SFH-0236 / Weitere Strafanzeige vom 20.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler ua. - dringender Verdacht auf Amtsmißbrauch.

Dr. Lederbauer wendet sich nach seiner Strafanzeige LEDRH539  vom 19.05.2005  wieder an die Staatsanwaltschaft, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber den letzten  Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler  an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung.
Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.


An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1082 Wien

Persönlich übergeben


Strafanzeigen

         Wien, den 20.05.2005
         LEDRH541

Sehr geehrter Damen und Herren,

Ich wende mich nach meinen Strafanzeigen LEDRH539  vom 19.05.2005 und anderen nunmehr zum wiederholten Male an Sie, um Strafanzeigen zu erstatten. Gegenüber meinen ersten Strafanzeigen hat sich die Situation insoferne verändert, als sich die Verdachtsmomente verdichtet haben. Dies betrifft insbesondere meine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch eine gesetzwidrige Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler  an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzl und wegen der Erfüllung dieser gesetzwidrigen Weisung.
Im Zusammenhang mit diesen Fakten ergibt sich ein Gesamtbild und die Frage nach zahlreichen weiteren Fällen von Amtsmissbrauch durch die genannten Personen.

1. Der Sachverhalt in Kurzform:

1.1. Ich war ab 1.12.1981 im Rechnungshof  ( RH ) – ab Juni 1983 in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenhäusern – tätig.

1.2. Im Jahre 1985 machte ich eine Erfindung, die ich dem Rechnungshof schriftlich meldete.
Es handelt sich um das „ Begrünte Lärmschutzsystem ECOWALL „, bei dem Altstoffe, insbesondere alte Autoreifen verwendet werden. Mit dieser Innovation könnten hunderttausende Menschen in Österreich und Millionen Menschen weltweit in einer ökonomisch und ökolgisch optimalen Form vom Lärm entlang der Verkehrswege geschützt werden. Die Kosten für diese Lärmschutzmaßnahmen in Österreich werden mit rd 1,5 Milliarden EURO geschätzt.


1.3. Ab 1985 meldete ich meine Innovationstätigkeit dem RH mehrmals schriftlich.

1.4. Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren, bei dem sich herausstellte, daß Akten unterdrückt worden waren und eine mündliche Verhandlung, bei der alle Zeugen aussagen hätten müssen, gesetzwidrig bewußt vermieden wurde, bin  ich am 7. 7.2000 vom Rechnungshof rechtskräftig entlassen worden.

Als vergleichbare Gründe für die Entlassung wurde angemerkt:

- Handel eines Beamten mit Kokain aus Südamerika
- Forderung nach Sex durch einen Zollbeamten als Gegenleistung für einen Stempel
- Abgabe eines Bauchschusses eines Polizeibeamten ohne Notwehr außerhalb der Dienstzeit

Nun ist mehrfach der Verdacht auf strafbare Handlungen aufgetaucht, der im folgenden näher beschreiben wird.

2. Hohe Komplexität dieser Causa – Offensichtlicher Megaskanal

2.1. Zunächst betone ich, daß der Sachverhalt und die zu  ziehenden Schlüsse außerordentlich komplex und kompliziert sind. Es handelt sich bei der vorliegenden Causa  ganz offensichtlich um einen außergewöhnlichen Megaskandal. Besonders beklemmend ist der Verdacht, daß höchste Institutionen bzw Funktionsträger  unseres Staates offensichtlich  involviert sind. Dies betrifft

den Rechnungshof als Dienstbehörde,
die Disziplinarkommission im Rechnungshof und
die Disziplinarkommission im Bundeskanzleramt bzw im Bundesministerium für Öffentliche Leistung und Sport.

Weiters bleibt vorerst völlig unverständlich, daß

der Verwaltungsgerichtshof

in seinem Erkenntnis meine Tätigkeit im Rechnungshof völlig falsch beschrieb und

der Verfassungsgerichtshof

die Behandlung meiner Beschwerde in einem „ Kleinen Senat „ ablehnte.

Aber auch die Rechtsprechung des EUGHMR muß in der Betrachtung dieser Causa einbezogen werden.

2.2. Von besonderer Bedeutung erscheint, die spezifische Rolle

des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler und
des Leiters der Disziplinarkommission im RH ( im Oktober 1994 )  Dr. Finz, nunmehr Staatssekretär im Bundesministerium

in dieser Causa zu untersuchen.

2.3. Nicht zuletzt sollte mein  Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg besonders kritisch betrachtet werden. In meinem Fall hat  ein Kollegium von nur drei Richtern ( von insgesamt 41 Richtern ) einen Beschluß von größter Tragweite getroffen und festgestellt, daß ich als Beamter ( des Rechnungshofs ) gar kein Recht auf ein faires Verfahren,  insbesondere kein Recht auf eine mündliche Verhandlung  habe.
Von besonderer Dramatik  ist die Tatsache, daß mir der EUGHMR vor dem oa Urteil schriftlich mitteilte, daß Beamte, die „ mit öffentlicher Macht „ ausgestattet sind, nach der bisherigen Rechtsprechung des EUGHMR kein Recht auf ein faires Verfahren haben würden. Ich habe noch vor dem oa Urteil gegenüber dem EUGHMR klargestellt, daß ein Mitarbeiter im Rechnungshof, der  bekanntlich Organ der Legislative ist keinesfalls „ öffentliche Macht „ ausüben würde.
Diese Tatsache haben die drei Richter, ohne auf meine Hinweise auf ähnlich gelagerte Urteile des EUGHMR einzugehen, einfach ignoriert. Besonders beachtenswert  ist in diesem Zusammenhang, daß sich zahlreiche Richter des EUGHMR  in zahlreichen Urteilen eindeutig dafür ausgesprochen haben, daß selbstverständlich alle Beschwerdeführer, also auch Beamte ein Recht auf ein faires Verfahren haben sollten.
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wie nun die diesbezügliche  Rechtsprechung des EUGHMR geändert werden soll, wenn  drei Richter solche Klagen von Beamten in der beschriebene Weise behandeln.

2.4. Von besonderer Dringlichkeit ist die Änderung des österreichischen Beamtendienstrechts vor allem hinsichtlich der Disziplinarrechts.


Die wichtigsten Kritikpunkte  am Disziplinarrecht sind:

- Kläger und Richter sind die identischen Personen !
- Kläger und Richter sind Bedienstete jener Behörde, in der auch der Beschuldigte tätig ist sind für das Disziplinarverfahren „ weisungsfrei gestellt. Vor und nach einem Disziplinarverfahren unterliegen sie den Weisungen des Behördenleiters. Ihre Karriere ist vom Wohlwollen des Behördenleiters abhängig !
- Die Disziplinarverhandlung ist nicht öffentlich !
- Der Beschuldigte hat nach Auffassung der Rechtsprechung kein Recht auf ein faires  Verfahren, insbesondere mündliches Verfahren.
- Der Inhalt des Disziplinarverfahrens darf nicht veröffentlicht werden !


3. Antrag auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens

3.1. Ich habe mit Schreiben LEDRH335 vom 20.9.2002 ( Anlage 1 ) und LEDRH354 vom 31.10.2001 ( Anlage 2 ) an den VwGH einen Antrag auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens gerichtet, da es Beweise gibt, daß die  Entscheidung des VwGH offensichtlich erschlichen wurde und der Verdacht auf strafbare Handlungen insbesondere des Präsidenten des RH  Dr. Fiedler und  des Vorsitzenden der DK im RH Dr. Finz besteht.

3.2. Da ich dem VwGH  prüfbare Unterlagen übergeben habe, aber bis heute noch keine Entscheidung gefällt wurde, ist es offensichtlich notwendig, die vorliegenden Strafanzeigen zu machen.
3.3. Die vorliegenden Strafanzeigen werden dem VwGH als weiterer Teil meines oa Antrags  zur Kenntnis gebracht.

4. Vertrauen in den Rechtstaat.

4.1. Seit meiner völlig willkürlichen und gesetzwidrigen vorläufigen Suspendierung durch den Präsidenten  des RH Dr. Fiedler am 31.8.1994 habe ich an den Rechtsstaat geglaubt und war mir sicher, daß mir im Laufe der unterschiedlichen Verfahren Recht gegeben wird.
Da nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EUGHMR ) in Straßburg meine Beschwerde, wonach in allen Instanzen  keine mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben, im Rahmen derer die Wahrheit hervorgekommen wäre,  abgelehnt hat und bei einer im VwGH vorgenommenen Akteneinsicht in die Protokolle der Disziplinarkommission im RH Verdachtsmomente wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt aufgetreten sind, sehe ich mich leider gezwungen, mehrere Strafanzeigen zu machen.

4.2. Mir ist und war bewußt, daß Personen, die um ihr Recht kämpfen, allzu oft als Querulanten bezeichnet werden. Ich wurde über einige solcher Fälle in der österreichischen Justiz informiert.  Mein Fall liegt anders. Ich habe mich in den vergangenen Jahren absolut korrekt verhalten und habe ein Übermaß an Toleranz gezeigt. Diese Causa zeigt , daß der Verdacht besteht, daß  verschiedene  „Seilschaften" agieren, um das Recht zu beugen. Ich bin fest davon überzeugt, daß diese Causa Anlaß dafür sein sollte, verschiedene Rechtsbereiche, die Rechtsprechung  und gesetzliche Bestimmungen über das Disziplinarverfahren einer besonders strikten Überprüfung zu unterziehen.

Dies betrifft insbesondere die absurden Spezifika des österreichischen Beamtendienstrechts und geht bis zur Rechtsprechung des EUGHMR.


4.3. Diese Causa ist für Außenstehende sehr schwer überblickbar.
Mein Personalakt im Rechnungshof umfaßt Dutzende von Seiten, es fanden mehr als 25 Disziplinarverhandlungen statt, es gibt darüber rd 1600 Seiten Protokolle, wobei nicht einmal die Aufnahme von Fakten abgeschlossen wurde.

Bis heute wurde kein einziger Zeuge vernommen!

Dennoch sind die Drahtzieher in dieser Causa offensichtlich überzeugt, daß sie das „ Spiel „ gewonnen haben.

4.4. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, daß durch das Verhalten der angeführten Institutionen und Personen neben dem Schaden an meiner persönlichen Reputation große Vermögensschäden, vor allem aber ein riesiger volkswirtschaftlicher Schaden in der Größenordnung von mehr als 1 Milliarde EURO allein in Österreich entstanden sind.

4.5. Wie erwähnt ist diese Causa außerordentlich komplex und umfangreich. Um dennoch eine klare Übersicht zu ermöglichen, habe ich die vorliegenden Strafanzeigen detailliert gegliedert und kommentiert. Aus Gründen der besseren Übersicht habe ich in der Anlage die wichtigsten Dokumente beigelegt. Wegen des Umfangs der Dokumente habe ich mehrmals auf die vorliegenden Akten verwiesen, um Wiederholungen in der vorliegenden Strafanzeige zu vermeiden und stelle hiermit den Antrag, alle relevanten Dokumente von der DK im RH, von der DOK , vom VwGH und vom VfGH anzufordern.

Ich weise darauf hin, daß das genaue Studium „ aller „ Akten notwendig ist, um diese Causa zu überblicken.
 

5. Die Verdachtsmomente in Kurzform:
Die wichtigsten Details werden im Punkt 6, 7, 8, 9 und 11 näher beschreiben.

5.1. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Mitarbeiter der Personalabteilung im RH Mag. Leder sein Amt mißbraucht hat, indem  er die Aussage von DI  Horn ( ÖBB  Klagenfurt ) am 25.8. 1994  tatsachenwidrig protokollierte, um Dr. Franz Fiedler einen Anlaß zu geben, mich vorläufig suspendieren zu können.

5.2. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Präsident des Rechnungshofs (RH ) Dr.Franz  Fiedler im Zuge meiner vorläufigen Suspendierung am 31.4.1994, durch die bewußte Verzögerung des Ermittlungsverfahrens bezüglich des Verbots der Nebenbeschäftigung, durch die Verweigerung der Beantwortung meiner Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz die Wahrheitsfindung verzögert bzw unmöglich gemacht hat, durch mangelnde Dienstaufsicht bei der Übermittlung aller Unterlagen vom RH als Dienstbehörde an die DK im RH und im weiteren Verlauf der Geschehnisse sein Amt mißbraucht hat, um mich als kompetenten und unbeugsamen Prüfer durch diese Vorgangsweise vom  Rechnungshof entfernen zu können.

5.3. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im RH, wahrscheinlich aber Mag. Leder ihr Amt mißbraucht haben, weil sie  nicht alle relevanten Dokumente aus meinem Personalakt an die DK im RH übergeben haben.

5.4. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Vorsitzende der Disziplinarkommission im Rechnungshof  ( DK im RH ), der spätere Präsidialchef im RH und nunmehrige Staatssekretär im BM für Finanzen Dr. Alfred Finz  im Zuge der Entscheidung über die endgültige Suspendierung am 13.10.1994 sein Amt mißbraucht hat, um den Intentionen von Dr. Fiedler entgegenzukommen.

5.5. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im RH Ende Dezember 1994 auf die ÖBB dahingehend Einfluß genommen haben, daß die ab Herbst 1989 in meinem  Eigentum stehende Firma ECONTRACT, obwohl Billigstbieter  den Auftrag für die Lärmschutzanlage Salzburg Aignerstraße nicht erhält.

5.6. Es besteht der dringende Verdacht, daß der spätere Vorsitzende der Disziplinarkommission im Rechnungshof Dr.            sein Amt mißbraucht hat, indem er die insbesondere im Antrag auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens ( Anlage 1, 2 und 3 ) beschrieben Handlungen seines Vorgängers Dr.  Alfred Finz erkannt, toleriert und nichts zur Aufklärung getan hat und indem er nach dem Beschluß der DK im RH über die endgültige Suspendierung am 13.10.1994 jahrelang keinen Verhandlungsbeschluß gefällt hat, um zu verhindern, daß die Wahrheit rasch hervorkommt. Er wollte damit offensichtlich den Intentionen von Dr. Fiedler entgegenkommen.

5.7. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Disziplinaranwalt in der DOK und Leiter der Prüfungsabteilung für das Straßenwesen im RH Dr.                            sein Amt mißbraucht hat, indem er Dr. Fiedler nicht oder unrichtig über meine Erfindertätigkeit, insbesondere über die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzwände und indem er Dr. Fiedler nicht oder unrichtig über den Inhalt der Verhandlungen in der DOK informiert hat.

5.8. Es besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Franz  Fiedler sein Amt mißbraucht hat, indem er jahrelang meine RH interne Kritik über die konventionellen Lärmschutzwände bewußt ignorierte und trotz massiver Kritik aus der Bevölkerung und von Fachleuten jahrelang keine kompetente Prüfung dieser Investitionen durchführen ließ.

5.9. Es besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Fiedler sein Amt mißbraucht hat, indem er dem Disziplinaranwalt im RH  Dr. Ginzel wider besseren Wissens die Weisung erteilte, in der DK im RH den Antrag auf meine Entlassung zu stellen.

5.10. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Disziplinaranwalt im RH Dr. Ginzel sein Amt mißbraucht hat , indem er Dr. Fiedler nicht oder unrichtig über den Inhalt der Disziplinarverhandlungen  in der DK im RH informiert hat und indem  er eine Weisung von Dr. Fiedler, in der DK im RH  den Antrag auf Entlassung zu stellen ohne Einwand entgegennahm und er diese gesetzwidrige Weisung wider besseren Wissens befolgte.

5.11. Es besteht der dringende Verdacht, daß der spätere Vorsitzende der Disziplinarkommission im Rechnungshof Dr.                                sein Amt mißbraucht hat, indem er  durch den Beschluß der DK im RH über meine Entlassung eine mündliche Verhandlung bewußt nicht durchführte und die weiteren Beweisaufnahmen unmöglich machte , um bewußt zu verhindern, daß die Wahrheit aufgrund aller Akten und Vernehmung aller Zeugen  hervorkommt…….

5.12. Es besteht der dringende Verdacht, daß das weitere Mitglied der DK im RH  Mag.      …….     sein Amt mißbraucht hat, indem er  durch den Beschluß der DK im RH über meine Entlassung am auf eine mündliche Verhandlung bewußt nicht bestand und die weiteren Beweisaufnahmen unmöglich machte , um zu verhindern, daß die Wahrheit aufgrund aller Akten und Vernehmung aller Zeugen  hervorkommt..........

5.13. Es besteht der dringende Verdacht, daß das weitere Mitglied der DK im RH  Mag.           ………..sein Amt mißbraucht hat, indem er  durch den Beschluß der DK im RH über meine Entlassung am auf eine mündliche Verhandlung bewußt nicht bestand und die weiteren Beweisaufnahmen unmöglich machte , um zu verhindern, daß die Wahrheit aufgrund aller Akten und Vernehmung aller Zeugen  hervorkommt……..

5.12. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im Rechnungshof möglicherweise  aufgrund von Weisungen von Dr. Fiedler auf potentielle Auftraggeber für Lärmschutzanlagen in Österreich dahingehend Einfluß genommen haben, daß mit dem Projekt ECOWALL befaßte Firmen  keine weiteren Aufträge bekommen, obwohl ECOWALL in zahlreichen Fällen als bestes und billigstes Projekt war.

5.15. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im Rechnungshof ihr Amt mißbraucht haben, indem sie auf den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission  ( DOK ) Dr.                                  dahingehend beeinflußt haben, daß meiner Berufung gegen die Entlassung durch die DK im RH nicht statt zu geben, obwohl die DOK in einem Bescheid eindeutig festgestellt hatte, daß es Aufgabe der DK im RH sei, die Tatsachen festzustellen und trotzdem die gesetzwidrige Vorgangsweise, daß die Ermittlung dieser Tatsachen von der DK im RH unterbrochen und die Einvernahme von Zeugen bewußt vermieden wurde, tolerierte.

5.17. Es besteht der dringende Verdacht, daß der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission  Dr.                                  sein Amt mißbraucht hat, da er wider besseren Wissens auf eine mündliche Verhandlung in der DOK verzichtet hat, bei der die Tatsachen hervorgekommen wären und wider besseren Wissens  meiner Berufung gegen die Entlassung nicht stattgegeben hat.

5.18. Es besteht der dringende Verdacht, daß das Mitglied  der Disziplinaroberkommission Mag.                        sein Amt mißbraucht hat, da er als Mitglied der  DOK wider besseren Wissens auf eine mündliche Verhandlung in der DOK verzichtet hat, bei der die Tatsachen hervorgekommen wären und wider besseren Wissens  meiner Berufung gegen die Entlassung nicht stattgegeben hat.

5.19. Es besteht der dringende Verdacht, daß das Mitglied  der Disziplinaroberkommission Dr.                        sein Amt mißbraucht hat, da er da er als Mitglied der  DOK wider besseren Wissens auf eine mündliche Verhandlung in der DOK verzichtet hat, bei der die Tatsachen hervorgekommen wären und wider besseren Wissens  meiner Berufung gegen die Entlassung nicht stattgegeben hat.

5.20. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im Rechnungshof auf den VwGH dahingehend Einfluß genommen haben, meinen Berufsfeld im Rechnungshof falsch zu beschreiben, um einen Argument zu haben, meine Beschwerde gegen die Entlassung abzuweisen.

5.21. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im Rechnungshof auf den VfGH dahingehend Einfluß genommen haben, den Beschluß zu fassen, meine Beschwerde gegen die Entlassung gar nicht zu behandeln.

5.22. Es besteht der dringende Verdacht, daß noch unbekannte Personen im Rechnungshof auf den EUGHMR dahingehend Einfluß genommen haben, den Beschluß zu fassen, meine Beschwerde gegen das Erkenntnis des VwGH, mit der meine Beschwerde gegen die Entlassung abgewiesen wurde,  gar nicht zu behandeln.

5.23. Es besteht der dringende Verdacht, daß  noch unbekannte Personen im Rechnungshof auf den EUGHMR dahingehend Einfluß genommen haben, den Beschluß zu fassen, meine Beschwerde gegen den Beschluß des VfGH  gar nicht zu behandeln.


6. Der chronologische Ablauf der Ereignisse mit Kommentaren:

6.1. Ich trat am 1. Dezember 1981  in den Rechnungshof ein. 
Kommentar:
Mein Eintritt in den RH erfolgte ohne jede Intervention. Allerdings versuchte der für die Prüfung von Straßenbauprojekten im RH zuständige Abteilungsleiter DI Hintze mich während der Probezeit  abzuqualifizieren. Er erreichte, daß ich ein zweites Mal eine Probezeit absolvieren mußte, an derem Ende meine Leistungen als ausgezeichnet beurteilt wurden. Es handelt sich um jene Person, die ab dem Jahre 1985 über meine Erfindertätigkeit und meine Kritik an den konventionellen Lärmschutzwänden  informiert war und kein einziges Mal den Lärmschutz entlang von Straßen bzw Autobahnen umfassend geprüft hat.


6.2. Seit Juni 1983 war ich in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.
Kommentar:
Dieser Punkt ist von besonderer Bedeutung, da ich bei meiner Prüfungstätigkeit im RH ab Juni 1983 überhaupt nichts mit den Agenden des Straßenbaus oder Eisenbahnbaus bzw mit den installierten Lärmschutzanlagen zu tun hatte. Völlig unverständlich ist daher, daß der VwGH in seinem Erkenntnis folgendes feststellte:

Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit: Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßenverwaltung) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

6.3. Im Jahre 1985 machte ich eine Erfindung. Es handelte sich um ein „ Begrüntes Lärmschutzsystem", bei dem Altstoffe, insbesondere alte Autoreifen verwendet werden.
( Projekt ECOWALL )
Kommentar:
Meine Innovationstätigkeit war sowohl in den Prüfungsabteilungen im RH für den Straßenbau, als auch Eisenbahnbau und auch in der Personalabteilung, insbesondere aber Dr. Fiedler genau bekannt. Ich habe meine Nebenbeschäftigung mehrmals schriftlich gemeldet. Die Zulässigkeit wurde vom RH jahrelang nachweislich untersucht. Entsprechende Dokumente wurden allerdings vom RH nachweislich unterdrückt, um vorzugaukeln, der RH hätte nichts von meiner Innovationstätigkeit gewußt. ( vgl Punkt 7)

6.4. Ich setzte meine damalige Frau als Treuhänderin meiner Patente ein, da ich mir nicht sicher war, ob es rechtlich möglich ist, als Mitglied des Rechnungshofs Patentinhaber zu sein.
Kommentar:
Dem RH war nachweislich bekannt, daß ich meine Patente meiner damaligen Frau als Treuhänderin übergeben hatte. Der RH hatte  dies zur Kenntnis genommen. Ende 1989  gab es im RH gegen mich eine Disziplinaranzeige, die allerdings verworfen wurde. Dieses Dokument wurde vom RH gegenüber der DK im RH nachweislich unterdrückt. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. ( vgl Punkt 7)

6.5. Ich nahm im Oktober 1990 an einem Club 2 teil, in dem ich meine Erfindertätigkeit schilderte.
Kommentar:
Vom RH wurde ein Protokoll über diese Sendung verfaßt. Dieses Dokument hat der RH gegenüber der DK im RH bewußt unterdrückt. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. ( vgl Punkt 7 )

6.6. Ab diesem Zeitpunkt meldete ich meine Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber in schriftlicher Form mehrmals.
Kommentar:
Es wurden vom RH als Dienstbehörde gegenüber der DK im RH im Herbst 1994  bewußt nicht alle diesbezüglichen Schriftstücke übergeben. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. . ( vgl Punkt 7 )

6.7. Im Jahre 1988 wurden die Patente erteilt und im September 1989 wurde der  meiner damaligen Frau gehörenden Firma ECONTRACT der Auftrag für die Produktentwicklung und Vermarktung erteilt.
Kommentar:
Erst nach der Patenterteilung erschien es sinnvoll, die Produkt- und Projektentwicklung von ECOWALL zu beginnen.

6.8. Im Zuge der von meiner damaligen Frau im Herbst 1989 geforderten Scheidung übernahm ich von ihr meine Patente und die bisher ihr gehörenden Firma ECONTRACT. Ich teilte dies dem Rechnungshof schriftlich mit, ersuchte noch vorher  um Zustimmung zu dieser Vorgangsweise und erklärte ausdrücklich, daß ich einen Geschäftsführer einsetzen werde.
Kommentar:
Der RH war nachweislich über die gewählte Vorgangsweise informiert. Mir war bewußt, daß ich die Funktion des Geschäftsführers laut Bundesverfassungsgesetz nicht übernehmen darf. Die Geschäftsführung übernahm ein engagierter Mitarbeiter von ECONTRACT.

6.9. Diese Zustimmung zu dieser Vorgangsweise wurde vom Rechnungshof erteilt.
Kommentar:
Der zuständige Gesprächspartner im RH war damals Dr. Weber, später Mitglied des Europäischen Rechnungshofs.  Dr. Weber hätte die Fakten und damaligen im RH existierenden  Spannungsfelder im Zusammenhang mit meiner Prüfungstätigkeit ( vgl Punkt 11 ) und mit meiner Innovationstätigkeit  im Rahmen einer Zeugenaussage bestätigen können. Die DK im RH vermied allerdings bewußt und in gesetzwidriger Form eine Zeugenaussage, obwohl sie Dr. Weber auf eine bevorstehende Zeugenaussage aufmerksam gemacht hatte.
Die Haltung von Dr. Weber wird durch den Inhalt des Telefongesprächs am   verdeutlicht, das Teil meines Antrages auf Wiederaufnahme des VwGH Verfahrens ist  und die  ich im folgenden wiedergebe.

Der wesentliche Inhalt meines Telefongesprächs mit Herrn Dr. Weber im einzelnen:

Ich schilderte zunächst die aktuelle Situation.

Dr.Weber - Ich dachte, das sei eingeschlafen.
- Man wollte mich nach Wien einladen.
- Ich habe keine Ahnung, warum ich dann keine Aussagen machen mußte.
  - Von einer Entlassung habe ich nichts gehört.
- Die schwerste Strafe wurde verhängt ?
- Mit welcher Begründung ?
- Wir waren ein paar Mal zusammen.
- Ich besuchte in Linz mit Mitarbeitern eine Landmaschinenausstellung. Da habe ich Ihre Mitarbeiterin am Stand gesehen.
- Im Rechnungshof haben alle über Ihre Nebenbeschäftigung gewußt.
- Der Rechnungshof hat Auflagen erteilt.
- Unsere Gespräche fanden mit mir als ehemaliger Personalchef statt.
- Was ist die Hauslinie ? – fragten Sie.
- Ja, Sie haben sich beraten lassen.
- Sie fragten: Wie kann man verhindern, daß der Präsident falsche Informationen erhält.
- Man hat mir angekündigt, daß ich kommen solle, wurde vorinformiert, daß ich vorgeladen werde.
- Ich habe keine Gelegenheit gehabt, auszusagen.
- Ich bin nicht geladen worden.
- Im Falle einer Wiederaufnahme sind neue Verhandlungen notwendig.
- Mir sind die finanziellen- und nervlichen Belastungen bewußt.
- Da liegen jetzt Jahre zurück.
- Sie haben mich regelmäßig über Fortschritte und Verbesserungen informiert.
- Dann hat man irgendwie Abstand genommen von meiner Zeugenaussage.
- Man hat mir keine Fragen gestellt.
- Eine Einladung war vorgesehen.
- Ich hörte dann jedoch nichts mehr.

Daraus ist eindeutig folgendes zu entnehmen:

- Im Rechnungshof war meine Nebenbeschäftigung bei den wesentlichen Entscheidungsträgern bekannt.
- Der Rechnungshof hat die näheren Umstände meiner Nebenbeschäftigung jahrelang intensiv geprüft und keinen Anlaß gefunden, diese durch ein Dienstrechtsmandat zu verbieten.
- Der Rechnungshof hat es bewußt verabsäumt, einen der wichtigsten Zeugen – nämlich Herrn Dr. Weber, nunmehr Präsident des Europäischen Rechnungshofs  – rechtzeitig als Zeuge zu vernehmen.
- Der Rechnungshof bzw. die Disziplinarkommission im Rechnungshof haben somit bewußt alles unternommen, daß der Wissensstand des Rechnungshofs beim Disziplinarerkenntnis unter den Tisch fällt.

6.10. Am meldete ich dem RH, daß ich die Produktentwicklung und Projektentwicklung meiner Innovation ECOWALL persönlich durchführe.
Kommentar:
Mit diesem weiteren Dokument über meine Nebenbeschäftigung wird deutlich, daß der RH voll darüber informiert war, daß ich persönlich an der Produktentwicklung und Projektentwicklung ECOWALL als Erfinder und Know How Träger mitwirkte. Selbstverständlich war und ist diese Tätigkeit nicht mit der Funktion eines Geschäftsführers gleichzusetzen. Diese Tatsache war dem RH vor und nach meiner Suspendierung durch Dr. Fiedler völlig klar. Dieses Problemfeld wurde vom RH nachweislich jahrelang untersucht.

6.11. In Jahre 1992 karenzierte mich Dr. Fiedler für mehrere Wochen, damit ich persönlich um mein Projekt ECOWALL kümmern konnte.
Kommentar:
Dieses Ereignis ist in mehrfacher Hinsicht besonders bedeutungsvoll. Dr.Fiedler wußte also ganz genau, daß ich beabsichtigte, mich voll für mein Projekt einzusetzen und hat mich dafür sogar mehrere Wochen vom RH  ( selbstverständlich ohne Gehalt ) karenziert.
Auch dieses Dokument wurde vom RH gegenüber der DK im RH unterdrückt. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. . ( vgl Punkt 7  )

6.12. In den Jahren 1991 bis 1994 wurden von der Firma ECONTRACT sechs kleine ECOWALL Demonstrationsprojekte errichtet.
Kommentar:
Das ECOWALL Team war – rückblickend gesehen – durchaus erfolgreich. Die kleinen Testprojekte gaben dem Team die Möglichkeit, das Projekt in mehreren Varianten zu testen. Die relevanten Personen im RH waren über die Errichtung dieser Testprojekte von Anfang an informiert. Dr. Fiedler sah trotz jahrelanger Untersuchungen keinen Anlaß, mir die Nebenbeschäftigung  zu verbieten. Allerdings unterdrückte der RH gegenüber der DK im RH wieder die einschlägigen Dokumente. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. . ( vgl Punkt 7  )

6.13. Im Juni 1994 erhielt die Firma ECONTRACT vom CIWMB ( California Integrated Waste Management Board ) für das Projekt ECOWALL einen Preis über 75.000 USD.
Kommentar:
Mein Team und ich waren sehr stolz, daß wir diesen Preis aus Kalifornien erhielten. Da mein persönlicher Einsatz bei diesem Projekt dringend geworden war, habe ich bei Dr. Fiedler zum zweiten Mal um Karenzierung angesucht. Dieser Antrag wurde allerdings wegen vorliegender Prüfungsaufgaben im Krankenhausbau  nicht genehmigt. Allerdings unterdrückte der RH gegenüber der DK im RH wieder die einschlägigen Dokumente. Der RH wollte damit verschleiern, daß er von diesen Tatsachen Kenntnis hatte. . ( vgl Punkt 7 )

6.14. Anfang August 1994 wandte sich der Geschäftsführer der Firma  ECONTRACT an den Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Nationalrats  Wabl und machte ihn auf die Problematik der konventionellen Lärmschutzwände aufmerksam, verwies auf die Probleme bei Innovationen in diesem Bereich  und übergab ihm eine umfassende Dokumentation über das Projekt ECOWALL ( Video und grüner Ordner ), um den Sachverhalt zu dokumentieren.
Kommentar:
Es kann bei logischer Betrachtung nicht verwerflich sein, daß ein Geschäftsführer einer Firma einen Volksvertreter auf die offensichtliche Verschleuderung öffentlicher Gelder durch die Errichtung konventioneller Lärmschutzanlagen hinweist und mögliche Lösungen aufzeigt.

6.15. Der AbgzNR Wabl richtete Anfang August 1994  an mich ein Schreiben , in dem er mir mitteilte, daß er meine Erfindertätigkeit und meine Tätigkeit im RH als unvereinbar betrachtete.
Kommentar:
Es kann einem AbgzNR nicht angekreidet werden, wenn er bestimmte Auffassungen vertritt. Bemerkenswerterweise traf ich Herrn Wabl am 3.10.2002 zufällig und führte diesbezüglich ein längeres Gespräch. Es stellte sich heraus, daß Herr Wabl damals ( Anfang August 1994 ) geglaubt hatte, ich sei in einer Prüfungsabteilung für den Straßenbau tätig. Aus diesem Grunde betrachtete er damals meine Tätigkeit als Innovator von Lärmschutzanlagen und eine Tätigkeit als Prüfer für Straßenbauvorhaben als unvereinbar. Ich teile diese Meinung. Allerdings war ich, wie beschrieben ,  ab Juni 1983 in einer Prüfungsabteilung für den Krankenhausbau tätig und hatte nichts mit dem Straßenbau ( aber auch nichts mit dem Bahnbau zu tun. ). Herr Wabl teilte mir auch mit, daß er von der DK im RH von einer bevorstehenden Zeugenaussage informiert worden war. Wie beschrieben vermied die DK im RH wider besseren Wissens, auch diesen wichtigen Zeugen zu befragen.

6.16. Dieses Schreiben wurde vom AbgzNR Wabl in Kopie an den Präsidenten des  Rechnungshofs geschickt und das Video sowie ein grüner Ordner beigelegt.
Kommentar:
Bei einer genauen Durchsicht des grünen Ordners hätte Dr. Fiedler erkennen müssen, daß die geäußerte Kritik absolut gerechtfertigt ist. Nach den Regeln der menschlichen Denkgesetze ( Diktion VwGH ) hätte  Dr. Fiedler sich mit diesem brisanten Thema endlich befassen müssen und meine Stellungnahme über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung  - ggf telefonisch - einholen  müssen. Demgegenüber flüchtete sich Dr. Fiedler in die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung. Obwohl  ihm die Brisanz dieser Vorgangsweise ganz sicher bewußt war, vermied er in der Folge, darauf zu achten, daß der DK im RH alle relevanten Dokumente über die von mir schriftlich gemeldete und gesetzeskonform ausgeübte Nebenbeschäftigung  übergeben werden. Wären vom RH als Dienstbehörde der DK im RH alle relevanten Dokumente übergeben ( und nicht teilweise unterdrückt ) worden ( vgl Punkt 7 )  hätte die DK im RH nie eine endgültige Suspendierung beschließen können. Bei der Betrachtung des Gesamtzusammenhangs besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Fiedler zugelassen,  ggf sogar gefördert hat, daß der RH als Dienstbehörde der DK im RH nicht alle relevanten Dokumente vorgelegt hat. Es besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Fiedler es vorsätzlich unterlassen hat, zu überprüfen, ob alle Unterlagen an die DK im RH  übergeben worden sind.
Dr. Fiedler hätte die Aufgabe gehabt, gegenüber Herrn Wabl den Sachverhalt aufzuklären und ihm die Tatsachen über meine Nebenbeschäftigung mitteilen müssen und hätte  sich nicht in eine vorläufige Suspendierung flüchten dürfen.
Offensichtlich war Dr. Fiedler der Brief von Herrn Wabl ein willkommener Anlaß, mich vorläufig zu suspendieren und vorzugeben, nichts über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung zu wissen.

6.17. Der Mitarbeiter der Personalabteilung Mag. Leder vernahm  am 25.8.1994 DI   Horn
( ÖBB ) als Zeugen und hielt diese Zeugenaussage in einem Protokoll tatsachenwidrig fest.
Kommentar:
Diese bewußt falsch protokollierte Zeugenaussage sollte offensichtlich Dr. Fiedler einen Anlaß geben, gegen mich vorzugehen.

6.18. Mitarbeiter des RH verhörten im August 1994 verschieden Entscheidungsträger für Lärmschutzanlagen bezüglich meiner Aktivitäten als Innovator.
Kommentar:
Der RH hat mit dieser Vorgangsweise entscheidend dazu beigetragen, daß mein Team in der Folge keine weiteren Aufträge bekommen hat und unsere Innovation nicht dynamisch genug weiterentwickelt werden konnte.

6.19. Am 31.8.1994 sprach Dr. Fiedler die vorläufige Suspendierung aus.
Kommentar:
Es besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Fiedler mich trotz besseren Wissens vorläufig suspendiert hat, um mich zu schwächen. Bemerkenswerterweise hat mir Dr. Fiedler die Nebenbeschäftigung, die ihm ganz genau bekannt war, nicht nur nicht verboten, sondern durch die Karenzierung im Jahre 1992 sogar gefördert. Er wählte aber trotz seines Wissens den Weg der vorläufigen Suspendierung und gab vor, nicht über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung zu wissen.

6.20. Am 1.9.1994 ( also nach meiner vorläufigen Suspendierung ) erteilte Dr. Fiedler mir  ein Dienstrechtsmandat, in dem mir die Nebenbeschäftigung verboten wurde.
Kommentar:
Ein besonderes Indiz für den Verdacht auf Amtsmißbrauch durch Dr. Fiedler liegt in der Tatsache, daß mir Dr. Fiedler erst  „ nach „ der vorläufigen Suspendierung die Nebenbeschäftigung verbot. Hätte er mir die Nebenbeschäftigung „ vor „ einer vorläufigen Suspendierung verboten, hätte er nie vorgeben können, nichts über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung zu wissen. Es besteht der dringende Verdacht, daß Dr. Fiedler ganz bewußt diese Reihenfolge- zuerst vorläufige Suspendierung – dann Verbot der Nebenbeschäftigung gewählt hat, was im Zusammenhang mit den anderen beschriebenen Motiven ( vgl Punkt 11.1 ) den dringenden Verdacht auf Amtsmißbrauch durch Dr. Fiedler erhärtet. Die relevanten Unterlagen wurden vom RH las Dienstbehörde nicht an die DK im RH weitergeleitet.( vgl Punkt 7 )

6.21. Der Vorsitzende der DK im RH Dr. Finz hatte in der Sitzung vom 12.9.1994 bzw 14.9.1994 eindeutig festgestellt, daß meine endgültige Suspendierung durch die DK im RH aufgrund der damals im RH vorliegenden Unterlagen eine endgültige Suspendierung nicht möglich sei und richtete an den RH als Dienstbehörde ein diesbezügliches Schreiben und forderte alle Unterlagen aus meinem Personalakt an.
Kommentar:
Diese damalige Haltung von Dr. Finz war richtig und gesetzeskonform.

6.22. Am 13.10.1994 faßte die Disziplinarkommission unter Vorsitz von Dr. Finz den Beschluß, mich endgültig zu suspendieren.
Kommentar:
Es ist eindeutig bewiesen, daß der RH als Dienstbehörde gegenüber der DK im RH Akten unterdrückt hat. Wären alle Akten übergeben worden, hätte die DK im RH nie eine endgültige Suspendierung aussprechen dürfen. Besonders bemerkenswert hinsichtlich des Verdachts auf Amtsmißbrauch durch Dr. Finz ist folgender Teil im Akt der DK im RH: ( Vgl Anlage 3 )

In der Spalte ONr. 5 wurde in die Aktenübersicht eingetragen:

 5 11.10.1994 Übermittlung von Unterlagen Konvolut
    durch Präsidium des RH  eigene Seiten Nummern
         (bei ON 5 A
          S 102/1 – 102/22)

Nach dem Deckblatt 5 (AE led 3.5.2001 14 a) ist nicht ein „Konvolut" abgelegt worden, sondern eine handschriftliche Notiz mit folgenden Anmerkungen:

ON 5
Vom Präsidium übermittelte ergänzende Unterlagen (Konvolut)."

„gesondert abgelegt beim Senatsvorsitzenden Dr. Finz"

„unter ON 5A  S 102)1 bis 102/22"

Es besteht also der dringende Verdacht, daß der Vorsitzende der DK im RH meine vom RH als Dienstbehörde nicht den übrigen Mitgliedern der DK im RH weitergeleitet, sondern bei sich abgelegt hat, um zu verhindern, daß alle Mitglieder der DK im RH einen vollständigen Wissensstand über meine Nebenbeschäftigung vor einem Beschluß über die endgültige Suspendierung haben.

6.23. Bei meiner Akteneinsicht in die verschlossenen Protokolle der DK im RH stellte sich heraus, daß Akten manipuliert bzw offensichtlich unterdrückt worden waren.

Kommentar:
Meine vom RH geforderte Stellungnahme wurde von Dr. Finz offensichtlich der DK im RH vorenthalten. ( vgl Anlage 1 )

6.24. Im Dezember 1994 richteten die ÖBB an den Präsidenten des Rechnungshof Dr. Fiedler ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Fa ECONTRACT bei der Ausschreibung einer begrünten Lärmschutzwand in Salzburg Aignerstraße Billigstbieter war und stellte darin die Frage, ob vonseiten des Rechnungshofs ein Einwand gegen die Vergabe gegeben sei, da Dr. Lederbauer ( Eigentümer von ECONTRACT ) Mitarbeiter im Rechnungshof ist.
Kommentar:
Es war also meinem Team gelungen, bereits nach sechs kleinen ECOWALL  Demonstrationsprojekten ein siebentes sehr kostengünstig anzubieten. Zum damaligen und heutigen Zeitpunkt war ECOWALL als „ Begrüntes Lärmschutzsystem" bereits konkurrenzlos. Die ÖBB waren zum damaligen Zeitpunkt an einer Kooperation mit meinem Team sehr interessiert. Es war ein größeres Forschungs- und Entwicklungsprogramm für ECOWALL und ein Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm in den Zentralwerkstätten der ÖBB vorgesehen. Durch die Vorgangsweise  der beteiligten Institutionen und Personen wurde diese volkswirtschaftliche und in ökologischer Hinsicht besonders bedeutungsvolle Lösung des Lärmproblems entlang der Verkehrswege in Österreich bewußt verhindert.

6.25. Dr. Fiedler beantwortete dieses Schreiben  bereits nach einem Tag und stellte fest, dass vonseiten des Rechnungshofs kein Einwand gegen eine Vergabe an die Fa ECONTRACT bestünde.
Kommentar:
Es ist bemerkenswert, daß Dr. Fiedler diese Auffassung – im übrigen richtigerweise – vertrat. Auch aus diesem Umstand ist die Frage zu stellen, warum mich Dr. Fiedler am 30.8.1994 vorläufig suspendierte, obwohl allen relevanten Personen im RH bekannt war, daß ich nicht die Funktion des Geschäftsführers ausübe, sondern nur – wie schriftlich gemeldet – an der Produkt- und Projektentwicklung persönlich teilnehme.

6.26. Im Jänner 1995  wurde von der ÖBB ECONTRACT mitgeteilt, daß sie den Auftrag für die Errichtung des Lärmschutzprojektes in Salzburg Aignerstraße ( Angebotssumme rd  5 Mill ATS ) nicht erhalten würde, obwohl die ÖBB kurz vorher dem RH mitgeteilt hatte, daß ECONTRACT bei diesem Projekt Billigstbieter ist.
Kommentar:
Es besteht der dringende Verdacht, daß die ÖBB vom RH aus dahingehend beeinflußt worden sind, ECONTRACT diesen Auftrag nicht zu erteilen. Dieses Faktum war die Ursache für spätere finanzielle Schwierigkeiten von ECONTRACT und für jahrelange Verzögerungen bei der Weiterentwicklung von ECOWALL als „ Begrüntes Schutzsystem „. ( Vgl Punkt  12 )

6.27. Die DK im RH faßte erst zweieinhalb Jahre nach meiner Suspendierung einen Verhandlungsbeschluß.
Kommentar:
Die DK im RH verhinderte damit zweieinhalb Jahre lang, daß die Wahrheit an den Tag kommt.

6.28. Ich richtete an Dr. Fiedler mehrere Anfragen auf der Basis des Auskunftspflichtgesetzes, die allerdings nicht oder unzureichend beantwortet wurden ( vgl Punkt 9)
Kommentar:
Dr. Fiedler verhinderte damit die rechtzeitige und umfassende Klärung des Sachverhalts.

7. Vom Rechnungshof nachweislich unterdrückte Dokumente:

7.1. Der RH als Dienstbehörde hat gegenüber der DK im RH  nachweislich insbesondere folgende Dokumente unterdrückt. In diesen Fällen besteht nicht mehr ein Verdacht auf strafbare Handlungen, vielmehr sind diese strafbaren Tatbestände eindeutig bewiesen.

Dokument über das beantragte Disziplinarverfahren Ende 1989.

Mitschrift des RH über meine Teilnahme im Club 2 und Präsentation des Projektes ECOWALL.

Unterlagen über meine Karenzierung im Jahre 1992

Unterlagen über die Durchführung von Tests sowie über die Unterstützung einer sensationellen und revolutionären Erfindung auf dem Gebiet Energie und Entsorgung, die in Österreich brutal unterdrückt wurde.

RH interne Überprüfung der Rechtmäßigkeit meiner Nebenbeschäftigung in den Jahren 1992 und 1993.

Unterlagen über die beantragte Karenzierung im Juni 1994

Dies geht aus den relevanten Protokollen der DK im RH eindeutig hervor. ( Beilagen werden nachgereicht )

8. Das Verbot meiner Nebenbeschäftigung nach meiner vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994 durch ein Dienstrechtsmandat am 1.9.1994 und der Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung „ nach „ meiner Entlassung am 7.7.2000 von Dr. Fiedler.

Wie schon erwähnt, erteilte mir Dr. Fiedler kurz nach der vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994  mit Schreiben vom 1.9.1994 ein Dienstrechtsmandat, mit dem mir die Nebenbeschäftigung verboten wurde. Gegen dieses Dienstrechtsmandat habe ich sofort eine sogenannte  „Vorstellung", dh. einen Einspruch gemacht. Da laut damals gültiger Rechtsprechung des VwGH eine Nebenbeschäftigung, aufgrund derer ein Beamter suspendiert wurde, nicht verboten werden darf, habe ich meine Nebenbeschäftigung nicht eingestellt.  Die Einstellung der Nebenbeschäftigung hätte den umgehenden Zusammenbruch des Projektes ECOWALL bedeutet.
Bemerkenswerterweise wurde meine Vorstellung gegen das Verbot der Nebenbeschäftigung vom RH jahrelang nicht bearbeitet. Offensichtlich wollte der RH verhindern, daß im Zuge dieses gesonderten Verfahren Zeugen einvernommen werden, wodurch die Wahrheit hervorgekommen wäre. ( Vgl Punkt 8 )
Der Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung wurde mir erst kurze Zeit nach meiner Entlassung aus dem RH zugestellt. Durch diese bewußte Verhinderung der Aufklärung der Fakten besteht der dringende Verdacht auf Amtsmißbrauch durch Dr. Fiedler.

9. Die von Dr. Fiedler unbeantworteten Fragen laut Auskunfspflichtgesetz.

9.1. Um die Hintergründe der Handlungsweise von Dr.  Fiedler und anderen Personen zu erhellen, habe ich an Dr. Fiedler mehrere Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt.

9.2. Dr. Fiedler beantwortete diese Fragen nicht, oder unzureichend und trug durch diese Haltung  dazu bei, daß die Tatsachen nicht rechtzeitig hervorkommen. Auch bei dieser Vorgangsweise von Dr. Fiedler besteht der dringende Verdacht auf den Mißbrauch der Amtsgewalt durch ihn.

10. Meine Beschwerden beim EUGHMR:

10.1. Bekanntlich ist eine Beschwerde beim EUGHMR erst nach Abschluß des innerstaatlichen Verfahrens dh Entscheidungen des VwGH bzw VfGH  möglich.
Ich habe an den EUGHMR daher folgende Beschwerden gerichtet:

Beschwerde an den VwGH gegen Entlassung
Beschwerde an den VfGH gegen Entlassung

Im wesentlichen habe ich auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere auf den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in allen Instanzen ( DK im RH, DOK und im VwGH bzw VfGH  ) hingewiesen.

10.2. Da ich mir über die Brisanz der Causa im klaren war, habe ich mich am 27.7.2001 persönlich    an die Wiener Rechtsanwältin Dr. Steiner gewandt. Aus Medienberichten war mir bekannt, daß sie von Österreich als Richterin beim EUGHMR nominiert werden wird. Sie meinte in einem persönlichen Gespräch , daß sie mich nicht vertreten könnte, wenn die Möglichkeit bestünde, daß sie diesen Fall beim EUGHMR bearbeiten könnte. Dr. Steiner fragte mich bemerkenswerter- und dankenswerterweise, ob in meiner Causa politische Gründe mitspielen würden. Ich war über ihre Insiderkenntnisse überrascht und bejahte diese Frage. Dr. Steiner kündigte an, einen geeigneten Rechtsanwalt innerhalb kurzer Zeit zu suchen. Kurz danach  erhielt ich von RA Dr. Steiner ein Schreiben, in dem sie mir mitteilte, daß sie keinen geeigneten Rechtsanwalt für eine Beschwerde beim EUGHMR finden konnte.

Wie ich später feststellen konnte, gibt es in Österreich durchaus Rechtsanwälte, die mit den Verfahren vor dem EUGHMR gut vertraut sind und dort auch einige bemerkenswerte Erfolge erzielen konnten.

10.3. In der Folge erhob ich selbst sämtliche relevanten Urteile des EUGHMR und kam zum Schluß, daß in meinem Fall selbstverständlich die Bestimmung über das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere das Recht auf eine mündliche Verhandlung vorliegt und gab meine Stellungnahmen dem EUGHMR wie von ihm gefordert  -–ohne anwaltliche Vertretung – bekannt.

10.4. Bemerkenswerterweise erhielt ich mit Schreiben des EUGHMR  vom  24.6.2002 folgende  Nachricht:

Hiemit teile ich Ihnen mit, daß ein gemäß Artikle 27 der Europäischen Menschenrechtskonvention gebildeter Ausschuß von drei Richtern ( P. Lorenzen, Präsident, S. Botoucharova und E. Steiner ) eine Entscheidung über Ihre obige Beschwerde getroffen hat. Der Gerichthof hat am 14.Juni 2002 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Besonders überrascht, ja irritiert war ich von der Tatsache, daß Dr. Steiner eine der Richterinnen war.

10.5. Die Geschehnisse um meine Beschwerde beim EUGHMR machen mich in mehrfacher Hinsicht nachdenklich.

War meine harte Kritik an Dr. Fiedler und anderen Personen bzw Instituitionen für den EUGHMR der Anlaß, diesen zweifellos auch in politischer Hinsicht brisanten Fall nicht einmal anzunehmen ?

Gab es zwischen Österreich und dem EUGHMR Kontakte, mit dem Ziel, daß meine Beschwerde gar nicht behandelt wird?

10.6. Jedenfalls sollte diese Causa zum Anlaß genommen werden, das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des österreichischen Beamtendienstrechts sofort zu behandeln.


11. Die möglichen Hintergründe für das Verhalten der wichtigsten beteiligten Personen

Soferne man genügend Kenntnis über die Fakten und den Ablauf der Ereignisse in dieser Causa verfügt, stellt sich die Frage, warum die beteiligten Personen, insbesondere Dr. Fiedler und Dr. Finz  in der beschriebenen Weise gehandelt haben.

11.1. Verdacht gegen  Dr. Fiedler ( Mißbrauch der Amtsgewalt )

Verdacht Nummer 1: Meine kompetente und unbeugsame  Prüfungstätigkeit im RH
Ich habe Dr. Fiedler in seiner Funktion als Vizepräsidenten des RH  ( bis Mitte 1992 ) zunächst sehr geschätzt. Bei einer sehr schwierigen Prüfungsaufgabe mit einer sehr großen  Dimension stellte sich die Frage, ob der RH Anspruch auf Kenntnis einer Strategie für ein bestimmtes Handeln in der Verwaltung hat. Ich war bei dieser Prüfung mit  Grundsatzfragen  befaßt und vertrat die Auffassung, daß der RH das Recht, ja die Pflicht hat, diese strategischen Zielsetzungen zu kennen. Dr. Fiedler vertrat damals – zu meiner Freude – die gleiche Auffassung wie ich und unterstützte zunächst meine Haltung. Bei dieser Prüfung kam es zu schwersten Prüfungsbehinderungen, die vom Prüfungsleiter in gesetzwidriger Weise gedeckt wurden. Ich wurde von diesem sogar mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bedroht, wenn ich meine Prüfungstätigkeit in der bisherigen Weise fortsetze. Ich ließ mich von dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise nicht beeindrucken und veränderte meine Prüfungsstrategie nicht. Dr. Fiedler war zu dieser Zeit  vom damaligen Präsidenten des RH Dr. Broesigke  als Gesamtverantwortlicher für diese Prüfung eingesetzt worden. Zu meinem Entsetzen unterband Dr. Fiedler diese gesetzwidrige Tätigkeit des Prüfungsleiters nicht nur nicht, sondern sprach diesem Prüfungsleiter anläßlich seiner Pensionierung vor den versammelten Mitarbeitern des RH sogar sein besonderes Lob aus. Für mich besteht der Verdacht, daß diese Ereignisse der Hauptgrund für die Bemühungen waren, mich vom RH entfernen zu können. Damit wäre  der Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Dr. Fiedler erfüllt.


Verdacht Nummer 2: Meine Unterstützung von sensiblen und sensationellen Erfindungen:

Ich sehe aber noch zumindest ein weiteres Verdachtsmoment:
Im Zuge meiner Innovationstätigkeit kam ich mit einem Erfinder in Kontakt, der eine sensationelle Entdeckung ( bzw Erfindung ) gemacht hat. Dieser – mittlerweise leider verstorbene – Mann fand einen Weg, wie aus bestimmten anorganischen Materialien ein brennbarer Stoff entsteht, der auch im Bereich der Entsorgung von  ( hochgiftigen ) Abfällen sehr kostengünstig zum Einsatz kommen könnte.  Ich habe diesen Mann unterstützt, da diese Innovation in idealer Weise mit meinem Projekt ECOWALL kombiniert werden könnte. Ich habe diese Tätigkeit – wie immer – dem RH schriftlich gemeldet. Später habe ich auch gegenüber Dr. Fiedler  darauf schriftlich hingewiesen, daß diese Erfindung von privaten und öffentlichen Stellen offensichtlich wider besseren Wissens in besonders brutaler Weise behindert, ja unterdrückt wurde. Dr. Fiedler gab einem Mitarbeiter die Weisung, sich näher über die Sachlage zu informieren. Da ich über diesen besonders skandalösen Fall einer Behinderung einer sensationellen Innovation bestens informiert bin, besteht für mich der dringende Verdacht, daß auch diese Causa Anlaß für Dr. Fiedler und Mitbeteiligte war, mich auf die beschrieben Weise vom RH entfernen zu können. Die entsprechenden Dokumente wurden vom RH als Dienstbehörde gegenüber der DK im RH wieder verschwiegen.


Verdacht Nummer 3: Nachgeben gegen Lobbies:

Meine Erfindung bedeutete und bedeutet eine  wirtschaftliche Gefahr für marktbeherrschende Lobbies.
Ich war mir am Anfang meiner Erfindertätigkeit überhaupt  nicht sicher, ob das Projekt ECOWALL überhaupt machbar, wirtschaftlich und effektiv ist. Zur Überraschung meines Teams stellte sich heraus, daß ECOWALL ein wirklich sensationelles Lärmschutzprojekt darstellt, das vor allem von der vom Lärm betroffenen Bevölkerung nachdrücklich begrüßt wurde. Auch mein Team hat gegenüber dem RH auf die Problematik der konventionellen Lärmschutzwände und auf die Schwierigkeit bei der Implementierung von Innovationen durch die Gestaltung der Ausschreibungen hingewiesen. In Einzelfällen wurden auf Weisung vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten Lärmschutzwände aus Kunststoff gegen solche aus  ( hochreflektierenden  ) Stahlbeton !!! ersetzt. Demgegenüber wurde ECOWALL vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten von Anfang an  und später vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bewußt ignoriert. Da aber von Landesverwaltungen und von der ÖBB doch insgesamt sechs kleine Testprojekte beauftragt worden waren, konnte meine Team beweisen, daß das begrünte Lärmschutzprojekt ECOWALL machbar ist, die Pflanzen bestens gedeihen und von der Bevölkerung nachdrücklich begrüßt wurde. Hätte mich Dr. Fiedler nicht vorläufig und die DK im RH unter Dr. Finz nicht endgültig suspendiert, hätten die ECOWALL Testprojekte sachgemäß betreut, weitere Demonstrationsprojekte errichtet und das Projekt rasch optimiert werden können. Es besteht der dringende Verdacht, daß auf Dr. Fiedler von außen Druck ausgeübt wurde, meine Innovationstätigkeit durch eine Suspendierung zu behindern bzw unmöglich zu machen. Ein solches Verhalten wäre zweifellos als Mißbrauch der Amtsgewalt durch Dr. Fiedler, Dr. Finz und anderen  zu werten.

Verdacht Nummer 4: Bewußte Mißachtung meiner Kritik an der Verwaltung:

Ich habe kurz nach meiner Erfindung im Jahre 1985 und danach immer wieder  RH intern auf die offensichtliche Verschwendung öffentlicher Gelder durch die Planung und Errichtung konventioneller Lärmschutzwände hingewiesen und vor allem die zuständigen Abteilungen für Straßenwesen und Eisenbahnwesen im RH  informiert. Den zuständigen Mitarbeitern war meine Kritik wohl bekannt. Sie wurde bei konkreten Projekten sogar geteilt. Ich wiederhole in diesem Zusammenhang, daß die mit diesen Fragen befaßten Mitarbeiter des RH, insbesondere aber Dr. Fiedler jahrelang über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung voll informiert waren und die Gesetzmäßigkeit meiner Nebenbeschäftigung jahrelang RH intern überprüft worden ist. Dr. Fiedler entschloß sich zunächst offenbar, meine Innovationstätigkeit nicht nur nicht zu verbieten, sondern durch eine Karenzierung in der Dauer mehrerer Wochen im Jahre 1992 sogar zu unterstützen. Als  in den Medien über meine Innovationstätigkeit berichtet wurde, änderte Dr. Fiedler offensichtlich seine Strategie, gab vor, nichts über meine Erfindertätigkeit zu wissen und wählte wider besseren Wissens die vorläufige Suspendierung, um sich auf diesem Weg von meiner Person als besonders kritischer und unbeugsamer Prüfer im RH zu entledigen. Eine solche Vorgangsweise würde  zweifellos den Tatbestand des Amtsmißbrauchs durch Dr. Fiedler erfüllen.

11.2. Verdacht gegen Dr. Finz auf Amtsmißbrauch
Die Verdachtsmomente gegen Dr. Finz sind im Brief LEDRH295 vom 8.5.2001 an den  VwGH Verfahrens im Detail geschildert ( Anlage 3 )

Ich weise auf  die wichtigsten Feststellungen im folgenden hin:

Durch die Akteneinsicht am 2.05.und 3.05.01 hat sich mein Verdacht erhärtet, daß der Rechnungshof als Dienstbehörde entgegen der Forderung der Disziplinarkommission nicht nur nicht alle relevanten Akten der Disziplinarkommission im Rechnungshof in einer nachvollziehbaren Weise vorgelegt hat und die Akten im Aktenspiegel falsch eingetragen worden sind, sondern bestimmte Akten vom damaligen Vorsitzenden der Disziplinarkommission im Rechnungshof, Dr. FINZ,  bei der Entscheidung über die Suspendierung und in den anderen Verfahren bewußt nicht berücksichtigt wurden.

Im folgenden lege ich eine entsprechende Dokumentation der mir am 2.5. und 3.5.2001 zugänglichen Akten mit Kommentaren vor.

( Ich habe die relevanten Aktenstücke im Original rechts oben mit der Bezeichnung  
AE Led 3.5.2001
mit den laufenden Nummern 01 bis 37 bezeichnet.)

Um meiner Argumentation zu folgen, sind folgende Schritte notwendig:

1. Betrachtung der Aktenübersicht in der Disziplinarsache gegen MR. DI. Dr. Wolfgang  Lederbauer  GZ 61-Dis. Diese Aktenübersicht habe ich wie o.a. laufend durchnummeriert (AE Led 3.5.2001  01 – 13).    (Anlage 3)

2. Betrachtung des Einlageblattes  5 (AE Led 3.5.2001  14 a    ( Anlage 4 )
3. Betrachtung des Blattes mit handschriftlichen
Notizen (AE Led 3.5.2001    14 b)     ( Anlage 5 )
4. Betrachtung des Einlageblattes 5 A (AE Led 3.5.2001    37) ( Anlage 6 )

Dazu gebe ich folgende Kommentare ab:

- in der Aktenübersicht (AE Led 3.5.2001    01) wurden in der ersten Spalte die Akten nach Ordnungsnummern (ONr) von 1 beginnend,
- in der zweiten Spalte wurde „Tag des Einganges oder der Errichtung",
- in der dritten Spalte wurde „kurze Angabe des Inhalts",
- in der vierten Spalte „Seite",
- in der fünften Spalte „Art und Tag der Erledigung, sonstige Bemerkungen"

eingetragen

Ich bitte,  Ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die ONr. 5 und 5 A zu richten:

In der Spalte ONr. 5 wurde in die Aktenübersicht eingetragen:

 5 11.10.1994 Übermittlung von Unterlagen Konvolut
    durch Präsidium des RH  eigene Seiten Nummern
         (bei ON 5 A
          S 102/1 – 102/22)

Nach dem Deckblatt 5 (AE led 3.5.2001 14 a) ist nicht ein „Konvolut" abgelegt worden, sondern eine handschriftliche Notiz mit folgenden Anmerkungen:

ON 5
Vom Präsidium übermittelte ergänzende Unterlagen (Konvolut)."

„gesondert abgelegt beim Senatsvorsitzenden Dr. Finz"

„unter ON 5A  S 102)1 bis 102/22"

Nach dieser handschriftlichen Notiz (AE Led 3.5.2001 14 b)  wurden die Seiten

102/1  = AE Led 3.5.2001  15
bis  Seite
102/22 = AE Led 3.5.2001  36
abgelegt.
 

Dieser Aktenteil enthält mein Schreiben an den Rechnungshof vom 14.10.1994/101942 

Seite 102/8 = AE Led 3.5.2001  22  bis
Seite 102/19 = AE Led 3.5.2001  33   ( Anlage 7 )

Mein Schreiben vom 14.10.1994/101942  betrifft:

Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens - Ihr Schreiben vom 28.09.1994  Zahl  02154/150 Pr./94
Darin habe ich  in 42  Einzelpunkten mit einer Zusammenfassung eine umfangreiche Stellungnahme zu meiner Nebenbeschäftigung abgegeben. Dieses Schreiben wurde nachweislich (Kuvert mit Einschreibestempel vom 14.10.1994 (!!!) liegt im Akt)  am 14.10.1994 per Post aufgegeben.

Nach dem  Deckblatt  5  und den beschriebenen Akten wurde ein Deckblatt  5 A  eingefügt. Danach wurde die Disziplinaranzeige durch den Präsidenten des Rechnungshof (Seiten 19 – 102) abgelegt
 

Diese Dokumentation zeigt eindeutig:

- Das unter ON 5, Datum des Eingangs oder der Errichtung:  11.10.1994 eingetragene „Konvolut – eigene Seiten – Nummern „ wurde nicht nach dem Deckblatt 5 eingelegt, sondern nach dem Deckblatt  5 A !
- Es ist nicht eindeutig identifizierbar, welche Akten durch das Präsidium des Rechnungshofs beim „Konvolut - eigene Seiten - Nummern" tatsächlich an die DK im RH übermittelt worden sind.
- Es wurde  - derzeit aus unerfindlichen Gründen – ein Deckblatt 5 A eingelegt.
- Nach dem Deckblatt 5 A wurde unter der Spalte:
Tag des Eingangs oder der Errichtung:    12.10.1994
Dokumente protokolliert, die  nachweislich  erst von mir am  14.10.1994
an den Rechnungshof abgesandt wurden.
- Wie aus der handschriftlichen Notiz (AE Led 3.5.2001  14 b) zu entnehmen ist, wurde mein Schreiben vom 14.10.1994/101942 beim Senatsvorsitzenden Dr. Finz  „gesondert abgelegt" !!!

Ich fasse also zusammen:

- An die Disziplinarkommission im Rechnungshof wurde vom Präsidium des Rechnungshofs ein „Aktenkonvolut – eigene Seiten - Nummern" übersandt, dessen Inhalt im einzelnen nicht nachvollziehbar ist.
- Die Disziplinarkommission im Rechnungshof legte aus unerfindlichen Gründen ein eigenes Deckblatt 5 A  (und nicht 6 !) an. (Alle anderen Ordnungsnummern wurden im gesamten Akt durchlaufend nummeriert !)

- Die Disziplinarkommission im Rechnungshof verzeichnete als Eingangsdatum der Dokumente mit den Seitennummern – 102/8 bis 102/19 den 12.10.1994,
obwohl dieses Schreiben von mir erst am    14.10.1994
(per Einschreiben) abgesandt worden war!
- Der Senatsvorsitzende Dr. Finz legt eine wichtige Stellungnahme (mein Schreiben 14.10.1994/101942)  „gesondert" ab.

Für mich ergibt sich somit folgende Indizienkette:

Die Disziplinarkommission im Rechnungshof hat in ihrer Sitzung vom 12.09.1994 bzw. 14.10.1994 eindeutig festgestellt, daß meine Suspendierung aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei.

Der DK im RH unter dem Vorsitz von Dr. Finz war eindeutig klar, daß aufgrund der damals aufliegenden Dokumente eine Suspendierung nicht ausgesprochen werden kann. Völlig korrekt wurden daher vom RH weitere genau bezeichnete Dokumente verlangt.
(Anlage 6 )
Dieser Aufforderung kam der RH insoferne nach, als er eine Dokumentation aus dem „ grünen Ordner „, die der GF  meiner Firma ECONTRACT bei seinem Besuch des AbgzNR Wabl zum besseren Verständnis für seine Argumentation  übergeben hatte. Sowohl dem GF meiner Firma ECONTRACT, als auch mir als Eigentümer dieser Firma war von vorne herein klar, daß wir nichts zu verbergen hatten. Diese Dokumentation sollte beweisen, daß es im Bereich des Lärmschutzes entlang der Verkehrswege in Österreich zu großen Verschwendungen gekommen war und weiters darlegen, daß Innovationen auf diesem Gebiet in Österreich auf größte Probleme stoßen.

Trotz der klaren Aufforderung der DK im RH an den RH als Dienstbehörde, alle Dokumente vorzulegen, wurden vom RH als Dienstbehörde wichtigste Aktenstücke, die meine mehrfach gemeldete Nebenbeschäftigung betrafen, nicht vorgelegt. Dieses Faktum ist im Laufe der Disziplinarverhandlungen eindeutig hervorgekommen. Ich bitte, die entsprechenden Protokolle zu beurteilen.
Der guten Ordnung halber stelle ich den Antrag, alle diesbezüglichen Protokolle der Disziplinarverhandlungen bei der Beurteilung einzubeziehen. Der RH als Dienstbehörde wollte damit seinen Wissensstand über meine mehrfach gemeldete Nebenbeschäftigung gegenüber der DK im RH ganz bewußt verschweigen.
Der RH unterließ es aber auch ganz bewußt, gegenüber der DK im RH darauf hinzuweisen, daß ich vom Rechnungshof mit Schreiben vom 28.09.1994 aufgefordert worden war, bis 14.10.2001 eine Stellungnahme abzugeben. Dieses wichtige Dokument hängt eindeutig mit meiner gemeldeten Nebenbeschäftigung zusammen.


Aber auch die Form der Protokollierung der Aktenstücke laut Aktenübersicht läßt dramatische Fragen aufkommen:

Warum wurde in einer entscheidenden Phase, nämlich im Zuge der Entscheidung der DK im RH über meine Suspendierung auf einmal ( und dann nie wieder ) ein Deckblatt mit der Bezeichnung 5 A ( und nicht 6 )  angelegt?

Warum wurde ein wichtiges  Dokument ( Mein Schreiben 14.10.1994/101942, das nachweislich am 14.10.1994 per Einschreiben von mir aufgegeben worden war und erst später beim RH einging ) unter der ONr.5A mit „ Tag des Eingangs : 12.10.1994 „ protokolliert?

Warum wurde mein Schreiben 14.10.1994/10942 nicht nach dem Deckblatt 5A, sondern nach dem Deckblatt 5 eingeordnet?

Warum erfolgte laut handschriftlicher Notiz eine Ablage eines wichtigen Aktenstücks ( mein Schreiben vom 14.10.1994/101942 ) beim Senatsvorsitzenden Dr. Finz persönlich und warum wurde es nicht wie alle anderen Schreiben in den offiziellen Akt über meine Disziplinarsache abgelegt?

Es gibt hier, soferne man die von mir immer wieder geforderte „ Gesamtschau „ verfolgt nur eine Erklärung:

Dr. Fiedler verfügte trotz seines genauen Wissens über meine Nebenbeschäftigung am 30.8.1994 eine vorläufige Suspendierung, um ein Verfahren ins Laufen zu bringen, das mit meiner Suspendierung enden sollte.

Dr. Fiedler verfügte zuerst die vorläufige Suspendierung und erst einen Tag später das Verbot der Nebenbeschäftigung, um den Eindruck zu erwecken, er wisse nicht über meine Nebenbeschäftigung. Hätte Dr. Fiedler ein Verbot der Nebenbeschäftigung „ vor „ einer  vorläufigen Suspendierung ausgesprochen, wäre eindeutig dokumentiert worden, daß er über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung voll informiert war.
 
Der RH als Dienstbehörde unter der Alleinverantwortung von Dr. Fiedler unterdrückte gegenüber der DK im RH  eindeutig wichtige Aktenstücke, die Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung, die dem RH jahrelang bekannt war, dokumentieren hätten können, um vorzugaukeln, ich hätte Dienstpflichten verletzt.

Der RH als Dienstbehörde hatte mich  zwar mit Schreiben Zl. 02154/150 Pr/94 vom 28.09.1994 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Thema Nebenbeschäftigung bis zum 14.10.1994 abzugeben, hat es aber verabsäumt, diese Anforderung, die mit der ins Auge gefaßten Suspendierung in engstem Zusammenhang stand, an die DK im RH ( offiziell ) zu übergeben. Ich habe genügend Gründe für die Annahme, daß der RH als Dienstbehörde inoffiziell gegenüber der DK im RH die mit 14.10.1994 terminisierte Stellungnahme ankündigte, was die DK im RH veranlaßte, dieses wichtige Dokument nicht mehr abzuwarten und bei der Sitzung am 12.10 und 13.10.1994 rasch aufgrund der vorliegenden, völlig unvollständigen  Unterlagen  meine Suspendierung zu beschließen.

In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, ob meine Suspendierung bei der Sitzung am 12.10 oder am 13.10.1994 beschlossen wurde, warum an zwei aufeinanderfolgenden Tagen offensichtlich über meine Suspendierung beraten wurde und welche Dokumente Gegenstand dieser Beratungen waren.. Aus dieser Fragenkette wird deutlich, warum ich einen Einblick in
„ alle „
Beratungsprotokolle der DK im RH begehre.

Diese skandalöse Entwicklung sollte sich noch fortsetzen: Es ist eindeutig erwiesen, daß die Akten laut Aktenübersicht nicht korrekt aufgelistet worden sind. Es stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist und wer der Verfasser der handschriftlichen Aufzeichnungen ist.

Ich stelle daher den Antrag, alle Mitglieder der DK im RH diesbezüglich als Zeugen zu befragen.

Besonders skandalös ist die Tatsache, daß der Vorsitzende der DK im RH wichtigste Aktenstücke ( mein Schreiben vom 14.10.1994 )  und andere Dokumente „ gesondert  bei sich ablegt „. Auch aus diesem Grund ist eine Einsichtnahme in die Beratungsprotokolle der DK im RH dringend notwendig. Es soll dabei vor allem geklärt werden, wann mein Schreiben vom 14.10.1994 tatsächlich bei der DK im RH eingelangt ist und ob die  anderen Senatsmitglieder  davon Kenntnis erhielten, obwohl dieses Aktenstück laut handschriftlichen Aufzeichnungen gesondert beim Vorsitzenden Dr. Finz abgelegt worden ist.


12. Die Konsequenzen des Verhaltens der beteiligten Personen bzw Institutionen

12.1. ECONTRACT erhielt infolge des offensichlichen Eingreifens des RH keine weiteren Aufträge für begrünte Lärmschutzanlagen in Österreich, obwohl ECOWALL bei vielen Projekten das billigste und beste Projekt war und mehrere bedeutende Auftraggeber ihr Interesse an der Ausführung von ECOWALL Projekten bekundeten.

12.2. Dadurch war es ECONTRACT nicht mehr möglich, die bereits errichteten ECOWALL Projekte fertigzustellen bzw zu betreuen.

12.3. Es kam zu großen Verzögerungen bei der weiteren Projektentwicklung und Verbesserung von ECOWALL am österreichischen, europäischen und US Markt.

12.4. Es verfielen einige wichtige Patente.

12.5. Obwohl ECOWALL gegenüber konventionellen Lärmschutzwänden zahlreiche Vorteile bietet und ECOWALL von der betroffenen Bevölkerung nachdrücklich begrüßt wurde, sind in Österreich seit 1994 weiterhin nur konventionelle Lärmschutzprojekte errichtet worden, deren Qualität, Effizienz  und Ästhetik von Fachleuten und der Bevölkerung höchst kritisch beurteilt wird.

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