalten und möchte wissen, was sie zu diesen Unterlagen sagen.

Sie schreiben an die Bundespolizei Wien, dass es beim Projekt ECOWALL größte Schwierigkeiten gab. Sie verweisen auf die skandalösen Ereignisse im Rechnungshof bis zur Disziplinaroberkommission. Zum Besseren Verständnis für ihre Eingaben, was können sie dazu sagen?

Aus diesen Worten er Vorsitzenden ist zu erkennen, dass sie tatsächlich meine zahlreichen Eingaben gelesen und die Brisanz des Falles erkannt hat. Ich merke an, dass ich am Ende der Hauptverhandlung eine 33 Seiten umfassende Erklärung des Sachverhalts  und Beweisanträge überreicht habe. In dieser Dokumentation wurden die Bestimmungen der Strafprozessordnung, die relevante Judikatur  und die relevante Literatur berücksichtigt. Ich war mir angesichts der Brisanz dieses Falles bewusst, wie wichtig es ist, dass umfassende Erklärung des Sachverhalts  und die Beweisanträge an bestimmte genau definierte Formen und Inhalte gebunden sind. Werden diese in der Hauptverhandlung nicht beachtet, besteht in der Instanz bekanntlich  keine Chance auf Erfolg.

Ich habe mich also schon am Beginn der Verhandlung ganz genau an die Bestimmungen der Strafprozessordnung gehalten.

Umso bemerkenswerter ist die Entscheidung des Senats, meine Verhandlungsfähigkeit durch ein Psychiatrisches Gutachten beurteilen zu lassen. Näheres weiter unten.

Über Vorhalt der Seite 135 in ON 4 des Aktes: Diese

Vorwürfe ziehen sich durch sämtliche Ihrer Eingaben. Was können

Sie dazu sagen? Was hat das zu bedeuten?

Angeklagter: Ich erzähle Ihnen das gerne.

Vorsitzende: Was hat der Rechnungshof damit zu tun?

Angeklagter: Man muss das eben überblicken und wenn man

das nicht tut, kann man das nicht überblicken.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Ich habe gesagt, dass man  die schwersten Vorwürfe gegen mich nicht überblicken kann, wenn man nicht die Gesamtübersicht hat.

Es ist für mich völlig unverständlich, dass im Protokoll Details wie zB.

Vorsitzende: Was schreiben Sie denn da die ganze Zeit mit?

Angeklagter: Das ist mein Recht.

Vorsitzende: Warum schreiben Sie das mit?

Angeklagter: Um zu dokumentieren wie die Hauptverhandlung

abläuft.

( Vgl oben )

anführt, aber wesentliche Aussagen von mir bzgl der notwendigen Gesamtübersicht verschweigt.

Die Sache ist extrem komplex. Ich habe eine Erfindung gemacht im Jahr 1985

aus Altstoffen eine begrünte Lärmschutzwand zu machen. Ich habe

Verständnis dafür, dass Sie nur das Wesentliche hören wollen,

ich habe aber einen Schriftsatz den ich Ihnen gerne übergebe,

wo alle Details drinnen stehen.

Ich hab diese Innovation schriftlich gemeldet beim Rechnungshof und im Jahr 1989 hat

meine erste Ehefrau eine Scheidung gefordert. Ich habe dann die

Patente, die meine Frau als Treuhänderin hielt, das wusste der

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 5 -

Rechnungshof, übernommen und auch als Eigentümer die Firma, die

ihr damals noch zu 100% ihr gehört hat, E-Kontrakt hieß sie

damals. Ich war in einer schwierigen Situation und hab das dem

Rechnungshof gemeldet und der Rechnungshof hat das zur Kenntnis

genommen. Mein damaliger Gesprächspartner war Dr. Weber, der

spätere Präsident des europäischen Rechnungshofs. Es kam dann

zur Scheidung, ich habe das übernommen. Zu diesem Zeitpunkt

wurden auch Patente erteilt für das Projekt begrünte

Lärmschutzwand Ecowall und später auch Patente für eine

Reifenbearbeitungsmaschine für dieses Projekt. Wir haben die

Firma E-Kontrakt, das war also die erste Firma die hier tätig

war hat einige Demonstrationsprojekte in Österreich gemacht

durch öffentliche Auftraggeber und wir haben im Juni 1994 aus

dem Staat Kalifornien über 75.000 US-Dollar bekommen. Ich habe

auch das natürlich dem Rechnungshof gemeldet und dann passiert

etwas sehr dramatisches. Mein damaliger Geschäftsführer, ich

war ja nur der Eigentümer des Unternehmens, der Herr Lexen ist

ins Parlament gegangen Anfang August 1994 und hat den

Vorsitzenden des parlamentarischen Rechnungshofs-Ausschusses

der damals gerade Straßenbauprojekte untersucht hatte, darauf

hingewiesen, dass es zu einer unglaublichen Verschwendung und

Verschleuderung öffentlicher Gelder im Bereich des Lärmschutzes

gibt, und dass es unglaubliche Schwierigkeiten gibt bei

Innovationen letztlich wenn sie von kleinen Teams und Erfindern

kommen. Das haben wir in einem Akt, im so genannten grünen Akt

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 6 -

genau dokumentiert. Bemerkenswerter Weise war bei diesem

Gespräch auch ein Journalist dabei, ein Journalist von Profil,

der wurde nicht vorgestellt. Der Herr Lexen hat das erzählt was

zu sagen ist. Ich hab dann ein Fax von Profil bekommen in dem

festgestellt wurde, die Akten können jederzeit vorgelegt

werden, in dem ich gefragt wurde, wir haben festgestellt Sie

sind der Eigentümer der Firma E-Kontrakt, haben Sie das dem

Rechnungshof gemeldet. Meine Antwort per Fax war blitzartig,

selbstverständlich habe ich das gemeldet, der Rechnungshof ist

vorinformiert. In diesem Telefoninterview habe ich verschiedene

andere Details bekannt gegeben über das Projekt. Einige Tage

später erschien ein Profil-Artikel und weitere Medienberichte

und dann, am 30. August 1994 hat der Dr. Fiedler, der frühere

Präsident des Rechnungshofs die vorläufige Suspendierung

ausgesprochen und behauptet, es muss jetzt Untersuchungen

geben.

Vorsitzende: Also Sie sind vorläufig suspendiert worden?

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Ich habe erwähnt, dass ich der Vorsitzenden sehr dankbar bin, dass ich die Gelegenheit habe, das alles im Detail vorzutragen.

Diese Passage fehlt im Protokoll, das ansonsten den Verhandlungsverlauf sehr genau wiedergibt.

Die Vorsitzende hat mir also damals die Gelegenheit gegeben, meine Darstellung so wiederzugegeben, wie es in der Strafprozessordnung festgelegt ist.

Ich schilderte also die wesentlichen Geschehnisse Mitte 1994, die zum Verständnis der Zusammenhänge und der späterem Ereignisse unbedingt notwendig waren.

Angeklagter: Ja, am 30. August, am 30. August 1994 wurde

ich von Dr. Fiedler vorläufig suspendiert. Ich merke an, dass

er selbstverständlich voll informiert war über meine

Nebenbeschäftigung. Er hat zwei Jahre vorher mich auch nicht

angerufen als ich das wieder gemeldet habe meine Tätigkeit im

Rahmen der Nebenbeschäftigung.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es sollte heißen,

... Er hat zwei Jahre vorher mich auch „noch"

angerufen als ich das wieder gemeldet habe meine Tätigkeit im Rahmen der Nebenbeschäftigung.

Man kann ins Casino gehen, oder

ein Patent verwerten. Das war die Äußerung des Dr. Fiedler.

Interessanter Weise ist dann einen Tag später, am 1. September

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 7 -

1994 ein weiterer Brief des Dr. Fiedler an mich gekommen, in

dem er ein so genanntes Dienstrechtsmandat erteilte und mir die

Nebenbeschäftigung verboten hat. Der Ablauf ist so wichtig,

denn am 30. August wo ich vorläufig suspendiert wurde wegen des

so genannten Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen und einen

Tag später erst kam das Verbot der Nebenbeschäftigung.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es fehlt hier mein Hinweis „ Nicht umgekehrt"

Der zeitliche Ablauf ist deshalb so wichtig, weil eine vorläufige Suspendierung nie möglich gewesen wäre, wenn mir zuerst die Nebenbeschäftigung verboten worden wäre. In diesem Fall hätte der Rechnungshof klar zu erkennen gegeben, dass er über die Nebenbeschäftigung informiert war.

In meine Schriftsätzen habe ich auf diese Problematik genau hingewiesen. Übrigens wurde mein Vorstellung ( eine Art Berufung )  gegen diese Dienstrechtsmandat dann vom Rechnungshof acht Jahre lang nicht behandelt. Wäre dies erfolgt, wäre im Disziplinarverfahren sofort klar geworden, dass ich die Nebenbeschäftigung (mehrmals ) schriftlich gemeldet hatte. In diesme Fall hätte es nie zu einer Suspendierung und  Entlassung kommen können.

Mit diesen Ausführungen, die dem Gericht seit langem bekannt sind, wird deutlich, warum ich die gesamten Vorgänge als skandalös bezeichnet habe.

Vorsitzende: Sie sind deswegen suspendiert worden, weil

Ihnen vorgeworfen wurde, dass Sie verbotene

Nebenbeschäftigungen machen?

Angeklagter: Wir sind bei der vorläufigen Suspendierung,

das war damals Gegenstand Verdacht auf Dienstrechtsverletzung.

Es konnte nie von einem Verdacht gesprochen werden, halb

Österreich hat gewusst was ich tue und viele haben sich

gewundert, manchmal wurde ich belächelt, aber dann im Juni 1994

habe ich den Preis von Kalifornien bekommen. Das ist erst der

erste Punkt.

Vorsitzende: Seit 1994 arbeiten Sie nicht mehr beim

Rechnungshof?

Angeklagter: Nein, das ging weiter. Das war eine

vorläufige Suspendierung. Dann, wie das

Beamtendienstrechtsgesetz das vorsieht, dann wurde das an die

Disziplinarkommission am Rechnungshof weitergeleitet. Der

Vorsitzende damals war der Dr. Finz, späterer Staatssekretär im

Finanzministerium und dieser Mann hat zunächst gesagt, aufgrund

der bisherigen Unterlagen können wir Dr. Lederbauer nicht

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 8 -

endgültig suspendieren, er hat damit vollkommen Recht gehabt.

Ich wurde vom Rechnungshof als Dienstbehörde auch aufgefordert,

eine Stellungnahme abzugeben. Das war kein Problem, ich habe

auf 30 Seiten ganz genau beschrieben, was bisher geschehen ist,

was ich gemeldet habe und dergleichen. Dieses Dokument ist dann

der Disziplinarkommission vorenthalten worden und die

Disziplinarkommission hat Anfang Oktober 1994 die endgültige

Suspendierung ausgesprochen. Ich habe dagegen

selbstverständlich sofort alle Rechtsmittel ergriffen, übrigens

auch gegen das Dienstrechtsmandat vom 1. September 1994.

Vorsitzende: Das geht bis in das Jahr 2000, wir können uns

das alles nicht bis ins Detail anhören.

Angeklagter: Daher habe ich, liebe Frau Vorsitzende, Sie

haben mir die Gelegenheit gegeben, den Anfang zu schildern, und

ich habe Verständnis dafür, dass es wahrscheinlich unmöglich

ist, die unglaubliche, skandalöse Geschichte im Detail

vorzutragen. Ich habe wieder eine zusammenhängende Erklärung

des Sachverhaltes. Ich habe das da, ich habe alle Dokumente

aufgelistet wo das im Internet abrufbar alles drinnen steht.

Vorsitzende: 2000 sind Sie dann entlassen worden vom

Rechnungshof. Warum? Was war die Begründung?

Angeklagter: Ich versuche, das kurz zu machen. Ich bin ja

verpflichtet, alles vorzutragen, ich freue mich auch, dass Sie

die Fragen stellen. Ich bin im Jahr, da muss ich folgendes

wichtiges sagen, der Rechnungshof hat in ganz Österreich

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 9 -

öffentliche Auftraggeber verhört bezüglich meiner Tätigkeit im

Bereich meiner Nebenbeschäftigung. Seit 1994 haben wir keinen,

hat meine Firma E-Kontrakt keinen Auftrag mehr bekommen. Das

hat Konsequenzen gehabt die dazu führten, dass ich als

Eigentümer der Firma E-Kontrakt seinerzeit wegen fahrlässiger

Krida angeklagt wurde. Ich war der Eigentümer wie gesagt wegen

Euro 55.000,--, die wir einer Firma, einer Transportfirma

schuldig geblieben sind, weil diese Elemente für Kalifornien

verschifft wurden, aber nicht......

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es sollte 55.000 ATS heißen.

Vorsitzende: Es geht jetzt um etwas anderes.

Angeklagter: Das Dienstrechtsverfahren ist ja ganz ein

eigenes. Ich versuche, Ihre Frage zu beantworten. Wie gesagt,

wir haben diesen Preis des Staates Kalifornien bekommen, meine

Firma E-Kontrakt, wir haben diese Vorarbeiten, die genau

beschrieben worden sind erledigt, wir haben ein Testprojekt

produziert, dass wir mit einem Container nach Kalifornien

geschickt haben. Durch die Ereignisse, durch meine

Suspendierung,wurde ein Drittel meines Gehaltes einbehalten,

und dadurch, dass wir keine Aufträge mehr bekommen haben durch

die Interventionen des Rechnungshofs kam die E-Kontrakt in

Liquiditätsschwiergikeiten.

Vorsitzende: Über Vorhalt der ON 29 des Aktes:

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Das Protokoll ist hier wieder unvollständig.

Die Vorsitzende  hielt mir Details aus diesem Akt ca. mit folgenden Worten vor:

„Die vorliegende Anklage ist der Höhepunkt in einer unglaublich skandalösen Geschichte. Sie zieht sich mehrere Instanzen. Da ist der VwGH, der VfGH und der EGMR miteinzubeziehen.

Die Vorsitzende fragte, ob all diese Instanzen Schuld an den Ereignissen tragen würden.

 Wollen Sie damit sagen, dass nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der

VGH, die sind alle schuld, dass wir heute hier sitzen?

Angeklagter: Ja, ein klares ja.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Ich habe auch gesagt, dass diese Konsequenzen haben wird. Diese Bemerkung steht bedauerlicherweise nicht im Protokoll.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 10 -

Vorsitzende: Es sind Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden.

Über Vorhalt der Seite 15 in ON 25 des Aktes:

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Die Richterin bemerkte, dass man da vorsichtig sein müsste. Die Vorwürfe gingen in Richtung Verleumdung. Ich sagte darauf, dass man diese Fragen gerne abhandeln könnte.

Die Richterin bemerkte auch,, dass ich das Gutachten von Dr. .........kritisierte.

Sie meinte ich sei der Auffassung, die Vorwürfe seien unter Hinweis auf meine schriftlichen Eingaben nicht zu rechtfertigen.

Vorsitzende: Sie verweisen auf die website so-for-humanity.

Die Vorwürfe in der Anklageschrift, wenn man sich den Deliktszeitraum

anschaut, das beginnt Ende 2000 bis Mitte 2004 und auch 2005

waren Sie schon längst nicht mehr beim Rechnungshof. Glauben

Sie das der Rechnungshof damit zu tun hat?

Angeklagter: Sie kennen das Prinzip von Ursache und

Wirkung. Jede Wirkung hat eine Ursache. Die Vorgeschichte, die

Frage haben Sie mir freundlicher Weise gestellt und ich habe

versucht darzulegen, eben nicht in der kurzen Zeit, jedenfalls

habe ich mich entschlossen im Jahr 2000, im Juli 2000 wurde ich

entlassen unter einer völlig willkürlichen Rechtsauslegung des

Artikels 126 DVG durch Dr. Fiedler und die

Disziplinarkommission. Details kann ich auch erklären.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es sollte heißen „Art 126 B-VG"

 Ich habe mich da entschlossen, das Projekt weiter zu betreiben und habe

im Laufe des Jahres 2000, da habe ich ja alles beschrieben,

verschiedene Freunde und Geschäftsfreunde über den jetzigen

Stand des Projektes informiert und sie eingeladen,

Mitgesellschafter einer neuen Firma zu werden.

Vorsitzende: Das ist im Detail, das sind die

Anklagevorwürfe, das habe ich schon verstanden. Ich verstehe

nicht, der Gutachter sagt, Ihrer Meinung nach hat er alles

falsch dargelegt. Was soll der für einen Grund haben, dass er

das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstattet? Das werfen Sie ihm

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 11 -

ja vor. Was hat denn der Gutachter damit zu tun?

Angeklagter: Es war unvollständig, unrichtig und er ist

dem Auftrag des Gerichts nicht nachgekommen.

Vorsitzende: Warum glauben Sie denn, dass der Gutachter

mit dem ganzen etwas zu tun hat?

Angeklagter: Was ich glaube möchte ich nicht unbedingt

hier sagen. Entweder der Gutachter ist unfähig um den Auftrag

zu erfüllen, oder es wurden ihm Hinweise gegeben, das Gutachten

so zu machen.

Vorsitzende: Von wem?

Angeklagter: Keine Ahnung, ich weiß es nicht. Im Laufe der

weiteren Entwicklungen werden sich noch genug Möglichkeiten

ergeben.

Vorsitzende:

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Die Vorsitzende sagte sinngemäß: „ Es ist nicht alltäglich, dass so umfangreiche Schriftsätze vorgelegt werden – in einem Strafverfahren.

 Sie haben einen Verteidiger zur Seite gestellt.

Über Vorhalt der ON 79 des Aktes: Wieso können Sie mit

Ihrem Verteidiger nicht zusammenarbeiten? Da wurde mir

vorgelegt eine umfangreiche Fragenliste von fast 200 Fragen und

der Verteidiger hat immer wieder Fristerstreckungsanträge

geschickt und geschrieben, dass es eben so schwierig ist, mit

Ihnen zusammenzuarbeiten. Er hat etwas vorgelegt. Wieso können

Sie mit Ihrem Verteidiger nicht zusammenarbeiten? Der

Verteidiger weiß, wie man das ordnungsgemäß vorlegt. Wieso

gestaltet sich das so kompliziert?

Angeklagter: Ich bin sehr froh über diese Frage. Der Mag.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 12 -

........kennt genau meine Haltung. Ich bin der Auffassung, dass

man streng nach der StPO vorgehen muss und ich habe das Recht,

Beweisanträge zu stellen, ich habe das Recht fragen an den

Gutachter zu stellen, Zeugen zu nennen, Fragen an die Zeugen zu

richten. Ich habe einen Entwurf gemacht. Dieser Entwurf und dem

Anwalt geschickt. Der Rechtsanwalt wurde dann von Dr.

..........., Ihrem Vorgänger aufgefordert, das zu verkürzen,

beziehungsweise sensible Stellen wo ich Vorwürfe gegen den

Gutachter gemacht habe, herauszunehmen. Diese Vorwürfe habe ich

heraus genommen und habe dann dem Rechtsanwalt eine korrigierte

Fragenliste geschickt und ihm die Weisung erteilt, diese Fragen

dem Gericht zu übersenden. Bemerkenswert ist, dass Ihr

Vorgänger den Anwalt quasi droht, die Rechtsanwaltskammer

einzuschalten, wenn er bei seiner Verteidigungsstrategie

bleibt. Das kann man alles nachweisen und gleichzeitig ihm

vorgibt, die Fragen zu reduzieren. Ich bleibe bei meinen

Dokumenten die seinerzeit da vorgelegt wurden. Ich habe auch

die Frage mit dem Anwalt besprochen, wie können Sie sich

distanzieren von den eigenen Eingaben, ich bin ja der

Beschuldigte. Sie wissen was ich meine, bei der Vorlage der

letzten Unterlagen, diese Kanzlei distanziert sich von den

Vorgaben. Seine Antwort, Sie können ihn auch selber fragen, wir

sind standesrechtlich verpflichtet und müssen so handeln. Also

meine Fragen nicht vorzulegen so wie ich sie habe, das ist ein

unglaubliches Problem, ich bin bei meiner Position geblieben.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 13 -

Alles was ich seinerzeit vorgelegt habe vor Gericht, im übrigen

habe ich die StPO und die einschlägige Literatur genau

durchgelesen, die Rechte des Angeklagten und vor allem die

Beweisanträge und ihre Begründung. Ich habe das damals noch

nicht so gemacht wie es offensichtlich hervorgeht in der StPO,

ich habe aber hier ein neues Dokument von 33 Seiten.

Vorsitzende: Sie brauchen das gar nicht. Das ist ja das

Problem Herr Dr. Lederbauer, deswegen haben Sie ja den

Verteidiger, damit nicht Sie die Eingaben machen müssen,

sondern damit dass der Verteidiger das für Sie macht. Es ist

schon ganz klar, dass man da keine Verleumdungssachen

hineinschreibt, da kriegt natürlich der Verteidiger Probleme.

Warum funktioniert nicht die Zusammenarbeit? Sie meinen, weil

der HR ......... gesagt hat, er darf diese Fragen nicht

stellen.

Angeklagter: Ich finde das ist eine untersuchungswürdige

Handlung Ihres Vorgängers, ich werde mir das noch vorbehalten.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Es fehlt die Bemerkung der Vorsitzenden, die in etwa so lautete:"

Meine Sie, dass das auch irgendwie zusammenhängt ?

Meine Antwort lautete in etwa:

Das wird sich sicher herausstellen, wie die bisherige Verhandlung ablief und wie die Handlungen des Gutachters und ihres Amtsvorgängers zu bewerten ist.

Wie die bisherige Verhandlung erfolgt ist und wie die Haltung

Ihres Vorgängers und vor allem des Gutachters zu bewerten ist.

Wie gesagt, ich habe die Wünsche des Dr..........., sensible

Anschuldigungen nicht weiterleiten lassen, aber ich bleibe bei

diesen Beweisanträgen. Nur damit ist die Klärung der bisherigen

skandalösen Geschehnisse überhaupt möglich.

Vorsitzende: Wenn ich das richtig verstanden habe, das

hängt irgendwie alles zusammen? Das zieht sich durch den

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 14 -

gesamten Prozess.

Angeklagter: Richtig. Ich danke Ihnen sehr für diese

Bemerkung. Ich bin kein Querolant, ich bin nur jemand, der

darauf achtet, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten

werden. Ich habe das in meinem Beruf getan und verwehre mich

gegen alle möglichen Aktionen und der Prozess ist ein solcher

gegen mich.

Vorsitzende: Begonnen hat es quasi mit dem

Disziplinarverfahren eigentlich schon 1994?

Angeklagter: Ja, so ist es. Das wird auch dazu führen,

dass ich eine Staatshaftungsklage machen, das ist aber ein

eigenes Rechtsfeld, da werden alle beim Verfassungsgerichthof,

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Nicht erwähnt wurde, dass diese Staatshaftungsklage wegen „legislativen Unrechts „ eingereicht werden wird.

da werden die gesamten Kausen aufgerollt. Ich habe eine

zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes in schriftlicher

Form, das würde ich Ihnen gerne übergeben. Da in diesem

Dokument habe ich die Bestimmungen der StPO und einschlägige

Literatur berücksichtigt. Mir ist sehr wichtig, dieses

Dokument, wo ich sämtliche Anforderungen aus der StPO

berücksichtige, wie zum Beispiel Sie wissen was notwendig ist,

das habe ich getan und möchte Ihnen das gerne vorlegen.

Vorsitzende: Warum kann das nicht Ihr Verteidiger machen?

Angeklagter: Das kann der Verteidiger auch vorlegen.

Privatbeteiligtenvertreter: Ich rege an, den Konkursakt

beizuschaffen 3S 80/05t des Handelsgerichtes Wien, dieses

Konkursverfahren läuft seit 2005 und konnte noch immer nicht

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 15 -

abgeschlossen werden, weil der Angeklagten ständig neue Anträge

stellt. Die Gläubiger hätten die Möglichkeit einen Bruchteil

ihrer Forderungen ersetzt zu bekommen. Das ist die gleiche

Taktik wie im Strafverfahren.

Der Verteidiger legt vor, eine zusammenhängende Erklärung

des Sachverhaltes, welches als Beilage zum Protokoll genommen

wird.

Sohin zieht sich der Senat um 9.42 Uhr zur Beratung

zurück.

Nach seinem Wiedererscheinen um 9.52 Uhr verkündet die

Vorsitzende den

B e s c h l u s s

auf Vertagung der Hauptverhandlung auf

unbestimmte Zeit

zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der

Psychiatrie und Neurologie zur Überprüfung des

Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten.

Ein Zuschauer wird des Saales verwiesen, da er sich

lautstark darüber aufregt, ob der Angeklagte jetzt ein Psycho

sei und in Frage stellt, dass Österreich ein Rechtsstaat ist

und eine weitere Zuschauerin schreit, das ganze hier ist wie

beim Tierschützer-Prozess und verlässt freiwillig den Saal.

Die Staatsanwältin gibt bekannt, dass während der

Beratung die Zuschauer ihr vorgeworfen haben, dass die gesamte

Justiz korrupt sei.

Anmerkung Dr. Lederbauer :

Danach sagte die Vorsitzende sinngemäß:

Wir haben sie geladen, damit wir sie einmal anschauen  können und schauen, was ihnen passiert ist. Man hat den Eindruck, dass irgendetwas im Rechnungshof passiert ist. Man hat den Eindruck, dass sie von einer Verschwörung reden... So wie das heute dargelegt haben.

Mein Einwand:

Nicht ich habe von einer Verschwörung gesprochen. Das haben sie gesagt.

Vorsitzende:

Der Sachverständige ist beeinflusst, der Anwalt ist beeinflusst, Wir müssen einmal abklären, ob man mit ihnen ordentlich verhandeln kann.

Sie können auch nicht mit ihrem Verteidiger zusammenarbeiten..

Sie bekommen einen Beschluß zugeschickt.Der Sachverständige wird sagen, wie man mit ihnen verhandeln kann,

Meine Antwort:

Ich beachte die Strafprozessordnung. Das ist bisher nicht geschehen.Ich lege großen Wert darauf, dass die Strafprozessordnung strikt eingehalten wird.

Vorsitzende:

Es muß alles ordnungsgemäß ablaufen, auch in ihrem Interesse.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07

- 16 -

Ende: 9.55 Uhr

Die Vorsitzende: Die Schriftführerin:

Landesgericht für Strafsachen Wien

Wien, 01. März 2011

Mag. Katharina LEWY , Richterin

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

Dr. Wolfgang Lederbauer

‹zurück Seite Drucken
 

Bereitstellungszeit : 0.211 Sekunden | SQL: 7 | made by powerweb99.at