SFH-0948 Schreiben des Präsidiums des Verfassungsgerichtshof an Dr. Lederbauer vom 15.10.2008 betreffend ständiger Entscheidungspraxis des VfGH
.
Die Vorgangsweise der Frau Vizepräsidentin bei Erlassung des hg Beschlusses vom 28.8.2008 A 13/08-2 entspricht der - auf die sinngemässe Anwendung der ZPO ( vgl § 35 VfGG) sowie die analoge Anwendung des § 85 Abs 4 VfGG gestützen - ständigen Entscheidungspraxis des VfGH bei der Erledigung von Verfahrenshilfeanträgen zu Zeiten, zu denen der VfGH nicht versammelt ist."
.
.
.
Präsidium des VfGH   Dr. Reinhild Huppmann 
.
.                                                                          Wien, am 15.10.2008
.
Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer !
.
Zu Ihren an den Präsidenten des VfGH gerichteten Schreiben vom 9.9. und vom 6.10 2008 teile ich in dessen Auftrag Folgendes mit:
Die Vorgangsweise der Frau Vizepräsidentin bei Erlassung des hg Beschlusses vom 28.8.2008 A 13/08-2 entspricht der - auf die sinngemässe Anwendung der ZPO ( vgl § 35 VfGG) sowie die analoge Anwendung des § 85 Abs 4 VfGG gestützen - ständigen Entscheidungspraxis des VfGH bei der Erledigung von Verfahrenshilfeanträgen zu Zeiten, zu denen der VfGH nicht versammelt ist.
Mit freundlichen Grüssen
.
.
Anmerkung Dr. Lederbauer vom 17.10.2008:
.
Was heisst " Die Vorgangsweise ........ entspricht der ........... ständigen Entscheidungspraxis des VfGH ?"
.
In meiner Dienstaufsichtsbeschwerde
» SFH-0938 / Dienstaufsichtsbeschwerde Dr. Lederbauer vom 06.10.2008 gegen Frau Dr. Bierlein, Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes
Niemals jedoch kann die Vizepräsidentin allein über einen Antrag entscheiden! Es gibt keine Bestimmung, die der Vizepräsidentin bei Verfahrenshilfeanträgen eine solche Kompetenz einräumen würde. Die eigenmächtige Erledigung der Vizepräsidentin ist folglich kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Arrogierung einer Entscheidungsbefugnis durch Frau Vizepräsidentin Dr. Bierlein, die ihr nicht zukommt.
wurde folgendes ausgeführt:
.

Der Verfassungsgerichtshof ist bekanntlich nach dem Gesetz nur dann beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind (vgl. § 7 Abs. 2 VfGG), bzw. genügt nur ausnahmsweise (§ 7 Abs. 2 VfGG, vgl. auch § 19 VfGO) die Anwesenheit von vier Stimmführern.

Die im oa des VfGH Brief zitierten Bestimmungen lauten:

§ 35 VfGG
(1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Betsimmuneg enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessornung und des Einführunsggesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung: Die Tage des Postenlaufs werden in die Fristen nicht eingrechnet.
§ 85 Abs 4 VfGG
Wenn der Verfassungegerichtshof nicht versammelt ist, so sind die Beschlüsse gemäß Abs 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
§ 85 Abs 2 VfGG
Der Verfassungsgerichthof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch eine  Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhälnismässiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde massgebend waren, wesentlich geändert haben, ist der Antrag des Beschwerdeführers , der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
.
Nun, die Sache ist sonnenklar:
Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist... sind die Beschlüsse über einen Antrag des Beschwerdeführers  auf aufschiebende Wirkung vom Präsidenten zu verfassen.
 Nirgendwo ist im Gesetz das Wort "analog" oder " Ein Verfahrenshilfeantrag"  zu finden !!!
Der Beschluss der Frau Vizepräsidentin Dr. Bierlein war daher eindeutig gesetzwidrig.
.
Ist das ein Beschluss "ultra vires" ?
Ist das ein absolut nichtiger Beschluss ?
‹zurück Seite Drucken
 

Bereitstellungszeit : 0.239 Sekunden | SQL: 7 | made by powerweb99.at