SFH-0235 / Strafanzeigen vom 01.08.2005 gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnunghof wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch, unvollständige Beweisaufnahme, keine Ladung von Zeugen, bewußte Fehlinterpretation des Art 126 des B-VG

Dr. Lederbauer richtet eine weitere Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmißbrauch  an die Staatsanwaltschaft Wien. Diesmal richtet sich diese gegen alle Mitglieder der Disziplinarkomission im Rechnungshof.

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstr. 11
1082 Wien


Persönlich übergeben


Wien,  1.8.2005


Betrifft: Strafanzeige gegen Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt, Bewusste Fehlinterpretation des Art 126 B-VG


Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Beilage übermittle ich Ihnen als Anlage 1 ein Konvolut an Kopien, beinhaltend wesentliche Teile des seinerzeitigen Verhandlungsprotokolls betreffend Aktenunterdrückung, und zwar Seiten des Verhandlungsprotokolls 4-8, 847-849, 868-872, 874-878, 904, 908, 911, 914, 920, 928, 929, 932, 934- 937, 939, 940, 944, 952, 959, 964, 965, 967-969, 975, 976, 981, 983, 987, 992, 1001-1004, 1020-1024, 1035-1046.
sowie
923/ 1 bis 3, 923/9 bis 14, 923/34 bis 38, 949/5, 949/10 bis 11, 949/15 bis 18, 949/24 bis 28, 949/40, 1050/17-20
Die relevanten Passagen sind rot unterstrichen.
Aus diesen auszugsweisen Protokollen geht eindeutig hervor, dass die DK im RH vom Rechnungshof als Dienstbehörde nicht alle Akten erhalten hatte, die weitere Beweisaufnahme die Einvernahme von Zeugen wider besseren Wissens unterließ und trotzdem die Entlassung aussprach.

Ich stelle gleichzeitig, den Antrag, die Staatsanwaltschaft möge den gesamten Akt der DK im RH anfordern.
Die Strafanzeige richtet sich gegen folgende Personen, die Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof ( DK im RH )waren:
                                                                                                
MR Dr. A., MR Mag. B, MR Mag. E

Ich sehe in folgenden Fakten den Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt:
Die DK im RH hat die Entscheidung über meine Entlassung gefällt, obwohl ihr bekannt war, dass wesentliche Akten zunächst der Disziplinarkommission nicht übergeben wurden. Dies wird in den Protokollen deutlich. Aus den verspätet übergeben Akten ist aber eindeutig ablesbar, dass der Rechnungshof als Dienstbehörde ( insbesondere der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler ) über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung informiert waren.
Die DK im RH hätte diese Fakten aber bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen und alle Zeugen einvernehmen müssen. Auch diesbezügliche Hinweise sind den oa Verhandlungsprotokollen zu entnehmen,

Die DK im RH interpretierte weiters den Art 126 bewußt völlig falsch. ( Vgl Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft LEDRH544 vom 1.6.2005 )

Ich darf Ihnen dazu folgende Ausführungen machen und wesie darauf hin, dass ich Ihnen die erwähnten Anlagen bereits mit meinem Schreiben LEDRH539 vom 19.5.2005 bereits übersandt habe.

Beachten Sie bitte die von mit gekennzeichneten Textstellen. Ich gebe dazu folgende Kommentare ab:

1. In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

3. Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

4. Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

5. Beachten Sie bitte auch folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.

Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflußten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

6. Wie ich schon ausgeführt habe, hatte ich mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

7. Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass ich einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.
8. Meine ( gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte )  Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

gleichgesetzt werden.

9. Sie sehen also, dass die Entscheidung der Disziplinarkommsiion im Rechnungshof betr. meiner Entlassung vom Rechnungshof eindeutig gesetzwidrig war.

Eine gesetzwidrige Entscheidung  stellt aber eindeutig Amtsmissbrauch dar.
Hinzu kommen gravierende  Verdachtsmomente gegen Dr. Fiedler , dass er größtes Interesse daran hatte, mich endlich vom Rechnungshof entfernen zu können, weil ich anlässlich einer sehr umfangreichen und schwierigen Prüfung mit seiner Amtsführung und seinem Amtsverständnis nicht einverstanden war. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die bereits eingereichte Strafanzeige gegen Dr. Fiedler.

Ich halte nochmals mit der gebührenden Deutlichkeit fest, dass die Mitglieder der DK im RH über die Tatsache, dass vom RH als Dienstbehörde Akten unterdrückt wurden vollständig bescheid wusste, dennoch die weitere Beweisaufnahme wider besseren Wissens stoppte, die Disziplinarverhandlung abbrach, auch keinen einzigen Zeugen befragte, den Artikel 126 B-VG wider besseren Wissens falsch interpretierte und schließlich meine Entlassung aussprach.
Gerade die juristisch gebildeten Mitglieder der DK im RH hätten wissen müssen, dass eine Forderung nach meiner Entlassung rechtlich nicht haltbar ist.

Ich bin mir bewusst, dass die Beurteilung dieser Causa auch für die Staatsanwaltschaft nicht einfach ist. Dazu kommt, dass diese Causa auch politisch höchst sensibel ist.

Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und eine Beschwerde beim UN Ausschuß für Menschenrechte einreichen werde.
Da ich die Vorgangsweise der involvierten Institutionen

Disziplinarkommission im Rechnungshof,
Disziplinaroberkommission,
Verwaltungsgerichtshof,
Verfassungsgerichtshof und
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

nunmehr gut kenne, habe ich mich entschlossen, die gesamte Thematik auf einer eigenen Homer Page

so-for-humanity.com2000.at

zu veröffentlichen.

Ich ersuche Sie daher gegen die Mitglieder der DK im RH  entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer

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