SFH-141802 Ausschreibung: S7 Fürstenfelder Schnellstraße, E Mail an ASFINAG Bau Management GmbH zH. Herrn Ing. Herwig Moser vom 6.10.2021  10.58 Uhr

Betr.: Ausschreibung: S7 FürstenfelderSchnellstraße, Abschnitt Ost: BL3 –Straßenbau/Kunstbauten km 14,9 bis 22,6



ECOOO-PROJECTS DEVELOPMENT Ltd & Co KG
1010 Wien Dominikanerbastei 6
tel: 01-5121684 oder 0664-9545254
E-mail: » wolfgang.lederbauer@a1.net


An die
ASFINAG Bau Management GmbH

zH. Herrn Ing. Herwig Moser

Modecenterstrasse 16

1030  Wien

per E maiL: » herwig.moser@asfinag.at


Betr.: Ausschreibung: S7 FürstenfelderSchnellstraße, Abschnitt Ost: BL3 Straßenbau/Kunstbauten km 14,9 bis 22,6



Wien, 6.10.2021  10.58 Uhr

Sehr geehrter Herr Ing. Moser,

wir  befassen uns mit Innovationen im Bereich des Lärmschutzes. So haben wir das ursprüngliche Projekt ECOWALL zum  Projekt ECOOO-WALL weiteretwickelt. Nach umfangreichen Vorarbeiten werden wir nun kurzfristig eine Patentanmeldung durchführen. Danach können wir alle Details offen legen.

Vgl.: wwww.ecooowall.at.


Das nunmehrige Projekt ECOOO-WALL geht weit über die bisher von den Auftraggegern wie zB. von der  ASFINAG  geplanten bzw errichteten Lärmschutzanlagen hinaus:

ECOOO-WALL bietet:

  • Höchste Schallabsorption
  • höchste Schalldämumg 
  • dauerhaften  Begrünung

  • etc.

Darüber hinaus ist das Projekt ECOOO-WALL viel billiger als die zuletzt von der ASFINAG  ausgeschriebenen Vorhaben.

Ein besonders krasses     Beispiel ist das Projekt Lärmschutz Wiener Neudorf.

Vgl,.:


» SFH-142064 Ausschreibung Lärmschutz Wiener Neudorf , Alternativangebot ECOOO-WALL mit Erläuterungen und Kommentaren , 1.9.2020 9.26 Uhr, Kommentar Dr. Lederbauer vom 19.9.2020Lösung laut ASFINAG: Holzbetonwand bzw. Alupaneele, 13 m Höhe,, Tiefe Fundament: 18 m. Alternative ECOOO-WALL mit Schirmkonstrktion, Rahmenangebot

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=436&aid=10265&page=

Die dort angeführten  Kommentare gelten auch für die gegenständliche Ausschreibung.


Wir haben nun mit großem Interesse die Ausschreibungsunterlagen " S7 FürstenfelderSchnellstraße, Abschnitt Ost: BL3 Straßenbau/Kunstbauten km 14,9 bis 22,6 " studiert.

Um es vorwegzunehmen:

Wir haben überlegt, im Sinne des Bundesvergabegesetzes rechtliche Schritte zu setzen. Wir sind schließlich davon abgegangen, weil dies nur zu Verzögerungen bei diesem wichtigen Projekt geführt hätte

Aus unserer Sicht gibt es eine Fülle von Problemen, auf die wir im folgenden aufmerksam machen:

Die aufgeworfenen elementaren Grundsatzprobleme sollten öffentlich diskutiert werden. Wir werden die passenden Schritte setzen.


Zu den wichtigen Details der Ausschreibung:


1. Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.

Unsere Anmerkung:

Im Angebotsdeckblatt und Formblätter  S7 FürstenfelderSchnellstraße, Abschnitt Ost: BL3 Straßenbau/Kunstbauten km 14,9 bis 22,6   steht:

Angebotsabgabe und Angebotseröffnung: 

Angebotsabgabe:elektronisch: Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.

Wir sehen keinen Grund, warum die Angebotseröffnung nicht öffentlich sein soll.


2. Qualitätskriterien


Unsere Anmerkung:

Die Auflistung ist nicht genügend umfassend. In den Qualitätskriterien steht kein Wort über " ökologische Kriterien " oder " Arbeitsplatzbeschaffung " etc.

3. Subunternehmer


Unsere Anmerkung:

Da wir uns nur auf " Begrünte Lärmschutzwände " konzentrieren, könnten wir nur als Subunternehmer anbieten bzw.beauftragt werden,

Zum

Formblatt „Subunternehmerverzeichnis".

In diesem Formblatt hat der Bieter die Subunternehmer gem. B.1, Pkt. 1.1.29 sowie Pos. 00B103E entsprechend den in der Tabelle angeführten Informationen bekanntzugeben

haben wir folgendes Grundsätzliches zu sagen:

Es ist uns bisher aus - hier nicht näher angeführten Gründen - nicht möglich gewesen, für das Projekt ECOOO-WALL ein Angebot an Baufirmen, das sie in Ihrem Hauptangebot  berücksiichtigen könnten, zu stellen.

Wie leicht erkennbar ist,  sind für solche Innovationen umfangreiche und kostenintensive Vorabeiten zu leisten. Wir haben in den letzten Jahren mehrere Vorschläge für ein Forschungs- und

Entwicklungsvorhaben für das Projekt ECOOO-WALL vorgebracht. zB.

Vgl.:


» SFH-142143 Das Projekt ECOOO-WALL HIABS ( Stand 19.3.2021 ) Vorschlag für ein F&E sowie ein Demonstrationsprojekt
Eine umfassende Information über das Projekt ECOOO-WALL an Interessenten.

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=413&aid=10373&page=

Sie wurden nicht einmal  ignoriert. Die Frage der  Finanzierung und Förderung bleibt nach wie vor offen.

Unsere Anmerkung:

Wir halten die Bestimmung im

Formblatt Solidarhaftung des Subunternehmers"

" Wir haben davon Kenntnis, dass der Bieter / die Bietergemeinschaft...............................................................................................................................................(Name Bieter-bzw. Bietergemeinschaft)zum Nachweis seiner (ihrer) finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im gegenständlichen Vergabeverfahren auf unser Unternehmen verweist.Wir verpflichten uns hiermit im Fall der Auftragserteilung an den genannten Bieter/die Bietergemeinschaft uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber dem Auftraggeber zur solidarischen Haftung für die vertragliche Leistungserbringung."

für völlig unzumutbar und mit dem Bundevergabegesetz niicht vereinbar.


4. AllgemeineAusschreibungsbestimmungen Bauleistungen Offenes Verfahren


Zu: 

1.1.11 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen/ Hinweispflicht Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten und/oder (vermutete) Verstöße gegen das BVergG ergeben, ist der Bieter verpflichtet, den Auftraggeberdarüber umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klarstellung und falls notwendigum entsprechende Korrekturen ersucht.DenBieter trifft somit eine vorvertragliche Hinweispflicht.


Unsere Anmerkung:

Diese Verpflichtung trifft also den Bieter. Wie an anderer Stelle angeführt, hätten wir - als Entwickler einer hochinnovativen Lärmschutzkonstruktion - aufgrund der Ausscheibungsbedingungen gar keine Chance gehabt,   anzubieten, weil wir im Falle eines Alternativngebots die gesamte ausgeschriebene Leistung anbieten hätten  müssen.

Dies stellt ein Massnahme dar, die jede Innovation verhindert  und nur zur Bildung von Oligopolen föhrt.

Dennoch weisen wir in dem vorliegenden  Schreiben auf Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten und/oder (vermutete) Verstöße gegen das BVergG hin.


Zu:
1.1.15  Verwertung von Ausarbeitungen,Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote. Bietern steht keinerlei Vergütung für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu. Das Angebot samt sonstiger geforderter oder notwendiger Beilagen, Urkunden und Nachweise sind ungeachtet der Vorarbeiten, die hierfür erforderlich warenvom Bieter kostenlos zu erstellen.Vor allem wird auch die Teilnahme an Besichtigungen, Aufklärungsgesprächen und Verhandlungen nicht vergütet. Der Auftraggeber erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen und sonstigen übergebenen Unterlagen. Eine Rückstellung von Angeboten (auch in elektronischer Verfahren) findet nicht statt. Im Falle einer Zuschlagserteilung an einen Bieter kann der Auftraggeber dessen Unterlagen verwerten, ohne dass deshalb dem Bieter hierfür eine besondere Entschädigung geleistet wird


Unsere Anmerkung:

Ist diese Bestimmmung wirklich ernst gemeint?

" Der Auftraggeber erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen und sonstigen übergebenen Unterlagen."

Der Bieter soll also auf seine Kosten umfangreiche Leistungen erbingen und eine Angebot erstellen - der Auftraggeber  erhält das Eigentumsrecht an den Angeboten.

Das ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten.


Zu: 
1.1.32.1 Zulassung von Alternativangeboten und Abänderungsangeboten, Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter/Auftragnehmer zur Planung von Alternativangeboten bzw. Abänderungsangeboten, Dienstleister (z.B.Planer, Geologen, Gutachter)heranzieht(z.B. als Subunternehmer oder Berater), welche für den Auftraggeber mit der Erstellung des Amtsentwurfs oder mit Vorarbeiten(im Sinn des §25 BVergG2018)für diesesProjekt tätig waren.

Alternativangebote

§96 BVergG2018 Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. PauschalangebotePauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden.Mehrwertalternativen"Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote....


Unsere Anmerkung:

Bemerkensert ist zunächst, dass  im Gegensatz zur bisherigen Vorgangsweise der ASFINAG bei dieser Ausschreibung Alternativangebote zulässig sind.

Allerdings  ist festgelegt, dass Alternativangebote  nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig  sind.

Es ist nicht verständlich, dass es nicht möglich sein soll, eine bestimmte Teilleistung - wie zB Lärmschutzanlagen - direkt  dem Auftraggeber anzubieten.

Wir verweisen darauf, dass dei ASFINAG bei dieser Ausschreibug offensichtlich bestimmte Leistungen wie ZB Lärmschutzelemnte oder Leiteinrichtungen gesondert zu vergeben beabsichtigt. Warum sollte es nicht möglich sein, zB

Begrünte Lärmwschutzanlagen und nur  diese der  ASFINAG anzubieten. ?


Zu:

1.1.32.5 Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote Einschränkungen:Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch,wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen:

Allgemeine Einschränkungen:Rechtliche Alternativangebote sind nicht zulässig.Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig.Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien vorgesehen.Randbalkenlose Brücken sind nicht zulässig.Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig.Wird durch ein Alternativangebot das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderungbei sonstiger Ausscheidungdurch eingeotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische  Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des Amtsentwurfessoweit vorhandenund eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlichzu Grundezu legen (vgl. Erlass des BMwA,GZ 800.040/35 -VI/B/7a/97: Allgemeinebautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997).


Unsere Anmerkung:

Dass Bauzeitverkürzungen nicht zulässig sein sollen ist nicht verständlich. Das Projekt ECOOO-WALL kann innerhalb kürzester Zeit produziert und  errichtet werden, da alle Komponenten vorgefertigt werden und  auch die Elemte begrünt versetzt werden.


Zu:

1.1.32.5

Projektspezifische Einschränkungen: Für weitere Einschränkungen wird ergänzend auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen.

Mindestanforderungen: Alternativangebote dürfen das in der Ausschreibung beschriebene Bau-Soll abändern, wobei sowohl obige Einschränkungen als auch vor allem nachstehende Mindestanforderungen einzuhalten sind. Allgemeine Mindestanforderungen: Bei Alternativen sinddie sich aus der Ausschreibung (B1 bis B6) ergebende Funktionalität der Bauleistungen (für die Verkehrsteilnehmer und/oder die Betreiber) und das Leistungsziel abzudecken. Alle Verweise auf das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sind auf das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu beziehen. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird weiters auf Basis nachfolgender Grundlagen durchgeführt:

rechtliche Rahmenbedingungen (einschlägige Gesetze, Verordnungen und individuellen Rechtsakte (z.B. Bescheide); siehe aber auch unten Mindestanforderungen iZm behördlichen Genehmigungen);B.3TechnischeVertragsbestimmungen und die projektspezifischen Vertragsbestimmungen der B.5 (LG00);technische Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und Verträgen (liegen den Ausschreibungsunterlagen bei);harmonisierte Europäische Normen (hEN);vom BMVITbzw. BMK verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS);ÖNORMEN;technische Planungshandbücher der ASFINAG,veröffentlicht unter » www.asfinag.net (die jeweils letztgültige veröffentlichte Version);vom BMVIT bzw. BMK nicht verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS);technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des BMVIT bzw. BMK undRichtlinien und Merkblätter der österreichischen Bautechnik Vereinigung (ÖBV) und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes (BRV).Ergeben sich aus dieser Aufzählung Widersprüche, gelten die Grundlagen in der angegebenen Reihenfolge. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen die Alternativen eine ausreichende Planungstiefe aufweisen, die auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen ist.


Unsere Anmerkung:

Es ist also möglich, das in der Ausschreibung beschriebene " Bau-Soll " abzuändern. Wir verweisen insbesondere darauf hin, dass die Lärmschutzwerte  (  Schallabsorption und Schalldämmung ) durch die spezielle Ausführung von ECOOO-WALL voraussichtlich weit besser als bei den bisher errichteten konventionellen Lärmschutzanlagen sind.

Wir gehen  davon aus, dass die gesetzlichen Grenzwerte sogar herabgesetzt werden können, wenn nachgewiesen wird, dass ein neues Lärmschutzsysten wie zB  ECOOO-WALL am Markt auftaucht und bestimmte Resultate liefert.

Dies wird durch Gutachten bestätigt werden, die wir kurzfristig beauftragen werden.


Wenn man die in den letzten Jahrzehnten errichteten Lärmschutzanlagen betrachtet, die offensichtlich völlig ineffizient, nicht genügend dauerhaft sind, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit und

Richtigkeit der vom vom BMVIT bzw. BMK bisher  für verbindlich erklärten Richtlinien.

Wie lauteten zB. die anzuwendende   Richtlinie beim Projekt Lärmschutz Wiener Neudorf ?

Ein besonders abschreckendes Beispiel ist die jüngst errichtete 13 m hohe Lärmschutzwand  aus Elementn aus Holzbeton bzw. Aluminium in Wiener Neudorf ?

Vgl.:

» SFH-141566 A2/Wiener Neudorf: Höchste Lärmschutz­wand Österreichs
Für die ASFINAG errichtet die HABAU in einer ARGE gemeinsam mit der Bernegger GmbH die höchste Lärmschutzwand Österreichs. Diese befindet sich auf der A2 bei Wiener Neudorf. Für die qualitativ herausragende Umsetzung wird das Projekt mit innovativen Konstruktionen und zukunftsweisender BIM-Technologie realisiert.

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=436&aid=10523&page=

In den technischen Planungshandbücher der ASFINAG  sind nur Lösungen aufgelistet, die bisher realisiert wurden. Innovative Lösungen wie zB ECOOO-WALL können darin nicht aufscheinen.




5. B.2 Baubeschreibung/Pläne/Gutachten Bauleistungen


Zu:2.6  Begrünte Lärmschutzwand

Die Steilböschung linksseitig der S7 wird als begrünte Lärmschutzwand in folgenden Bereichen hergestellt:Profil 220bis 257Profil 257bis 299Profil 301bis 304Profil 304bis 337 (Im Bereich ab Profil 315liegt diese im BL4)Objekt S730a und Objekt S735aHinsichtlich der Abstimmung über den Zeitpunkt der Herstellungim benachbartem Baulosist mit dem zukünftigen AN BL4 das Einvernehmen seitens ANBL3 herzustellen.Gründung:

Die Lärmschutzwand gründet auf einer 40cm starken Schottertragschicht mit darunterliegender Auffüllung mit Steinbruchmaterial.An der Oberfläche ist ein Ev2-Wert von 100 MN/m² seitens AN sicherzustellen.

Lärmschutzwall:

Hinsichtlich der technischen Ausführung wird auf die Pos. 0802420501ALärmschutzsteilwall liefern und montieren"sowie Punkt 2.13 verwiesen.

Die feuerverzinkte Gitterkonstruktion ist grundsätzlich als Stecksystem auszuführen, um nachträgliche minderwertige Nachverzinkungen auf der Baustelle zu vermeiden.Verfüllmaterial: Ein entsprechend der geplanten Wand geeignetes Material ist seitens AN zu liefern.

Hinterfüllung:Als Hinterfüllungsmaterial wirddas im Zuge der Aushubtätigkeiten gewonneneseitlichgelagertes Material(Deckschichtmaterial lt. Bodengutachten)verwendet. Die Manipulation lie inder Sphäre des AN und ist in den Einheitspreisen inkludiert.

Unsere Anmerkung:

Beim Projekt ECOOO-WALL ist der Einbau von auf der Baustelle vorliegendem Material vorgesehen.


Humusierungs-und Besämungsarbeiten:Nach erfolgter Hinterfüllungsarbeit ist eine 20cm starkeOberbodenschichte aufzubringen:Als Oberbodenmaterial ist dasim Zuge der Aushubtätigkeiten gewonneneseitlich gelagertes Materialzu verwenden.Die zu verwendende Saatgutmischung ist in Punkt2.13

ersichtlich.

Ziel ist es, einen Grüngürtel zu schaffen, der sowohl ökologisch, optisch als auch funktionell alle

Ansprüche an einen Lärmschutz erfüllt. Neben wertvollem Lebensraum für Insekten und Vögel senkt dieBegrünung die Umgebungstemperatur, bindet Feinstaubund verbraucht deutlich weniger CO² bei derHerstellung und Errichtung wie herkömmliche Systeme


Unsere Anmerkung:

Es ist sehr erfreulich, dass diese Ziele von der ASFINAG nun angestrebt werden.

Das Projekt ECOOO-WALL erfüllt diese Anforderungen  höchstem Masse.


6. Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen-und Brückenbau Bauleistungen


Zu: 3.1 Allgemeinetechnische Bestimmungen Produktspezifische Leistungen:

Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff „oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters" als beigefügt.


Unsere Anmerkung:

Wenn die ASFINAG schon festhält, dass es nicht ihre Intention ist, " produktspezifische Leistungen " auszuschreiben, so steht dies im Widerspruch zu den Festlegungen über Alternativangebote.


Zu: 3.1.1 Allgemeines

3.1.1.1 Verwendete Produkte (CE-Kennzeichnung, Zulassung, Einsatzfreigabe)(1)Der  AN  stellt  sicher,  dass  es  sich  bei  den  verwendeten  Produkten  um  sichere Produkte  im  Sinne  der  EU-Richtlinie  über  die  allgemeine  Produktsicherheit1) handelt und dass alle zutreffenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.(2)Ist für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer EU-Verordnung oder einer EU-Richtlinie durchzuführen, wird davon ausgegangen, dass der Hersteller alle  erforderlichen  Prüfungen  und  Maßnahmen  durchgeführt,  das  Produkt  richtig gekennzeichnet  und  die  erforderlichen  Dokumente  erstellt  hat.  Als  Beleg  für  die Erfüllung  der  gesetzlichen  Anforderungen  sind  noch  vor  dem  Einbau  eine  EU-Konformitätserklärung,  z.  B.  gemäß  EU-Maschinenrichtlinie2),  oder  eine  EU-Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukteverordnung3) vorzulegen.(3)Wird    als    Produkt    eine unvollständige    Maschine    im    Sinne    der    EU-Maschinenrichtlinie verwendet, stellt, falls nicht anders vereinbart, der AN eine EU-Konformitätserklärung für die gesamte Maschine aus.(4)Bestehen  für  ein  Produkt  keine  europarechtlichen  Vorgaben,  darf  im  Sinne  der Verordnung  (EG)  764/20084)  auf  nationale  technische  Vorschriften,  z.B.  RVS, nationale ÖNORM, DIN, Bezug genommen werden.(5)Ist für ein Produkt eine innerstaatliche Zulassung oder Einsatzfreigabe, z. B. des BMK,  zu  erwirken,  ist  die  Erfüllung  dieser  Anforderung  vor  Leistungserbringung nachzuweisen.  Im  Sinne  der  Warenfreiheit  im  EU-Binnenmarkt  wird  festgelegt, dass für ein angebotenes Produkt, bei dem diese Zulassung oder Einsatzfreigabe durch die innerstaatliche Zulassungsstelle nicht gegeben ist, die Gleichwertigkeit, d.h. die Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen anwendungsspezifischen    Regelungen,    im    Einzelfall    durch    eine    gemäß Verordnung (EG) 765/2008 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder einen Ziviltechniker vor Leistungserbringung, erbracht werden kann.(6)Für die zur Verwendung gelangenden Materialien sind auf Verlangen zeitgerecht vor   Beginn   der   jeweiligen   Leistung   Prüfzeugnisse   über   die   vertraglich vorgeschriebenen  Materialeigenschaften  vorzulegen  oder  auf  Kosten  des  AN 1) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit2) Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011zur Festlegung harmonisierter Bedingungenfür die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates4) Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmternationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG


Unsere Anmerkung:

Um einem Projekt wie ECOOO-WALL eine Chance am Markt zu geben, ist es erforderlich, dass die nötigen Vorarbeiteerbracht und finanziert werden.


7.  Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen-und Brückenbau der ASFiNAG

Zu: 3.1.2.42 Lärmschutzbauten3.1.2.42.1 Grundlagen Grundsätzlich gelten die in Österreich verbindlichen Normen für die Errichtung von Lärmschutzwänden in der jeweils gültigen Fassung, sowie die „Rechtlichen Vertragsbedingungen für den Straßenbau (RVS)". Ergänzend zu diesen Normen gelten die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwände an Straßen (ZTV Lsw.) Das Auswechseln beschädigter Elemente oder ganzer Felder soll ohne wesentliche Behinderung des Betriebes und ohne Auswirkungen auf nicht betroffene Felder möglich sein.


Unsere Anmerkung:

Es erscheint dringend notwendig, alle relevaten Bestimmungen zu hinterfragen.

Zu:


3.1.2.42.2 Schalldämmung und Absorption bzw. Luftschalldämmung und SchallreflexionFür alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Schalldämmung:Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse imRegelfall immer vorzulegen sind. Die Schalldämmung darf an Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten, wie Servicetüren, etc. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLRgemäß ÖNORM EN 1793-2 zu verwenden. Schallabsorption:Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DLαgemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden.

Luftschalldämmung:

Die Prüfzeugnisse sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Die Luftschalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie zB. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLSIgemäß ÖNORM EN 1793-6 zu verwenden. Schallreflexion:Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DLRIgemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden.Die Prüfzeugnisse sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Prüfzeugnisse und Gutachten:Für die konkrete Lärmschutzwandkonstruktion sind die Regelbereich für die erforderlichen Prüfzeugnisse und Gutachten heranzuziehen. Das heißt, dass die Prüfzeugnisse und Gutachten nicht für Übergangs-, Sonder-und Türbereiche etc. vorgelegt werden müssen. Der AN hat jedenfalls sicherzustellen, dass die erforderlichen Eigenschaften an jeder Stelle der Lärmschutzwandkonstruktion gewährleistet sind. Abnahmeprüfung: Die Abnahmeprüfung erfolgt gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6. Dazu veranlasst der AG die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestwerte der Luftschalldämmung und Schallreflexion im eingebauten Zustand am fertiggestellten Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand zu überprüfen. Für eine Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung an jeder Stelle des Lärmschutzsystems bzw. der Lärmschutzwand erforderlich. Die im Rahmen zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen auszuführenden Prüfungen sind im Prüfhandbuch zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen beschrieben (siehe» www.asfinag.net).


Unsere Anmerkung:

Es erscheint auch in diesem Zusammenghang dringend notwendig, alle relevaten Bestimmungen zu hinterfragen.


Zu:

2. Fundierung / Steherbefestigung

2.1Allgemeines Es sind grundsätzlich Einzelfundierungen herzustellen. Die Oberflächen der Köcher sind dachförmig mit ca. 5% Neigung abzuschrägen, damit das Niederschlagswasser von der Einspannstelle der Steher abfließen kann. Pfahlköpfe müssenfür die Aufnahme der Beanspruchungen aus den Stehern die statisch erforderlichen Bewehrungen aufweisen. 2.2Rammpfähle Grundsätzlich werden seitens des AG Bodenuntersuchungen (Beurteilung der Rammbarkeit des Untergrundes) zur Verfügung gestellt, die die Basis für die Ausarbeitung der Pfahlgründung darstellen. Abgestimmt auf die Bodenverhältnisse und den Pfahldurchmesser sind geeignete Rammschuhe, Bagger und Vibrationsrammen zu verwenden. 2.3 Flachfundierungen Nur in Sonderfällen ist eine Flachfundierung auszuführen. Als Sonderfall gilt lediglich, wenn aus technischen und/oder geometrischen Gründen die vorgeschriebeneRegelausführung der Bohrpfähle/Stahlrohrrammpfähle nicht durchführbar ist. 3. LärmschutzwandsteherAls Steher sind IBreitflanschprofile zu verwenden, die durch Laschen erforderlichenfalls verstärkt werden. Der Achsabstand der Steher beträgt in der Regel: außerhalb von Kunstbauten 4,0 m / 5,0 m / 6,0 m auf Brücken 2,0 m Montagebeschädigungen am Zinküberzug sind nach metallisch blanker Oberflächenvorbereitung mit einem Zinkstaubbeschichtungsstoff in einer Sollschichtdicke von 100μm nach ÖNORM EN ISO auszubessern. Um Kontaktkorrosion der Berührungsflächen zwischen unterschiedlichen Metallteilen zu verhindern, sind die Metalle an den Kontaktstellen z.B. durch Gummi, Kunststoffe oder Anstriche elektrisch nichtleitend zu verbinden. Um eine stufenlose Ausbildung der Lärmschutzwandoberkante zu erreichen, sind die Steher im rechten Winkel zur Längsneigung des Fahrbahnrandes bzw. des Randbalkens in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu versetzen (im Regelfall bis zu 4% Längsneigung, vergleiche auch ZTV-Lsw).


Unsere Anmerkung:

Unsere Lösung für die Fundierung  von Lärmschutzanlagen geht über die bekannten weit hinaus. Es wäre notwendig, solche Alterativen vor einer Ausschreibug von Lärmschutzanlagen zu planen ud  zu testen.

Zu:

4.3 Lärmschutzelemente aus Holz Das verwendete Holz muss resistent gegen organische Schädlinge sein (Klasse 1 nach DIN). Grundsätzlich ist nur gehobeltes und kesseldruckimprägniertes Lärchen-oder Kiefernholz oder Gleichwertiges (z.B. Thermoholz bei entsprechenden Nachweisen) zugelassen. Die Holzschutzmittel dürfen keine pflanzen schädigenden Stoffe absetzen. Die Mindestdicke der Flechtholzstreifen muss 8mm betragen. Risse und Verwerfungen dürfen die schalltechnische Funktion und die Standsicherheit nicht beeinträchtigen. Holz darf nur mit diffusionsoffenen Anstrichen versehen werden. Sämtliche Schrauben für die Verbindung aller Teile der Holzwandelemente (auch für die Abdeckbretter und Verkleidungen) haben NIROSTA -Qualität (mind. A2) aufzuweisen. Nagelungen sind ausschließlich nur als provisorische Fertigungshilfe zulässig. Flechthölzer sind pro Befestigungsstelle an den senkrechten Leisten mit jeweils zwei NIROSTA -Klammern zu fixieren. Die verwendete Holzfestigkeit muss mindestens der Holzklasse S10 gemäß ÖNORM DIN entsprechen. Die verwendeten Lärmschutzelemente dürfen nicht in direktem Erdkontakt stehen. Wenn Holz zusätzlich zur Kesseldruckimprägnierung farbgebend gestrichen wird, so ist die Verträglichkeit des farbgebenden Anstrichs mit der Kesseldruckimprägnierung nachzuweisen. Die Lärmschutzelemente sind zusätzlich gemäß ZTV-LSW zum chemischen Holzschutz mit einer austauschbaren Abdeckung zu versehen. Eine direkte Auflagerung auf das Betonbrett ist nicht zulässig. 4.4 Lärmschutzelemente aus Acrylgas (Polymethylmethacrylat) Es ist Acrylglas von wenigstens 15mm Dicke zu verwenden. Bei Acrylglas mit integrierter Fangkonstruktion sind die zusätzlichen Haltekonstruktionen aus Drahtseilen nach Angaben des Herstellers auszuführen. Der Vogelschutz ist entsprechend den Ergebnissen der Studie „Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen" der ASFINAG auszuführen. 4.5Lärmschutzelemente aus Aluminium In Abänderung zur ZTV LSW (1,0mm) muss die Blechdicke von Alukassetten mindestens 1,25 mm betragen. Für den Korrosionsschutz der Außenflächen von Alukassetten sind die Beschichtungssysteme 3.6.3/1 (eine Deckbeschichtung Polyesterpulver-Einbrennlackierung SSD 60μm) und 3.6.3/2 (eine Zwischenbeschichtung PUR-Nassbeschichtung SSD 50μm und eine Deckbeschichtung PUR-Nassbeschichtung SSD 50μm) nach ZTV-ING, zulässig.


Unsere Anmerkung:

Es ist bekannt, dass hunderttausende Quadratmeter Lärmschutzpaneele aus  geflochtenen Holzelementen abebrochen, teuer entsorgt und neu errichtet werden mußten.

Es ist unverständlich, dass in Ausschreibungen solche Lösungen überhaupt noch angeführt werden.

Warum hat die ASFINAG nicht schon längst entsprechende Bedingungen für " Begrünte Lärmschutzwände " definiert?

Zu

4.6 Lärmschutzelemente aus HolzbetonElemente müssen zur Gewährleistung der „Luftschalldämmung" derart gestaltet sein, dass innerhalb eines Elementes die erforderliche Luftschalldämmung an jeder Stelle des Elementes erfüllt wird. Bei Einsatz von Beton als Trägerelement ist zur Erzielung der erforderlichen Schalldämmung ein Wechsel von Materialqualitäten innerhalb des Trägerelementes nicht zulässig. Elemente aus einzelnen Lärmschutzsteinen/Hohlsteine aus Holzbeton oder ähnlichen Materialqualitäten sind jedenfalls unzulässig.

4.7 Sockelplatten aus Beton Die Betonsockelelemente sind so einzubauen, dass die als "Oberseite" bei der Herstellung entstandene raue Oberfläche (Besenstrich) zur Fahrbahn zeigt. Diese Sockel müssen schalldicht an den Boden und an die Pfosten angeschlossen werden, wobei Entwässerungsöffnungen gem. LB-VI vorzusehen sind. Für die Auflagerung der Lärmschutzelemente auf den Betonsockelelementen sind durchgehende Dichtbänder und der Auflagerung der Sockelelemente auf den Pfahlköpfen sind Elastomer Lageroder Hartgummiplättchen zu verwenden.


Unsere Anmerkung:

Bei ECOOO-WALL kann es wegen des spezifischen Aufbaus keine Probleme mit der erforderlichen Schalldämmung geben.

Zu:

35StahlbauV3510StahlkonstruktionenVStändige Vorbemerkungen1. AllgemeinesDiese Unterleistungsgruppe gilt für Stahlkonstruktionen und Stahlverbundkonstruktionen.2. PreisbildungDie Leistung beinhaltet auch:• das Liefern und Herstellen der endgültigen Verbindungen (Niete, Schraubengarnituren,Laschen, Schweißnähte, Kleben Reibflächen von GV-Verbindungen u. dgl.).• die ordnungsgemäßen Zwischenlagerungen,• die für den Transport der Konstruktionsteile erforderlichen Verbindungsmittel,• die Leistungen zur Herstellung der Vorbereitungsgrade P1 bis P3 gemäß ÖNORM EN ISO8501-3 entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen,• die Leistungen des Auftragnehmers zur Qualitätskontrolle des Materials und derKonstruktion, die gemäß der RVS 08.08.01, bzw. den ÖNORMEN verlangt sind,• die Kosten für Stillstandszeiten u.dgl. welche im Zuge der Qualitätskontrolle desAuftraggebers entstehen,• die Übergabe der Ausführungsdokumentation gemäß der RVS 08.08.01.3. Ausmaß und Abrechnung3.1 AllgemeinesBei Positionen mit der Einheit Tonnen ist für die Dichte 7,85 kg/dm³ einzusetzen, nur beiSondermaterialien (z.B. nichtrostenden Stählen, Grauguss) darf mit jener Dichte abgerechnetwerden,die durch Atteste einer akkreditierten Prüfstelle nachgewiesen wird oder imStahlschlüssel angeführt ist.Die Masse der einzelnen LV-Position ist auf Kilogramm genau abzurechnen.Verbindungsmittel(z.B. Schraubengarnituren, Schweißnähte, Niete), Bauhilfsmittel (z.B.Anhebeösen), bleiben bei der Ermittlung der Masse unberücksichtigt.Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.Die einzelnen Positionen sind in prüfbarer Form und jedem Werkstattplan zugeordnetdarzustellen. Alle für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erforderlichen Größen (z.B. Länge,Winkel, Dichte) sind im Abrechnungsplan in geeigneter Weise so anzugeben, dass die für dieAbrechnung erforderlichen Werte ohne Zwischenrechnung unmittelbar ablesbar sind. SieheRegelblatt 35.10-1 Abb. 1 und Abb. 2.Bei der Ermittlung der Abrechnungsfläche bzw. Abrechnungslänge ist bei gekrümmten Blechenund/oder Profilen von der abgewickelten, normalprojizierten, ebenen ("verebneten") Figurauszugehen. Es sind die jeweils einfachsten geometrischen Figuren für die Abrechnungheranzuziehen.Löcher für Verbindungsmittel werden nicht abgezogen.Kann das Ausmaß erst auf der Baustelle festgelegt werden, so ist das Ausmaß unverzüglichgemeinsam mit dem Auftraggeber festzuhalten.3.2 Bleche, Bänder, Breitflachstähle und FlachstäbeDie Ermittlung der Abrechnungsmasse erfolgt durch Multiplikation der Abrechnungsfläche mit derNenndicke und der Dichte.Die im Punkt 3.2.1 und 3.2.2 angegebenen Regeln gelten sinngemäß auch für die Abrechnungvon Profilblechen (z.B. Trapezbleche, Wellbleche), Blechen mit eingewalzten Mustern (Tränen-bzw. Lupenbleche und Riffelbleche) sowie für Gitterroste bei der Ermittlung derAbrechnungsfläche.Bei Blechen mit eingewalzten Mustern gilt weiters: Die Massenermittlung erfolgt über dieKerndicke und einen Zuschlag von 2 kg/m² für die Profilierung bei Tränen- bzw. Lupenblechenund 4 kg/m² bei Riffelblechen.3.2.1 Bleche, Bänder, Breitflachstähle und Flachstäbe ≤ 0,30 m²Wenn die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechteckes ≤ 0,30 m² beträgt, ist dieAbrechungsfläche die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechteckes.Beispiele siehe Regelblatt 35.10-1 Tab. 1.3.2.2 Bleche, Bänder, Breitflachstähle und Flachstäbe > 0,30 m²Wenn die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechteckes > 0,30 m² beträgt, istfolgendermaßen vorzugehen:• Um das abzurechnende Blech wird gedanklich ein Gummiband gespannt (=Gummibandverfahren),• Für die Ermittlung der Abrechnungsfläche wird zunächst die vom Gummibandumschriebene Fläche bestimmt (Gummibandfläche),• Von dieser Gummibandfläche sind Ausklinkungen bzw. Freischnitte und im Innerenliegende Ausschnitte (Löcher) mit ihrer tatsächlichen Fläche abzuziehen, wenn für dieseEinzelflächen das kleinste umschriebene Rechteck größer 0,15 m² ist (=Verschnitt-Einzelfläche); siehe Regelblatt 35.10-1 Pkt. 4,• Ausschnitte (Löcher); sind ausschließlich durch die Kontur des Zuschnittes begrenzt,• Ausklinkungen, Freischnitte (einspringende Kontur); sind durch die Kontur des Zuschnittesund die Gummibandkontur begrenzt. Das umschriebene Rechteck für die Bestimmung obeine Verschnitt-Einzelfläche abzuziehen ist oder nicht (Abzugskriterium), ist mit einerSeitenkante an die Gummibandkontur zu legen.Beispiele siehe Regelblatt 35.10-1 Tab.2.Bei der Ermittlung der Gummibandkontur dürfen Ausklinkungen und Freischnitte an Ecken durchdie Kontur, die sich aus der Verlängerung der beiden Blechkanten ergibt, ersetzt werden, wenndie Ausklinkung innerhalb eines Radius von r ≤ 100 mm liegt (auch wenn diese dann größer alsdie Gummibandkontur ist), siehe Regelblatt 35.10-1 Abb. 8 und Abb. 9 sowie Tab. 2, Beispiel 7.Bei Ausschnitten, die an konkaven Blechkanten angeordnet sind, ist in einem ersten Schritt fürjedeneinzelnen Ausschnitt mittels Abzugskriterium (umschriebenes Rechteck - kleiner gleich0,15 m² oder größer 0,15 m²) zu prüfen, ob der jeweilige Ausschnitt bei der Ermittlung derAbrechnungsfläche abzuziehen ist oder nicht. Erst im zweiten Schritt ist das Abzugskriterium fürden konkaven Blechabschnitt anzuwenden. Ein Beispiel dafür ist im Regelblatt 35.10-1 Pkt. 7angegeben.3.3 Profilstähle (Walz- und Hohlprofile)Die Ermittlung der Abrechnungsmasse erfolgt durch Multiplikation der Abrechnungslänge mit derQuerschnittsfläche und der Dichte.Die Abrechnungslänge ist die größte Länge des umschriebenen Quaders entlang derProfistahl-Längsachse. Siehe Regelblatt 35.10-2 Pkt.1 und Pkt. 2.Bei Abrechnung nach Länge ist bei der Ermittlung der Längen entsprechend dem Vorstehendenvorzugehen.Die Querschnittsfläche ist der entsprechenden Norm, andernfalls dem Profilbuch des Herstellerszu entnehmen. Ausschnitte (Löcher für Rohrdurchführungen oder Ähnliches), Schrägschnitte,Ausklinkungen u.dgl. (siehe Regelblatt 35.10-2 Pkt.1 und Pkt.2) werden nicht abgezogen.Werden Profile durch einen Längsschnitt geteilt und beide Teile können innerhalb des Auftragesverwendet werden, so wird das Profil nur einmal zur Gänze verrechnet. Kann innerhalb desAuftrages der zweite Teil nicht verwendet werden, so ist die halbe Querschnittsfläche zurVerrechnungheranzuziehen, wenn die Höhe des neuen Profils kleiner der halben Höhe desUrsprungsprofiles ist. Ist die Höhe des neuen Profils größer als die halbe Höhe desUrsprungsprofils, so ist die gesamte Querschnittsfläche für die Verrechnung zu verwenden. SieheRegelblatt 35.10-2 Pkt. 3 bis Pkt. 5.Analog können Wellstegträger (mit parallelen Flanschen), u.dgl.die keine Profilstähle sind und die(zum Teil) industriell vorgefertigt werden, verrechnet werden.Bei Wabenträgern ist gemäß Regelblatt 35.10-2 Pkt. 6 vorzugehen.3.4 Stahlkonstruktion Abrechnung nach Längenmaß


Unsere Anmerkung:

Hier erfolgt offensichtlich eine Festlegung auf ein bestimmtes System. Das von uns entwickelte System ECOOO-WALL unterscheidet sich grundsätzlich von solchen Lösungen.

Zu

351001ALärmschutzsteilwall liefern und montierenWZRahmenabstand: 1,35 mRahmen bestehend aus Rohrstützen, Fußplatten, Flachstahlverbindern und Flachhaltern.Um eine minderwertige Nachverzinkung auf der Baustelle zu vermeiden,ist auf Verschraubungen zu verzichten.Alle Elemente sind bauartlich als Stecksystem auszuführen.Rahmen herstellen, mit Lagermatten und Verbindungsmitteln liefern und komplett montieren,Werkstoff S2.35 und BST 550.2 x Ø 12 mm in jedem Rahmen zur Mattensicherung.Zur Eingrenzung der Ausbeulung zwischen den Rahmen zusätzlicher Vernadelung mitZugstreben (in der Höhe verteilt) und Vorsteckern aus Rundstahl (10 mm) in Feldmitte montieren.Die feuerverzinkte Gitterkonstruktion mit unverrottbarem Bändchengewebe und aufgesteppterKokosfaser (ca. 500 g/m²) auskleiden.Oberer Abschluss komplett. längs durchlaufend als 10 mm-Rundvernadelung.Lärmschutzsteilwall liefern und montieren einschl. aller Nebenleistungen.Abgerechnet die Vertikale Projektionsfläche von OK ungebundene obere Tragschichte begrünteLSW bis OK Lärmschutzwall.. . . . . . . . . . . .L:S:. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . EP:11 800,00 m². . . . . . . . .


Unsere Anmerkung:

Unser Alternativprojekt EOOO-WALL wird nach der Ansichtsfläche abgerechnet.


Zu:

42 Lärmschutzbauten Ständige Vorbemerkungen

1. Allgemeines

Es gilt die ZTV-LSW. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreichgültigen Normen und Richtlinien stehen, gelten die österreichischen Regelungen.

2. NutzungsdauerIn Abänderung der ZTV-LSW muss die Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit der verwendetenBaustoffe und Bauteile mindestens 20 Jahre betragen.


Unsere Anmerkung:

Die Nutzungsdauer von Lärmschutzwänden muß wesentlich höher als 20 Jahre sein. Konstruktionen ie zB ECOOO-WALL haben eine praktisch unbegrenzte Lebensdauer.

Zu:

3. Ausführung von Lärmschutzwänden an BahnstreckenZusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW gelten die RVE 04.01.01, sowie dieÖBB-Lärmschutzregelplanungen, sowie die Normen ÖNORM EN 1793-1, ÖNORM EN 1793-2,ÖNORM EN 1794-1, ÖNORM EN 1794-2 und ÖNORM EN 14388. Wenn einzelne Punkte derZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien bzw. derLärmschutzregelplanungen stehen, gelten die in Österreich gültigen Normen, Richtlinien und die ÖBB-Lärmschutzregelplanung.

Für die Ausführung von Lärmschutzwänden an ÖBB-Bahnstrecken gilt das Regelwerk 09.11 - Lärmschutz vollinhaltlich.


4. ÖBB-Regelpläne Die angeführten Regelpläne sind auf "» www.oebb.at/normenkauf" zu finden. Für die erforderlichen Prüfungen und Zulassungen von Lärmschutzwandkassetten gilt die RVE 04.01.01.5.

Unsere Anmerkung:

Diese Regelpläne zeigen nur die bisher bekannten Lösungen. Es wäre notwendig  auch Regelpläne für Begrünte Lärmschutzsysteme zu entwicklen und festzulegen.

...

7. Angeführte Richtlinien und Normen ÖNORM EN 1793-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften -

Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption indiffusen Schallfeldern  " ÖNORM EN 1793-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften -

Teil 2: Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, produktspezifische Merkmale der Luftschalldämmung in diffusen Schallfeldern"ÖNORM EN 1794-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit"ÖNORM EN 1794-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil2: Allgemeine Sicherheits - und Umweltanforderungen"ÖNORM EN 14388 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Vorschriften"ÖNORM EN ISO 1461 "Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge(Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen"RVE 04.01.01 "Lärmschutzwände - Berechnung und Konstruktion"ZTV-LSW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Bezugsstellen ZTV-LSW: FGSV Verlag GmbH,Wesselinger Straße 17,50999 Köln.4205


Unsere Anmerkung:

Nach Vorliegen der schalltechnischen Untersuchungen von ECOOO-WALL wird es möglich sein, Grenzwerte niedriger festzulegen.


Begrünte Lärmschutzwand

420501C

Verfüllung Lärmschutzsteilwall Verfüllung des Lärmschutzsteilwalls mit verdichtungsfähigen Verfüllmaterial (siehe Planbeilage) einschließlich Feinplanum der Krone.

Einzurechnen ist auch die Lieferung des Materials und das Einbauen in den LSW Wall .Seitens AN ist zur Abfederung von Setzungen eine entsprechende Überbauung der Krone einzukalkulieren.

Abgerechnet analog zu Pos. 0802420501A. . . . . . . . . . . .L:S:. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . EP:16 000,00 m³. . . . . . . . . . . .PP:1DPflanzbeetZBeidseitige Anschüttung mit geliefertem Humus in einer Breite von 30cm und 40 cm tief.

Nach folgenden Richtwerten:Körnung:- Ton und Schluff 5-15%- Sand 60-80%- Kies 15-25%Nährstoffgehalte:- Humus 2-4%- Phosphor 47-68 mg/kg- Kalium 88-170 mg/kg- Magnesium 56-105 mg/kg- Bor 0,6-0,8 mg/kg- Kupfer ca. 8,0 mg/kg- Zink ca. 8,0 mg/kg- Mangan ca 70 mg/kg- Eisen ca. 100 mg/kg- Selen ca. 2 mg/kg. . . . . . . . . . . .L:S:. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . EP:6 900,00 m. . . . . . . . . . . .PP:LT PU:01420501E

Wallfußbepflanzung Beidseitig Bepflanzung des Wallfußes inkl. Einsaat der DammkroneSüdseite mit: 40% Parthenocissus tricuspidata "Veitchii", 40% Parthenocissus quinquefolia"Engelmannii", 20% Hedera helix "Hibernica"Nordseite mit: 25% Parthenocissus tricuspidata "Veitchii", 25% Parthenocissus quinquefolia"Engelmannii", 50% Hedera helix "Hibernica"4/6 Triebe, Pflanzabstand a = 0,33 minkl. aller Nebenarbeiten (Bodenvorbereitung, Befestigung, Pflanzstreifen, etc. )sowie Einsaat der Wandkrone.

Abgerechnet die Vertikale Projektionsfläche von OK ungebundene obere Tragschichte begrünte LSW bis OK Lärmschutzwall.

Inkludiert ist die Pfege der Anwuchsphase während der ersten 3 Jahre ab Bepflanzung durch den jährlichen Pflegegang:• Wurzelbereich säubern• Wurzelbereich lockern• überstehende Triebe entfernen• ev. Rankhilfe durch aufbinden durchführen• Abstimmung (nach Verkehrsfreigabe der S7 Ost) mit der zuständigen Autobahnmeistereiüber Zugänglichkeit. . . . . . . . . . . .L:S:. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . EP:11 800,00 m². . . . . . . . . . . .

Unsere Anmerkung:

Laut Ausschreibung ist  ein Steilwall vorgesehen. Bei Steilwällen gibt es bekanntlich große Probleme weil die Spitze des Walls weit vom Lärmerreger entfernt ist.

Wir geben fogendes Rahmenangebot für ECOOOWALl an:

Angebotssumme für ECOOO-WALL Lärmschutzwand S7 FürstenfelderSchnellstraße, Abschnitt Ost: BL3 Straßenbau/Kunstbauten km 14,9 bis 22,6  ( Rahmenangebot )

Wir geben dieses Rahmenangebot ab, damit der Auftraggeber nach Analyse der Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen ( vor allem die Fundierung mit Bohrpfählen, Lärmschutzwände aus Holzbeton bzw Aluminiumpaneelen ) abschätzen, bzw. berechnen kann, wie unser Alternative finanziell zu bewerten ist.


Dazu wären bei einem solchen Vergleich noch folgende Faktoren zu berücksichtigen:

- Geringere Höhe

- Höchstmögliche Schallabsorption

- CO 2 Assimillation durch Millionen dauergrüner Pflanzen

- Bindung von Feinstäuben

- Schaffung vieler Arbeitsplätze

- Etablierung von dezentralen bzw zentralen ECOOO-CENTERn, in denen die Produktion von ECOOO-WALL Komponenten auch für weitere Lärmschutzprojekte) erfolgen kann.



Rahmenangebot für ECOOOO-WALL, Fundierung und Tragkonstruktion, Tragelelemente mit Begrünung und mit höchstabsobierender Oberfläche, Möglichkeit der einfachen Erhöhung der Wand.

Steilwall:                             590 EURO / m² Ansichtsfläche zzgl. Mwst


Begrünte Schmalwand:     510 EURO / m² Ansichtsfläche zzgl. Mwst


Mit besten Grüßen

Dr Wolfgang  Lederbauer

ECOOO-PROJECTS   DEVELOPMENT  Ltd

A 1010 Wien  Dominikanerbastei 6  Tel: +43(1)512 16 84  Tel: 0664 954 52 54  e mail: » wolfgang.lederbauer@a1.net






















‹zurück Seite Drucken
 

Bereitstellungszeit : 0.452 Sekunden | SQL: 7 | made by powerweb99.at